Steigende Energiekosten bewältigen: Zuschüsse für Verbraucher

FAQ

Hilfe bei hohen Energiepreisen:Heizkosten: Welche Zuschüsse es für wen gibt

von Cornelia Petereit
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Ob mit Gas, Öl oder Strom - Heizen ist teuer. Nachzahlungen und Preiserhöhungen werden für viele Haushalte zur Belastung. Doch es gibt Heizkostenzuschüsse. Wer hat Anspruch darauf?

Geldscheine liegen auf einer Heizung.

Die Heizkosten steigen laut Heizspiegel 2025 stark an. Für viele werden sie zu einer großen finanziellen Belastung. Welche Zuschüsse gibt es und wann haben Sie Anspruch?

Quelle: SVEN SIMON

Nachzahlungen für Energiekosten in dreistelliger Höhe, Erhöhung der monatlichen Abschläge für Heizen - eine warme Wohnung wird immer teurer. Die gute Nachricht vorweg: Auch Erwerbstätige mit regelmäßigem Einkommen haben Anspruch auf Zuschüsse zu Heizkosten. Kolja Ofenhammer, Jurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW), erklärt, wie es geht.

Wer hat Anspruch auf Heizkostenzuschuss?

Wer Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung der Vermieter oder den Jahresbescheiden der Energieunternehmen nicht zahlen kann, hat Anspruch auf staatliche Unterstützung. Auch einmalige Anschaffungen von Brennstoffen wie beispielsweise Öl werden bezuschusst.

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Neben Rentnern sind auch Alleinerziehende oder Geringverdienende berechtigt. "Personen mit höherem Einkommen oder durchschnittlicher Rente können ebenfalls Anspruch auf einmalige Zahlungen haben." Das gelte auch dann, "wenn sie bislang kein Anrecht auf staatliche Unterstützung haben", so Ofenhammer weiter. Allerdings spiele das monatliche Einkommen bei den Ansprüchen eine Rolle. Über Rechner fürs Bürgergeld, beispielsweise der Caritas, lässt sich der Anspruch ermitteln.

  • Höhe des Einkommens
  • Anzahl der Personen, die im Haushalt leben
  • Höhe der Miete
  • Höhe der Heizkostenrechnung
  • Nachweis über Mehrbedarf, zum Beispiel durch Schwangerschaft
  • Höhe des angesparten Barvermögens


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Was muss man bei Nachforderungen tun?

Grundsätzlich sollten Nachforderungen oder ausstehende Abschläge an den Energieversorger sofort beglichen werden. "Mietkosten und Energieforderungen haben absolute Priorität", betont Ofenhammer. Zur Not müssten dafür auch Rücklagen genommen werden.

Der Antrag muss im gleichen Monat gestellt werden, in dem die Nachforderungen oder Abschläge fällig werden.

Kolja Ofenhammer, Referat Kredit und Entschuldung, Verbraucherzentrale NRW

Allerdings seien die Anbieter in der Grundversorgung unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, eine Ratenzahlung anzubieten. "Bei Forderungen von über 300 Euro muss mindestens zwölf Monate Ratenzahlung angeboten werden", erklärt der Verbraucherschützer. Verbraucher könnten aber auch selbst beim Energieunternehmen nach einer Ratenzahlung fragen.

Im nächsten Schritt wird der Heizkostenzuschuss beim jeweiligen Sozialträger beantragt.

Bei ausbleibender Zahlung kann der Versorger eine Sperrung ankündigen. Dafür muss der Zahlungsrückstand mindestens 100 Euro betragen und der Verbraucher zwei Abschläge im Rückstand sein. Sperrungen müssen mit vier Wochen Vorlauf angekündigt werden, der konkrete Termin acht Werktage vorher.

Ist die Zahlungsfrist verstrichen und drohen Sperrungen, kann der Staat nach Prüfung der Sachlage Leistungen in Form eines Darlehens gewähren. Ein solches Darlehen kann rein rechtlich rückwirkend in einen Zuschuss umgewandelt werden, das kommt allerdings selten vor.


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Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Wichtig bei der Antragsstellung sei es, die Frist einzuhalten, betont Ofenhammer. "Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden", erläutert der Jurist.

Zu den benötigten Nachweisen gehören die Kopien von:

  • Personalausweis und Meldebestätigung
  • Krankenversicherungskarte
  • Sozialversicherungsausweis
  • Mietvertrag und Bescheinigung des Vermieters
  • Nebenkosten- oder Jahresverbrauchsabrechnung
  • Gegebenenfalls Rechnung für Brennstoffe
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Erwerbstätige müssen außerdem eine Arbeitgeberbescheinigung einreichen.

Ansprechpartner sind die örtlichen Jobcenter. Oft sind diese nicht mehr per Mail, sondern nur noch postalisch oder per App erreichbar. Dort können Antragssteller ihre Unterlagen direkt hochladen. Für Rentner oder bei Erwerbsminderung ist das Sozialamt zuständig.

Auf verschiedenen Internetseiten könnten ebenfalls direkt Anträge gestellt werden, so Ofenhammer. Beratungen werden von Verbraucherzentralen und anderen Sozialstellen angeboten.

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Der Verbraucherschützer empfiehlt Vergleichsportale für die Suche nach einem neuen Energieversorger. Anders als bei Mietkosten gebe es aber keine Preisbeschränkungen, die Energiepreise würden durch den Markt und die Anbieter geregelt.

Eine Kündigung seitens der Versorger trotz bestehender Verträge sei zu Beginn der Energiekrise ein Problem gewesen, räumt Ofenhammer ein. Damals waren extreme Preissteigerungen und Insolvenzen ein Problem. Mittlerweile komme das nur noch in Ausnahmen oder bei fortdauernden Zahlungsrückständen vor. "Das Interesse der Energieversorger ist, ihre Kunden zu halten", so Ofenhammer.

Cornelia Petereit ist Redakteurin der ZDF-Sendung "Volle Kanne - Service täglich".

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