Kläger wehrten sich gegen Beitrag:Gericht: Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassung
Das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist vielfältig und umfassend, befindet der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg. Deswegen sei der Rundfunkbeitrag rechtmäßig.
Als letztes Bundesland hat Brandenburg den Reformplänen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugestimmt.
19.11.2025 | 1:42 minDer Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen die Verfassung. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg fest und wies die Klagen von sieben Personen ab. Die Privatpersonen hatten sich gegen den Beitrag gewehrt, weil sie die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) für unausgewogen und einseitig halten. Das ÖRR-Angebot sei vielfältig und für jeden etwas dabei, befand hingegen der VGH.
Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms seien nicht feststellbar, so der VGH.
Kläger werfen ÖRR Unausgewogenheit vor
Konkret hatten sich die Kläger gegen Bescheide des SWR gewandt, der rückständige Gelder einfordert. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH nicht zu.
Von den Klägern waren vornehmlich Beiträge zur politischen Meinungsbildung gerügt worden. Aus ihrer Sicht wird zu einseitig "links" und "progressiv" berichtet. Diese vermeintlichen Defizite rechtfertigten für sich genommen aber nicht, die ÖRR-Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unausgewogen zu bewerten, so der VGH.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag beschäftigt. Der Rechtsstreit geht in eine weitere Runde.
15.10.2025 | 1:41 minDem SWR sei es stets ein großes Anliegen, unterschiedliche Perspektiven abzubilden, sie mit fundierten Informationen zu verbinden und kritisch einzuordnen, sagte eine SWR-Sprecherin nach der Entscheidung. Einer der Klägeranwälte sprach hingegen vom Unwillen des VGH, Rechtskontrolle auszuüben. "Er hat ohne tatsächliche Prüfung des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes die gegenständliche Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms bejaht", sagte Anwalt Harald von Herget.
VGH: Gesetzgeber muss Meinungsvielfalt im Rundfunk prüfen
Der Mannheimer Senat hatte erstmals auf Basis eines aufsehenerregenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts über Klagen von Beitragszahlern verhandelt, die wegen angeblich fehlender Ausgewogenheit das Geld nicht mehr zahlen wollen. Demnach wäre der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig, wenn im gesamten Angebot des ÖRR Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit "über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt" würden. Dies hätten unzufriedene Beitragszahler mit Gutachten darzulegen. Die Hürden dafür hatten die Richter am Bundesverwaltungsgericht also sehr hoch gesetzt.
Zu hoch, wie der VGH nun aber auch anklingen ließ. Es könne von den Beitragszahlerinnen und -zahlern im Grunde nicht verlangt werden, ein solch aufwendiges und teures Gutachten vorzulegen. Ein möglicher Erfolg dürfe also nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen abhängig gemacht werden. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, regelmäßig zu prüfen, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle.
Rundfunkbeitrag finanziert ARD, ZDF und Co.
Wegen der Nichtzulassung der Revision könnten die Kläger nun binnen eines Monats nach Zustellung des VGH-Urteils eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dazu müsste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Für den Rundfunkbeitrag sind derzeit 18,36 Euro im Monat fällig. Haushalte in Deutschland müssen ihn pauschal zahlen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die Einnahmen von rund 8,5 Milliarden Euro jährlich finanzieren Anstalten wie den Südwestrundfunk (SWR) und die anderen Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF und den Deutschlandfunk sowie digitale Angebote.
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