BGH-Urteil zu FitX: Keine Einflussnahme bei Online-Kündigung

Neues BGH-Urteil:Fitnessstudio-Verträge: Was Kunden wissen sollten

von Daniel Heymann und Viviane Rinderknecht

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Ein neues Urteil des BGH stärkt Verbraucher bei der Online-Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen. Was es bei Vertragslaufzeit und Preisregelungen außerdem zu beachten gibt.

Das Bild zeigt zwei im Wind wehende FitX-Fahnen vor einem Fitnessstudio.

BGH-Urteil stärkt Verbraucherschutz: Wollen Verbraucher ihren Fitnessstudio-Vertrag online kündigen, darf das Kündigunsgformular keine Hinweise auf Kündigungsalternativen enthalten.

20.07.2026 | 2:17 min

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jüngst in einem Fall des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Fitnesskette FitX - zugunsten der Verbraucherzentralen. Das Urteil: Bei der Online-Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags darf die Bestätigungsseite keine Informationen zu Kündigungsalternativen, etwa das Pausieren des Vertrags, enthalten.

Grund der Klage war, dass FitX auf seiner Website oberhalb des Kündigungsformulars die Möglichkeit bewarb, den Vertrag zu pausieren, statt ihn zu beenden. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen Verbraucherschutzregeln. FitX hat seine Webseite nun entsprechend angepasst.

Auch über das Urteil hinaus stellen sich bei Verträgen mit Fitnessstudios weitere Fragen - etwa zu Mindestvertragslaufzeiten und Preisanpassungen.

Mindestvertragslaufzeit in Fitnessstudios

Für alle Fitnessstudio-Verträge, die ab März 2022 geschlossen wurden, gilt: Die maximale Erstlaufzeit beträgt zwei Jahre - längere Mindestlaufzeiten sind unzulässig. Die meisten Anbieter nutzen diese Regelung aus und bieten als Vertragsoptionen Erstlaufzeiten von einem oder zwei Jahren an.

Nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit kann der Vertrag verlängert werden, auch automatisch. Kunden haben dann die Möglichkeit, den Vertrag monatlich zu kündigen. Eine längere Kündigungsfrist ist nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit nicht zulässig.

Bei Fitnessstudio-Verträgen, die vor März 2022 abgeschlossen wurden, können jedoch noch andere Regeln gelten.

Auf dem Bild ist Daniel Heymann aus der ZDF-Redaktion „Recht und Justiz" im "Volle Kanne"-Studio zu sehen.

Eine Mindestlaufzeit ist bei Fitnessstudio-Verträgen üblich. Daniel Heymann von der ZDF-Redaktion Recht und Justiz erklärt, welche Kündigungsmöglichkeiten Verbraucher haben und was zu beachten ist.

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Regelungen innerhalb der Mindestvertragslaufzeit

Im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit ist eine Kündigung des Vertrags schwieriger, jedoch nicht unmöglich.

Eine kurzfristige Möglichkeit, sich von dem Vertrag zu lösen, bietet das Widerrufsrecht. Kunden, die ihren Vertrag online abgeschlossen haben, können von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Frist für die Geltendmachung des Widerrufs ist allerdings kurz: Bis zwei Wochen nach Vertragsschluss können Verbraucher den Vertrag widerrufen.

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Für wen das Sonderkündigungsrecht gilt

In bestimmten Konstellationen steht Trainierenden auch ein Sonderkündigungsrecht zu. Diese Möglichkeit ist jedoch auf bestimmte, außergewöhnliche Situationen beschränkt. Ein Umzug beispielsweise genügt in der Regel nicht.

Ein ausreichender Grund kann aber eine ernsthafte, dauerhafte Erkrankung sein, durch die das Training im Studio gesundheitlich ausgeschlossen ist. In solchen Fällen ist eine Kündigung vor Ablauf der Erstlaufzeit möglich. Das Fitnessstudio kann dabei die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Der genaue Grund der Erkrankung muss hier jedoch nicht angegeben werden.

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Darf das Studio während der Vertragslaufzeit den Preis erhöhen?

Es kommt vor, dass Studios den Preis noch während der Erstlaufzeit anheben. Dann lohnt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrags. In aller Regel haben Studios in ihren AGB sogenannte Preisanpassungsklauseln geregelt. Die sind jedoch nicht immer wirksam. So ist zum Beispiel eine Preiserhöhung innerhalb der ersten vier Monate der Erstlaufzeit unzulässig.

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Wann Preiserhöhungen zulässig sind

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Klausel wirksam und die Erhöhung damit rechtmäßig ist. Sie kann beispielsweise bei gestiegenen Energiekosten zulässig sein, wobei in jedem Fall die Begründung der Preisanpassung genau geprüft werden sollte. Bei starken Preiserhöhungen muss dem Kunden außerdem ein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Als Faustregel gilt hier: Ab einer Erhöhung von fünf Prozent ist der Kunde zur Kündigung berechtigt.

Sollte es keine wirksame Preisanpassungsklausel geben, darf das Studio den Preis nur erhöhen, wenn der Kunde der Preiserhöhung zustimmt. Erteilt der Kunde seine Zustimmung nicht, läuft der Vertrag zu den alten Konditionen weiter.

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Über dieses Thema berichtete das ZDF in der Sendung "Volle Kanne" am 20.07.2026, ab 09:05 Uhr.

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