Staatsverträge: Wie könnte die AfD die Medienwelt verändern?

Kündigung von Rundfunk-Staatsverträgen:Wie eine AfD-Regierung die Medienlandschaft verändern könnte

von Samuel Kirsch

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Mit einer absoluten Mehrheit könnte die AfD für Sachsen-Anhalt medienrechtliche Staatsverträge kündigen. Was wären die Folgen für das deutsche Mediensystem?

Der Mond scheint über der Programmdirektion des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR).

Die deutsche Rundfunkordnung ist darauf ausgelegt, dass alle Bundesländer zusammenarbeiten. Was ein Ausstieg Sachsen-Anhalts bedeuten würde, erklärt ZDF-Rechtsexperte Samuel Kirsch.

27.08.2026 | 0:41 min

Das deutsche Rundfunksystem ist vor allem eines: vielköpfig und komplex. Allein der öffentlich-rechtliche Rundfunk besteht aus insgesamt zwölf Anstalten, hinzu kommen private Rundfunkanbieter. Und das hat gute Gründe. Einen zentralisierten Staatsfunk wie zu NS-Zeiten, der für ein Regime Propaganda verbreitet, soll es nicht wieder geben. Auch deswegen ist Medienpolitik in Deutschland Ländersache.

Doch dem föderal organisierten Rundfunk in seiner bestehenden Form könnte ein Stresstest bevorstehen. Denn mit der AfD stellt eine Partei das System grundlegend infrage.

Das allein ist nicht neu. Neu aber ist, dass die Umfragewerte im Bundesland Sachsen-Anhalt eine Regierungsübernahme der AfD möglich erscheinen lassen - und damit auch eine Umsetzung ihrer medienpolitischen Pläne. Die lauten, ausweislich des so genannten Sofortprogramms der AfD Sachsen-Anhalt: "Rundfunkstaatsverträge kündigen".

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Medienrechtliche Staatsverträge: Landesregierung kann Kündigung erklären

Im Visier hat die Partei dabei vor allem den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dessen Existenz beruht auf verschiedenen Staatsverträgen, geschlossen durch die Bundesländer. Und anders als Gesetze sind Staatsverträge tatsächlich kündbar.

In Sachsen-Anhalt betrifft das unter anderem den MDR. Dessen rechtliche Grundlage ist der MDR-Staatsvertrag zwischen den drei Bundesländern Sachsen, Thüringen und eben Sachsen-Anhalt. Der Staatsvertrag ist kündbar zum 31.12.2028, wenn die Kündigung bis Ende 2026 erklärt würde. In Sachsen-Anhalt bräuchte eine neue Landesregierung dazu nach einer im Frühjahr beschlossenen Änderung der Landesverfassung die Zustimmung des Landtags - im Falle einer absoluten Mehrheit der AfD wäre die zu erwarten.

Was wären die Folgen einer Kündigung?

Eine wirksame Kündigung hätte zur Folge, dass Sachsen-Anhalt ausschiede, der MDR würde von einer Drei- zu einer Zwei-Länder-Anstalt. Der verbleibende MDR dürfte wohl trotzdem weiter aus und über Sachsen-Anhalt berichten. Dafür spricht die Rundfunkfreiheit. Der bisherige Auftrag etwa für das Hörfunk-Landesprogramm MDR Sachsen-Anhalt entfiele aber.

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Wäre eine Kündigung wirksam?

Ob eine Kündigung des MDR-Staatsvertrags allerdings einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde und wirksam wäre, ist keineswegs sicher. Denn in Deutschland muss es eine flächendeckende Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk geben. Das schreibt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundgesetz vor. "An die Stelle des Alten muss ohne zeitliche Verzögerung etwas Neues treten, das organisatorisch und inhaltlich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt", sagt Medienrechtler Hubertus Gersdorf von der Universität Leipzig und ergänzt:

Solange ein solcher neuer öffentlich-rechtlicher Rundfunk nicht errichtet ist, gelten nach Auffassung der rechtswissenschaftlichen Literatur die bisherigen Staatsverträge fort.

Professor Hubertus Gersdorf, Professor für Medienrecht Universität Leipzig

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Dass eine ersatzlose Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Sachsen-Anhalt verfassungsrechtlich nicht machbar ist, weiß auch die AfD. Sie will stattdessen einen "Grundfunk". Rechtsprofessor Gersdorf sieht indes auch für Etatkürzungen klare verfassungsrechtliche Vorgaben:

Ein 'Grundfunk' mit etwa 10 oder 20 Prozent des bisherigen Etats wäre verfassungswidrig.

Professor Hubertus Gersdorf, Professor für Medienrecht Universität Leipzig

Das sagt Gersdorf und begründet: "Weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegende Grundversorgung keine Minimalversorgung ist. Sie umfasst nicht nur Bildung, Beratung und Information, sondern auch Unterhaltung."

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Auch ein Pay-TV-Modell komme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht in Betracht, erklärt Gersdorf.

Denn der ÖRR beruht auf dem Prinzip, dass alle für die Versorgung aller zahlen.

Professor Hubertus Gersdorf, Professor für Medienrecht Universität Leipzig

Was bedeutet eine Kündigung für den Rundfunkbeitrag?

Wie sich eine Kündigung medienrechtlicher Staatsverträge konkret auf die Beitragspflicht von Privatpersonen und Unternehmen in Sachsen-Anhalt auswirken würde, ist juristisch im Einzelnen ungeklärt. Rechtsgrundlage für die Einziehung des Rundfunkbeitrags ist ein eigener Staatsvertrag zwischen allen 16 Bundesländern. Auch diesen können die einzelnen Länder grundsätzlich kündigen.

Die konkrete Beitragshöhe wird von den Ländern üblicherweise wiederum in einem weiteren Staatsvertrag festgelegt. Den aktuellen Beitrag in Höhe von 18,36 Euro pro Monat allerdings setzte 2021 ausnahmsweise das Bundesverfassungsgericht fest, weil eine Beitragsanpassung durch die Länder nicht zustande kam. Die Zwischenregelung des Karlsruher Gerichts gilt bis zu einer -derzeit nicht absehbaren- staatsvertraglichen Neureglung durch die Länder - und sie ist nicht kündbar.

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Auch privater Rundfunk betroffen

Von einer Kündigung medienrechtlicher Staatsverträge wäre nicht nur der öffentlich-rechtliche, sondern auch der private Rundfunk betroffen. Denn der zentrale medienrechtliche Staatsvertrag - der "Medienstaatsvertrag" enthält auch Regelungen für private Rundfunkanbieter, etwa zur Vergabe von Rundfunklizenzen an private Radiosender.

Sollte Sachsen-Anhalt auch diesen kündigen, wie es die AfD plant, würde hier ein Regelungsvakuum entstehen, das ebenfalls verfassungsrechtlich problematisch ist. "Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der private Rundfunk nicht einem Bündel unterschiedlicher Regeln in den Bundesländern unterworfen werden darf", erläutert Gersdorf und ergänzt:

In allen Ländern muss das gleiche Recht gelten. Deshalb darf kein Bundesland aus dieser Verantwortungsgemeinschaft austreten.

Professor Hubertus Gersdorf, Professor für Medienrecht Universität Leipzig

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In der Zukunft Mehrheitsprinzip statt Einstimmigkeit?

Medienrechtler Gersdorf weist darauf hin, dass die Bundesländer auch deswegen möglicherweise in Zukunft verpflichtet sein könnten, Regelungen zum Rundfunk mit Mehrheitsbeschluss zu treffen, statt wie bisher nach dem Einstimmigkeitsprinzip: "Sollte sich in Zukunft ergeben, dass die Länder eine bundesweite Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk und einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen für den privaten Rundfunk bei Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips nicht gewährleisten können, könnten die Länder verpflichtet sein, ein Mehrheitsprinzip einzuführen."

Ob die Wählerinnen und Wähler die AfD in Sachsen-Anhalt in die Lage versetzen werden, Staatsverträge tatsächlich zu kündigen, wird sich in den nächsten Wochen erweisen. Wie viel von einer Kündigung der medienrechtlichen Staatsverträge übrig bleiben würde, dürfte erst nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wirklich klar werden - und damit auch, wie gut das föderale deutsche Rundfunk-System einen Stresstest besteht.

Samuel Kirsch ist Redakteur der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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Über dieses Thema berichtete ZDFheute am 27.08.2026 in dem Beitrag "Kündigung hätte Folgen für Gesamtsystem" um 18:25 Uhr.

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