Urteil des Bundesgerichtshofs:BGH untersagt "gewinnbringende" Untervermietung
Mieter dürfen mit der Untervermietung ihrer Wohnung keinen Gewinn erzielen, der über ihre eigenen Aufwendungen hinausgeht. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der BGH hat entschieden: Mit Untervermietung darf kein Gewinn gemacht werden. Was Mieter jetzt wissen müssen – Mietexpertin bei ZDFheute live.
28.01.2026 | 9:45 minMieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand eines Falls aus Berlin.
Menschen würden damit vor überhöhten Untermieten geschützt, sagte der Vorsitzende Ralph Bünger in Karlsruhe. Bislang war die für Vermieter, Mieter und Untermieter gleichermaßen relevante Frage höchstrichterlich ungeklärt.
Keine Gewinne durch Untervermietung
Eine Untervermietung solle einem Mieter ermöglichen, die Wohnung bei einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse halten zu können - etwa bei einem Auslandsaufenthalt. Die Untermiete dürfe die Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung decken, entschied der Senat.
Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Ralph Bünger, BGH-Vorsitzender
Um was es in dem konkreten Fall geht
Im konkreten Fall aus Berlin hatte eine Vermieterin einem Mieter gekündigt, weil er die Wohnung gewinnbringend untervermietet habe. Der heute 43-Jährige verlangte demnach 962 Euro monatlich für eine 65 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung, für die erst selbst anfangs 460 Euro zahlte.
BGH-Urteil: Mieter dürfen ihre Wohnung grundsätzlich nicht teurer weitervermieten. Vermieter können das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter mit Gewinn untervermietet.
28.01.2026 | 8:10 minBisher keine Regeln für Möblierungszuschlag
Der Mann hatte argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen - unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen.
Martin Togstad zahlt 1.070 Euro für ein 21 Quadratmeter großes, möbliertes Zimmer in einer Wohnung mit fünf Mitbewohnern – und nur einer von ihnen hat einen Schlüssel.
03.09.2025 | 1:29 minDer Deutsche Mieterbund bestätigt das. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag.
Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Mieter: "BGH behandelt meinen Hausrat wie Luft"
Der unterlegene Mieter kritisierte das Urteil scharf: Der BGH übergehe die wirtschaftlichen Risiken der möblierten Untervermietung.
Ein Möblierungszuschlag wird hier als reiner Gewinn dargestellt, obwohl er faktisch als Kostendeckung dient.
43 Jahre alter Mieter
Wer eine Wohnung mit Möbeln und Hausrat vermiete, stelle Kapital zur Verfügung und trage Risiko. "Der BGH behandelt meinen Hausrat wie Luft. Ich habe sehr viel Eigentum fremden Personen überlassen, ohne die Möglichkeit diese vor Beschädigungen durch Unachtsamkeit oder Diebstahl zu schützen."
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