Testament: Erbe, Nachlass und Vermächtnis richtig regeln

Richtig vererben:Testament erstellen: Worauf es ankommt

von Viviane Rinderknecht

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Wer seine Erben selbst bestimmen möchte, muss dies in einem Testament regeln - sonst greift die gesetzliche Erbfolge. Welche Möglichkeiten bestehen und was dabei zu beachten ist.

Handschriftliches Testament wird verfasst.

Mit einem Testament lässt sich der Nachlass nach den eigenen Vorstellungen regeln. Welche Punkte beim Verfassen des Testaments wichtig sind.

21.10.2026 | 1:04 min

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist voller Paragrafen, die bestimmen, wer von wem zu welchem Anteil erbt. Nach dieser sogenannten "gesetzlichen Erbfolge" erben nur Angehörige, also Personen mit den gleichen Vorfahren und Ehepartner.

Was die gesetzliche Erbfolge regelt

Hat der Erblasser Kinder, werden diese zuerst berücksichtigt. Bei verheirateten Menschen erbt auch der Ehegatte neben den Kindern. Wenn weder Kinder noch Ehepartner da sind, erben die Eltern sowie die Geschwister des Verstorbenen.

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Wer von diesen gesetzlichen Regeln abweichen und andere Personen als Erben einsetzen möchte, kann das mit einem Testament tun. Auch bei komplizierten finanziellen Verhältnissen kann ein Testament Sinn ergeben, beispielsweise, wenn die Nachfolge eines Unternehmens geregelt werden oder eine Person mit einem Vermächtnis bedacht werden soll.

Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils, beispielsweise eines Gegenstands, des Erblassers an den Vermächtnisnehmer, aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte als Erbe eingesetzt wird.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen den oder die Erben, die das Vermächtnis erfüllen müssen. Von dem Erben kann er dann beispielsweise die Herausgabe des vermachten Gegenstands verlangen.


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Das eigenhändige Testament

Die häufigste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Dabei wird der letzte Wille handschriftlich zu Papier gebracht und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben. Auch sollten Ort und Datum angegeben werden. Wichtig dabei ist: Die gesamte Urkunde muss handschriftlich verfasst werden. Es genügt nicht, eine maschinell verfasste Urkunde handschriftlich zu unterschreiben. In diesem Fall wäre das Testament unwirksam.

Der Vorteil des eigenhändigen Testaments liegt darin, dass es kostengünstig ist. Ein Nachteil kann jedoch sein, dass Personen juristisch unsaubere Begrifflichkeiten verwenden und die gewünschte Erbfolge so nicht nach dem Willen des Erblassers abläuft.

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Das notarielle Testament

Wer sichergehen möchte, bei der Verfassung seines Testaments keine Fehler zu machen, kann ein notarielles Testament erstellen lassen. Der Notar hilft bei der Ausgestaltung und Formulierung des Testaments und weist auch auf Aspekte hinsichtlich der Erbschaftssteuer hin. Das notarielle Testament wird amtlich verwahrt und nach dem Tod des Testierenden eröffnet.

Ein Vorteil ist, dass bei Vorliegen eines notariellen Testaments kein Erbschein beantragt werden muss. Damit können zusätzliche Gebühren vermieden werden. Verglichen mit dem eigenhändigen Testament ist das notarielle Testament allerdings teuer. Die Gebühr für die Erstellung richtet sich nach dem Wert des Vermögens, über das verfügt wird.

Ehegatten können auch gemeinsam ein Testament verfassen. Dabei schreibt ein Ehegatte den letzten Willen beider Ehegatten handschriftlich nieder. Beide unterschreiben die Urkunde dann mit Vor- und Familiennamen. Der Inhalt des Testaments gilt dann für beide. Häufig vereinbaren Ehegatten, dass der überlebende Ehegatte zunächst das Vermögen des Erstversterbenden erbt und die Nachkommen des Ehepaares als Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt werden.


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Der Erbvertrag

Auch mit einem Erbvertrag - also einem Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, der notariell beurkundet wird - kann bereits zu Lebzeiten verbindlich entschieden werden, wer Erbe wird. Im Gegensatz zum Testament, das der Erblasser auch allein anfertigen kann, wird bei einem Erbvertrag ein gegenseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Erblasser und mindestens einem weiteren Vertragspartner geschlossen.

Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, denen die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments nicht offensteht, können ihren letzten Willen so gemeinsam bestimmen. Liegt ein Erbvertrag vor, muss kein zusätzlicher Erbschein beantragt werden.

Aufgrund der notariellen Beurkundung ist der Abschluss eines Erbvertrags jedoch nicht kostengünstig. Da der Erbvertrag bindend ist, kann er auch nicht einseitig widerrufen werden. Die Vertragsparteien können den Erbvertrag jedoch einvernehmlich durch einen notariellen Vertrag wieder aufheben.

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Angehörige enterben

Wer seine Erben per Vertrag oder Testament bestimmt, kann damit zugleich seine Angehörigen von der Erbschaft ausschließen. Doch das geht nur in Grenzen: Kinder des Erblassers, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, können stets ihren Pflichtteil verlangen. Sie erhalten dann die Hälfte des Erbteils, der ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Auch Ehegatten können einen Pflichtteil verlangen. Ehegatten haben jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen.

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Über dieses Thema berichtete "Volle Kanne" in dem Beitrag "Worauf es beim Erstellen eines Testaments ankommt" am 21.10.26 um 06:05 Uhr.
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