Krank im Urlaub: Wie der Urlaubsanspruch erhalten bleibt

Urlaubsanspruch und Krankmeldung:Krank im Urlaub - Worauf muss ich achten?

von Karl Anton Gensicke
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Der Hals kratzt, der Kopf glüht - und das im Urlaub. Ärgerlich! Aber: In der Regel bekommt der Arbeitnehmer seine krank verbrachten Urlaubstage zurück. Was dabei zu beachten ist.

Übereinanderliegende Dokumente, wobei unten eine Urlaubsmeldung liegt, die von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überdeckt wird

Wie sind die Regelungen in puncto Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Kann man den Urlaub nachholen? Was Arbeitnehmer bei Krankheit im Urlaub beachten müssen.

Quelle: dpa

Die Wochen vor dem Sommerurlaub sind oft mit reichlich Stress verbunden. Lässt er im Urlaub endlich nach, werden viele plötzlich krank. Das Phänomen heißt "Leisure Sickness", auf Deutsch Freizeitkrankheit.

Im Falle einer Urlaubserkrankung sieht das Gesetz jedoch einige arbeitnehmerfreundliche Regelungen wie die Erstattung von Urlaubstagen oder die Lohnfortzahlung vor. Nicht selten gelten jedoch strenge Anzeige- und Nachweispflichten.

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Sind meine Urlaubstage trotz Krankheit weg?

Nein: Urlaub und Krankheit schließen sich aus. Die Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung dafür: ein ärztliches Attest der Arbeitsunfähigkeit. Dies ist in Paragraf Neun des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) geregelt: "Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."

In zwei Fällen ist jedoch eine Erstattung der Urlaubstage ausgeschlossen. Zum einen führt die Erkrankung des Kindes anders als die eigene nicht zur Erstattung der Urlaubstage. Zum anderen wird für den Urlaub, der aus Überstunden resultiert, kein zusätzlicher Freizeitausgleich fällig. Die Überstunden verfallen.

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Attestpflicht im Urlaub

Ein bloßes Unwohlsein genügt nicht. Der Beschäftigte muss wegen der Erkrankung außerstande sein, seinem konkreten Job nachgehen zu können und dies muss das ärztliche Dokument auch feststellen. Wichtig: Nur die ärztlich attestierten Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Anders als sonst üblich ist das ärztliche Attest also nicht erst ab dem vierten Krankheitstag, sondern ab dem ersten Tag der Krankheit erforderlich.

Wann darf ich den Urlaub nachholen?

Die krankheitsbedingten Urlaubstage dürfen Sie keinesfalls eigenmächtig an den ursprünglichen Urlaub anhängen. Sobald der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig und der Urlaub vorüber ist, muss er zur Arbeit erscheinen. Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs kann schwere Konsequenzen wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Ihr Arbeitgeber ist aber verpflichtet, den Urlaub später zu gewähren.

Meldepflichten gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse

In Deutschland müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer seit der Einführung des automatisierten Meldeverfahrens 2023 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber nicht mehr selbst zustellen. Sie wird ihm auf elektronischem Wege zugänglich gemacht. Im Ausland funktioniert das nicht.

Wer im Auslandsurlaub erkrankt, muss sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur selbst ausstellen lassen, sondern diese auch so schnell wie möglich dem Arbeitgeber zukommen lassen, beispielsweise per Foto via E-Mail oder SMS. Neben dem Arbeitgeber ist auch die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.

Im Ausland muss der Arbeitgeber zudem über den Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt werden. Nur dann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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Was gilt bei Krankschreibung vor dem Urlaub?

Entscheidend ist der Einzelfall. Grundsätzlich gilt aber: Steht der Urlaub der Genesung nicht im Weg oder ist er für diese sogar förderlich, ist er erlaubt. Hindert der Urlaub hingegen die Genesung, muss er abgesagt und ein neuer Termin mit dem Arbeitgeber ausgemacht werden. Wer trotz Krankheit in den Urlaub fahren will, sollte sich ärztlich beraten und die Urlaubstauglichkeit schriftlich bestätigen lassen.

Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für Behandlungen in einem anderen EU-Land auf. Entscheidend ist, dass das behandelnde Krankenhaus oder die behandelnde Praxis in das Gesundheitssystem des jeweiligen Landes eingegliedert ist.

Aber: Die gesetzlichen Versicherungen übernehmen in der Regel nur die Kosten, die auch die Kassen des jeweiligen Landes übernehmen. Die Kosten für weitergehende Leistungen, wie beispielsweise einen Rücktransport, muss der Erkrankte ohne private Auslandsversicherung selbst tragen. In den meisten Staaten außerhalb der EU bleibt der Erkrankte ohne private Auslandskrankenversicherung ebenso auf den Kosten sitzen.


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