Ferienwohnung vermieten: Regeln, Genehmigungen und Rechtliches

Rechtliche Vorgaben für Privatvermieter:Wohnraum als Ferienwohnung vermieten: Diese Regeln gelten

von Sarah Hufnagel

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Die Vermietung von ungenutztem Wohnraum für Feriengäste kann ein lukratives Geschäft sein. Doch wer eine Ferienwohnung anbieten möchte, sollte die rechtlichen Grundlagen kennen.

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15.12.2025 | 20:04 min

Wer eine leerstehende Zweitwohnung oder ein ungenutztes Zimmer in den eigenen vier Wänden hat, dem wird es heute auf den ersten Blick leicht gemacht, den ungenutzten Wohnraum als Ferienunterkunft oder zur Kurzzeitmiete anzubieten.

Plattformen bringen Angebot und Nachfrage zusammen

Auf Plattformen wie Airbnb lässt sich in wenigen Schritten ein Inserat erstellen, über das sich Urlauber*innen oder Geschäftsreisende in die eigene Immobilie einmieten können.

Eigentlich eine Win-Win-Situation für alle: Die Hosts, also Gastgebenden, verdienen sich mit der Vermietung ihres Wohnraums ein wenig Geld dazu, während Gäste individuell passende und möglicherweise günstige Unterkünfte finden können.

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15.12.2025 | 0:25 min

Dauerhafte Kurzzeitvermietung nur mit Genehmigung

Ganz so einfach, wie Airbnb und andere Portale vermuten lassen, ist das Geschäft mit Ferienunterkünften aber dann doch nicht. Das weiß Unternehmer Hendrik Kuhlmann. Er vermietet gemeinsam mit seinem Team mehr als 150 Ferienappartments und berät Mieter und Immobilienbesitzer, die selbst vermieten möchten.

Es ist so, dass man Genehmigungen braucht.

Hendrik Kuhlmann, Unternehmer

Laut Kuhlmann sei vielen Immobilienbesitzern nicht klar, dass für die dauerhafte Vermietung einer Ferienwohnung eine Genehmigung eingeholt werden muss. Das hängt mit den rechtlichen Bestimmungen der sogenannten Baunutzungsverordnung (BauNVO) zusammen.

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Nutzungsänderung muss beim Bauamt gemeldet werden

Die BauNVO regelt in Deutschland, wie Grundstücke baulich genutzt werden dürfen. Das bedeutet auch: Nicht überall ist die gewerbliche Nutzung einer Immobilie als Ferienunterkunft erlaubt. Hendrik Kuhlmann betont: Entscheidend sei die sogenannte Nutzungsänderung.

Wenn klassischer Wohnraum, zum Beispiel in reinen Wohn- oder Siedlungsgebieten, als Ferienwohnung vermietet und nicht mehr privat genutzt wird, handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die beim örtlichen Bauamt anzuzeigen ist.

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Auch lokale Gesetze müssen beachtet werden

Für einzelne Zimmer oder Wohnungen, die als Unterkunft über Airbnb und ähnliche Portale übergangsweise zur Kurzzeitmiete angeboten und ansonsten privat genutzt werden, ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich.

Immobilienbesitzer und Mieter in Großstädten sollten sich allerdings darüber informieren, ob an ihrem Wohnort eine Zweckentfremdungsverordnung gilt. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Wohnraum - zum Beispiel durch Kurzzeitvermietung - verloren geht, und wurde schon in Berlin, Hamburg und München, aber auch in vielen weiteren deutschen Städten eingesetzt.

In Berlin darf ich gar keinen Wohnraum dauerhaft nehmen, um da eine Ferienwohnung zu betreiben.

Hendrik Kuhlmann, Unternehmer

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Hohe Strafen bei Verstoß wegen Zweckentfremdung

In Städten, in denen eine Zweckentfremdungsverordnung gilt, ist häufig nur die Vermietung für wenige Tage im Jahr oder von weniger als 50 Prozent der Wohnfläche einer Wohnung erlaubt. Wer diese Vorgaben überschreitet, muss eine entsprechende Genehmigung einholen.

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben müssen Vermieter*innen mit hohen Strafen rechnen. In Berlin drohen bei Missachtung des Zweckentfremdungsverbots Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro.

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Einnahmen müssen versteuert werden

Doch nicht nur Baurecht und lokale Gesetze sind zu beachten. Auch über das geltende Steuerrecht sollten Vermieter*innen informiert sein: Wer über Ferienvermietung Geld einnimmt, muss das bei der Einkommenssteuererklärung angeben. Eine Gewerbeanmeldung wiederum sei nicht zwingend notwendig, solange die Vermietung als Liebhaberei gelten könne, also ohne die Absicht, Gewinn zu erzielen, als eine Art Hobby betrieben wird.

Wer jedoch vermietet, um einen Gewinn zu erzielen, oder weitere Merkmale einer Gewerbetätigkeit wie zum Beispiel die gezielte Vermarktung der Wohnung erfüllt, sollte sich an das zuständige Finanzamt wenden und gegebenenfalls ein Gewerbe anmelden. Ab einem jährlichen Ertrag von 24.500 Euro gilt zudem die Gewerbesteuerpflicht.

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Über dieses Thema berichtete WISO in dem Beitrag "Die Deals rund um Airbnb" am 15.12.2025 um 10:02 Uhr.

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