Strafverfahren wegen Ausnahmen von Maskenpflicht und Impfen?

Faktencheck

Kennedy-Behauptungen im Check:Strafverfahren wegen Ausnahmen von Maskenpflicht und Impfen?

von Samuel Kirsch und Daniel Heymann

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Massenhafte Strafverfahren gegen Ärzte und Patienten wegen Ausnahmen in der Corona-Pandemie? US-Gesundheitsminister Kennedy übt Kritik an Deutschland. Eine Einordnung.

US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy

US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy hat die deutsche Bundesregierung im Hinblick auf ihren Umgang mit der Corona-Pandemie kritisiert. Gesundheitsministerin Warken weist die Vorwürfe zurück.

11.01.2026 | 0:32 min

US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. kritisiert die deutsche Gesundheitspolitik während der Corona-Pandemie. Der zentrale Vorwurf in seinem an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) gerichteten Protestbrief und dem auf der Plattform X veröffentlichten Video-Statement: In Deutschland würden Mediziner und Patienten wegen des Ausstellens von Ausnahmen vom Maskentragen oder vom Erhalt von Covid-19-Impfungen strafrechtlich verfolgt und bestraft.

I've learned that more than a thousand German physicians and thousands of their patients now face prosecution and punishment for issuing exemptions from wearing masks or getting Covid-19-vaccines during the pandemic.

Robert F. Kennedy Jr., US-Gesundheitsminister

Was ist der Hintergrund von Kennedys Aussagen?

Kennedy dürfte sich mit seinen Aussagen auf die Maskenpflicht und die einrichtungsbezogene Impfpflicht während der Pandemie beziehen. In der Zeit zwischen Frühjahr 2020 und Frühjahr 2023 war es in Deutschland zwischenzeitlich Pflicht, unter anderem in Bussen und Bahnen, im Einzelhandel und in Gesundheitseinrichtungen eine Atemschutzmaske zu tragen. Außerdem galt von März bis Dezember 2022 eine Impfpflicht für Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.

Sowohl für die Maskenpflicht als auch für die einrichtungsbezogene Impfpflicht waren jeweils Ausnahmen für Personen vorgesehen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen oder nicht gegen Covid-19 geimpft werden konnten.

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Gab es Strafverfahren wegen Verstößen gegen Masken- und Impfpflicht?

Strafrechtlich geahndet wurden in Deutschland Fälle, in denen etwa Masken-Atteste oder Impfnachweise falsch ausgestellt oder gefälscht wurden oder solche falschen Gesundheitszeugnisse genutzt wurden, um von der Masken- oder Impfpflicht befreit zu sein.

Unter Strafe gestellt ist hier also nicht der Verstoß gegen Masken- oder Impfpflicht selbst, sondern das Erstellen oder Vorlegen eines falschen Nachweises. Verstöße gegen die Masken- und die einrichtungsbezogene Impfpflicht waren während der Pandemie nicht strafbar, konnten aber als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.

Um welche Straftatbestände geht es?

Vor allem um Urkundenfälschung und ähnliche Delikte. Geregelt sind diese Tatbestände in den §§ 267 ff. Strafgesetzbuch (StGB). Dazu gibt es Strafvorschriften im Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Mit Blick auf die von Kennedy erwähnten Ärzte dürfte es vor allem um § 278 StGB gehen, der das "Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse" unter Strafe stellt. Es geht also um Fälle, in denen etwa ein Arzt bewusst eine Ausnahme vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes attestiert hat, ohne dass dafür eine medizinische Indikation vorlag. Damit ein Gesundheitszeugnis als unrichtig eingestuft wird, muss eine gewisse Schwelle überschritten sein: Die Rechtsprechung verlangt, dass das Zeugnis "in einem wesentlichen Punkt" den Tatsachen widerspricht.

Patienten, die ein solches unrichtiges Gesundheitszeugnis verwenden, können sich gemäß § 279 StGB strafbar machen.

Unter anderem die hier genannten §§ 278, 279 StGB wurden 2021, also während der Corona-Pandemie, geändert. Im Wesentlichen ging es bei der Änderung darum, dass der Tatbestand zuvor nur erfüllt war, wenn das Gesundheitszeugnis bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorgelegt werden sollte. Die seitdem geltende Neuregelung ist weiter: Es kommt nunmehr darauf an, ob das Zeugnis "zur Täuschung im Rechtsverkehr" ausgestellt wurde.

Außerdem enthält § 278 Absatz 2 StGB jetzt eine Regelung für besonders schwere Fälle, etwa wenn Ärzte gewerbsmäßig falsche Impfnachweise ausstellen. Während Absatz 1 eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis maximal zwei Jahre vorsieht, ist in solchen Konstellationen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich.


Eine klassische Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB liegt zum Beispiel vor, wenn Patienten selbst Impfpässe fälschen, etwa indem sie Impfungen eintragen, die in Wahrheit gar nicht vorgenommen wurden.

Im IfSG gibt es weitere Regelungen, von denen einige sich spezifisch auf die Corona-Pandemie beziehen. So kann sich zum Beispiel gemäß § 75a IfSG strafbar machen, wer wissentlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr Ergebnisse von Corona-Tests falsch dokumentiert.

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Laufen weiterhin Strafverfahren?

Wie viele Fälle die deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichten im Zusammenhang mit Corona-Attesten derzeit noch beschäftigen, wird nicht zentral erfasst. Bundesweit dürften aber noch einige Verfahren in Bearbeitung sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte zuletzt im September 2025 die Verurteilung eines Internisten wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Dieser hatte in 57 Fällen für Personen aus ganz Deutschland Maskenbefreiungsatteste ausgestellt, auf Grundlage von Kurzgesprächen, Telefonaten oder E-Mail-Anfragen, aber ohne ärztliche Untersuchung.

Im August 2025 bestätigte der BGH außerdem die Verurteilung einer ehemaligen Hausärztin. Sie hatte unter anderem in mehr als tausend Fällen Gefälligkeitsatteste ohne Untersuchung erstellt und verkauft.

Die Fälle zeigen beispielhaft: Das Strafrecht greift ein, wenn mit krimineller Energie gefälscht und getäuscht wird. Für bloße Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen hingegen ist das scharfe Schwert des Strafrechts in Deutschland nicht anwendbar.

Über dieses Thema berichtete das ZDF am 11.01.2026 um 11:06.

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