Reiserecht bei Naturkatastrophen:Waldbrände und Niedrigwasser: Ihre Rechte als Urlauber
von Cornelia Petereit
Waldbrände bedrohen beliebte Urlaubsregionen in Südeuropa, Niedrigwasser legt Flusskreuzfahrten lahm. Welche Reiserechte Urlauber haben und wann eine Stornierung möglich ist.
In vielen beliebten europäischen Reisezielen ist die Waldbrandgefahr aktuell sehr hoch. Was Reisende beachten sollten, erklärt Rechtsanwalt Kay Rodegra.
04.08.2026 | 6:21 minHeftige Waldbrände in Spanien, Frankreich und Griechenland verunsichern viele Reisende. Gleichzeitig liegen Flusskreuzfahrtschiffe wegen Niedrigwasser fest. Wer in Kürze seinen Sommerurlaub in den aktuellen Krisenregionen antreten will, hat wohl auch Sorgen und Ängste im Gepäck. Reiserechtsexperte Kay Rodegra erklärt, welche Rechte Pauschalurlauber und Individualreisende haben.
Welche Rechte Urlauber vor Reiseantritt haben
Grundsätzlich sind laut Rechtsanwalt Rodegra Pauschalreisende besser abgesichert als Individualtouristen. Das gelte besonders in Krisensituationen wie bei den aktuellen Waldbränden in beliebten Urlaubsregionen.
Wer als Pauschaltourist eine Reise gebucht hat, ist klar im Vorteil.
Kay Rodegra, Anwalt für Reiserecht
Ein kostenfreier Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag sei immer dann möglich, "wenn es zum geplanten Reiseantritt tatsächliche Gefahren gibt oder erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind", erklärt der Jurist. Ein kostenfreier Rücktritt ist auch möglich, wenn die gebuchte Leistung gar nicht mehr erbracht werden kann, zum Beispiel wenn das Hotel abgebrannt ist. Was als Pauschalreise gilt, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Der Rheinpegel ist so niedrig wie nie seit Beginn der Aufzeichnungen. Schiffe können nur eingeschränkt fahren, Häfen arbeiten am Limit. Lieferketten geraten unter Druck.
06.08.2026 | 2:13 minReiserechte bei Niedrigwasser
Laut Kay Rodegra liegt ein Reisemangel vor, wenn vertraglich zugesagte Häfen oder Stopps bei einer Flusskreuzfahrt, die als Pauschalreise gilt, ausfallen. Eine Minderung des Reisepreises sei damit möglich, so der Reiserechtsexperte.
Sagt der Anbieter die Reise wegen Niedrigwasser ab, hat der Kunde Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen. Zusätzlichen Schadenersatzanspruch wegen sogenannter "entgangener Urlaubsfreude" habe der Kunde aber nicht, erklärt Rodegra, da sich der Reiseveranstalter auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen könne.
Teilt der Veranstalter vor Start der Kreuzfahrt mit, dass eine Vielzahl von vereinbarten Anlegestopps ausfalle, handele es sich um eine erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen. In diesen Fällen könne der Reisekunde kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten. Rodegra betont, dass es auf die Erheblichkeit ankomme: Falle beispielsweise nur einer von zehn Anlegestopps aus, könne der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten. Allerdings liege auch hier ein Reisemangel vor. Eine Übersicht über Reiserechts-Urteile zu Kreuzfahrten gibt es in der Würzburger Tabelle.
Was bei Individualreisen in Regionen mit Waldbränden gilt
Wer Flug oder Unterkunft einzeln gebucht habe, müsse sich direkt mit dem jeweiligen Anbieter auseinandersetzen, so Rodegra. Kann das Hotel oder der Campingplatz seine Leistung nicht mehr anbieten, weil die Waldbrände die Unterkunft bereits zerstört haben, bekommt der Urlauber sein Geld zurück.
Kann eine individuell gebuchte Anreise, beispielsweise per Flugzeug, stattfinden, handelt es sich bei einem Rücktritt um ein normales, in der Regel kostenpflichtiges Storno. "Die Kosten dafür muss der Urlauber tragen", betont Rodegra. Flugreisende sollten daher die jeweilige Tarif-Bestimmung ihrer Fluglinie beachten. Gleiches gilt für Reisen mit der Bahn.
Die Waldbrände in Europa sorgen bei vielen Urlaubern für Bedenken. Roosbeh Karimi, Anwalt für Reiserecht, ordnet die rechtliche Situation ein.
04.08.2026 | 5:25 minWenn Urlauber aus Angst nicht reisen wollen
Wer aus Sorge vor Waldbränden seinen Urlaub in der Krisenregion absagen will, muss mit Stornokosten rechnen, warnt Rodegra.
Bei einer bloßen Angst vor einem Reiseantritt ist ein kostenfreier Rücktritt nicht möglich.
Kay Rodegra, Anwalt für Reiserecht
Entscheidend sei, ob bei Reiseantritt tatsächliche Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen am Reiseziel oder in dessen Nähe vorliegen oder höchst wahrscheinlich sind. Ein Indiz für eine akute Gefährdungslage sei eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
Urlaub im eigenen Land gewinnt weiter an Beliebtheit: Viele zieht es angesichts unsicherer Zeiten verstärkt an die Küsten und in die Berge. Deutschland als Reiseziel bleibt gefragt.
19.05.2026 | 1:46 minWas Urlauber bei Brandschäden tun können
Kommt es vor Ort zu Schäden, sollten Reisende schnell handeln und "vor Ort Beweise sichern", rät Rodegra, etwa durch Fotos, und sofort mit der Versicherung Kontakt aufnehmen.
Bei Fahrzeugen greife bei Brandschäden die Teilkasko - allerdings nicht, wenn konkrete Warnungen ignoriert wurden. Grundsätzlich empfiehlt der Experte, sich vor Reiseantritt gut zu informieren. Dazu gehöre, die Seiten des Auswärtigen Amtes, lokaler Behörden oder Wetterdienste zu prüfen. In Deutschland verbreitet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Warnungen über die deutsche Notfall-Informations- und Nachrichten-App NINA. Ein einheitliches Warnsystem gibt es in Europa bislang nicht.
Bei Naturkatastrophen, zu denen auch die aktuellen Waldbrände gehören, greifen Reiserücktrittskostenversicherungen in der Regel nicht. Sie decken in erster Linie persönliche Risiken ab, wie zum Beispiel Erkrankungen oder Unfälle mit Verletzungsfolgen vor Antritt der Reise. Passieren diese Fälle vor Ort und muss man den Urlaub abbrechen, greift eine Reiseabbruchversicherung.
Bei Athen in Griechenland sollen bereits rund 10.000 Hektar verbrannt sein, mehrere Orte wurden evakuiert. In Kanada wüten mehr als 800 Waldbrände, Tausende mussten ihre Häuser verlassen.
04.08.2026 | 0:22 minWann Urlauber einen Preisnachlass fordern können
Von einem Waldbrand betroffene Urlauber können unter Umständen den Reisepreis mindern. Dies ist zum Beispiel möglich, "wenn bei einem gebuchten Erholungsurlaub der Himmel eingetrübt sei und fürchterlicher Gestank herrsche", betont Reiserechtsexperte Kay Rodegra. Müsse der Urlauber die Unterkunft während des Aufenthalts verlassen, habe er Anspruch auf anteilige Kostenerstattung.
Einfacher sei es auch hier für Pauschaltouristen: Veranstalter müssten über die Lage informieren und für Beeinträchtigungen einstehen, erklärt der Jurist. So könne es neben Preisnachlässen auch eine Ersatzunterkunft geben oder eine vorzeitige Rückreise nach Deutschland beansprucht werden, wenn die Rückreise Teil des Reisevertrags ist.
Cornelia Petereit ist Redakteurin der ZDF-Sendung "Volle Kanne - Service täglich".
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