AfD-nahe Stiftung hat kein Recht auf Fördergelder für 2021

Oberverwaltungsgericht NRW:AfD-nahe Stiftung hat kein Recht auf Fördergelder für 2021

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Die Desiderius-Erasmus-Stiftung, die der AfD nahe steht, erhält keine Bundesmittel für das Jahr 2021. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Richter in dunkelroter Robe am Oberverwaltungsgericht

Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung hat für das Jahr 2021 keinen Anspruch auf Fördergelder des Bundes. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht entschieden.

10.03.2026 | 0:33 min

Die Desiderius-Erasmus-Stiftung, die der AfD nahe steht, hat für das Jahr 2021 keinen Anspruch auf Fördergelder des Bundes. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und damit in einem Berufungsverfahren die Sicht des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, dagegen kann allerdings Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Die Begründung des OVG Münster geht allerdings in eine andere Richtung als noch das Verwaltungsgericht Köln. In der Vorinstanz ging es um die Frage, ob die AfD schon mehr als eine Legislaturperiode im Bundestag vertreten ist. Das galt laut den Regeln als Vorgabe, um Zuschüsse für gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit zu bekommen. Damit sollte sichergestellt werden, dass nur Stiftungen gefördert werden, die für eine dauerhafte und etablierte politische Strömung stehen.

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OVG: Alte Förderregelung war rechtswidrig

2023 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Förderpraxis des Bundes bei parteinahen Stiftungen als verfassungswidrig eingestuft. Daraufhin beschloss der Bundestag im selben Jahr das neue Stiftungsfinanzierungsgesetz.

Mit der Neuregelung des Stiftungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2023 wurde die Förderung parteinaher Stiftungen an mehrere Bedingungen geknüpft:
Die betreffenden Parteien müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur Völkerverständigung bekennen. Zudem müssem sie mindestens über drei Legislaturperioden in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten sein. Quelle: dpa


Das OVG verweist in seiner Urteilsbegründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte betont, dass die Verwaltungspraxis im Haushaltsjahr 2019 rechtswidrig war. Der Vorsitzende Richter und Präsident des OVG, Carsten Günther, argumentierte:

Dieselben Erwägungen sind auf das hier maßgebliche Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Die danach rechtswidrige Förderpraxis kann keine Grundlage für eine Förderung damals nicht berücksichtigter Stiftungen bieten.

Carsten Günther, Vorsitzender Richter und Präsident des OVG

Die bis 2023 rechtswidrige Förderung anderer parteinaher Stiftungen gebe der Desiderius-Erasmus-Stiftung allerdings auch kein Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden, entschied das OVG nun.

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Ursprünglich ging es in Klage um 2018 bis 2021

Die ursprüngliche Klage gegen das Bundesverwaltungsamt vor dem Verwaltungsgericht Köln drehte sich um Förderung aus Bundesmitteln für die Jahre 2018 bis 2021.

Das Bundesamt hatte die Förderung mit der Begründung abgelehnt, dass die AfD zu diesem Zeitpunkt nicht wie vorgeschrieben mehr als eine Legislaturperiode im Bundestag gewesen war. Diese Frage spielte jetzt vor dem OVG keine Rolle mehr, auch wenn die AfD 2021 zum zweiten Mal in Folge in den Bundestag einzog.

Quelle: dpa, AFP
Über dieses Thema berichtete ZDFheute Xpress am 10.03.2026 um 18:48 Uhr in dem Beitrag: "AfD-nahe Stiftung: 2021 kein Förderanspruch".

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