BGH: Schufa darf Schuldnerdaten auch nach Zahlung speichern

Bundesgerichtshof:Schufa-Daten müssen nicht sofort gelöscht werden

von Anna-Lena Frosch, Christoph Schneider

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Einen Kredit nicht rechtzeitig abbezahlt - das wird bei der Schufa gespeichert. Selbst dann, wenn alles beglichen wurde. Ist das rechtmäßig? Grundsätzlich ja, sagt der BGH.

Schufa

Daten über Zahlungsprobleme muss die Schufa nicht sofort dann löschen, wenn gezahlt wurde. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

18.12.2025 | 2:07 min

Negative Schufa-Einträge sind im besten Fall unangenehm, im schlechtesten Fall verhindern sie andere Kredite oder die Eröffnung eines neuen Girokontos. Das kann den Alltag massiv einschränken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Schufa sogenannte erledigte Zahlungsstörungen nicht sofort löschen muss, selbst wenn ausstehende Forderungen beglichen wurden.

Zahlungsstörungen entstehen, wenn eine offene Forderung trotz zweier Mahnungen, mit mindestens vier Wochen Abstand, unbezahlt bleibt. Voraussetzungen sind zudem ein Hinweis auf die mögliche Datenübermittlung, die Durchsetzbarkeit der Forderung und die Pflicht zur zügigen Begleichung laut Insolvenzordnung.

Erledigt nennt man Zahlungsstörungen, sofern sie von Schuldnerin oder Schuldner beglichen wurden. Danach nimmt die Schufa auf, dass eine Zahlungsstörung vorgelegen, diese sich nun aber erledigt hat (Erledigungshinweis).


Klage wegen Datenschutz

Der Kläger richtete sich gegen die Praxis der Schufa, erledigte Zahlungsstörungen über drei Jahre hinweg zu speichern: Er ist der Ansicht, das verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung. Seit Prozessbeginn im Juni 2024 einigten sich die beiden Parteien auf eine Löschung. In der Vorinstanz wurde die Schufa zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Der Grund: Die Speicherung von erledigten Zahlungsstörungen über drei Jahre sei mit der Datenschutzgrundverordnung nicht vereinbar, so das Oberlandesgericht Köln. Die Schufa habe nach Tilgung eines Kredites kein überwiegend berechtigtes Interesse mehr an der Aufbewahrung der Daten, die Unternehmen abrufen können.

SGS Börse Wehrmann Mainitz

Daten über Zahlungsprobleme muss die Schufa nicht sofort löschen, wenn gezahlt wurde, hat der BGH entschieden. Für Verbraucher ändere sich erstmal nichts, so ZDF-Expertin Mainitz.

18.12.2025 | 1:28 min

Daten dürfen auch nach Tilgung gespeichert werden

Die beklagte Schufa sieht das anders, wollte den Schadensersatz nicht begleichen und zog vor den BGH. Der verwies den Fall jetzt aber an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Köln, zurück, das sich den Fall nochmal anschauen muss.

Im Grundsatz darf die Schufa Daten über die Kreditwürdigkeit überschuldeter Menschen auch nach der Schuldentilgung länger speichern. So können die Daten über Zahlungsausfälle regelmäßig 18 Monate bis zu drei Jahre gespeichert bleiben.

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BGH betont Interessen-Abwägung

Doch neu ist, dass künftig jeder Einzelfall gesondert geprüft werden muss, so der I. Zivilsenat des BGH. Ein Schuldner kann etwa besondere Umstände vortragen, weshalb er eine offene Rechnung nicht fristgerecht begleichen konnte.

Eigentlich nehme das Regelwerk deutscher Auskunfteien einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Unternehmen und Schuldnern vor, so der BGH. Dem Schuldner müsse es aber möglich sein, "besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen".

In diesem Fall könne ausnahmsweise eine kürzere Speicherungsfrist angemessen sein, auf den die Schufa reagieren müsse.

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Voraussetzungen für frühere Löschung

In seiner Entscheidung gab der BGH Hinweise, wie die Fristen von 18 Monaten bis zu maximal drei Jahren zu bestimmen sind. Danach ist die kürzere Löschungsfrist dann anzuwenden, wenn es binnen 18 Monaten keine weiteren Zahlungsausfälle gibt und die Schuld nach Mahnungen innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde. Außerdem darf der Verbraucher keine Einträge im Schuldnerverzeichnis oder im Insolvenzregister haben.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, ist eine Speicherung der Negativdaten bis zu drei Jahren möglich. Der BGH nahm bei diesen Richtwerten Bezug auf Richtwerte des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

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Oberlandesgericht prüft Einzelfall

Das OLG Köln muss nun prüfen, ob bei dem Schuldner die Voraussetzungen für eine frühere Löschung vorlagen oder ob er besondere Umstände für die Zahlungsausfälle geltend machen kann.

Die Schufa begrüßte die BGH-Entscheidung - gleichzeitig forderte Sprecherin Tanja Panhans aber auch eine klare gesetzliche Grundlage für Speicherungsfristen. Klägeranwalt Veaceslav Ghendler ist mit dem Urteil sehr zufrieden, denn jetzt müsse jeder Einzelfall gesondert geprüft werden.

Anna-Lena Frosch und Christoph Schneider arbeiten in der Redaktion "Recht und Justiz"

Quelle: dpa, AFP, Reuters
Über dieses Thema berichteten das heute journal am 18.12.2025 ab 21:45 sowie das gemeinsame Mittagsmagazin von ARD und ZDF am 18.12.2025 ab 12:00 Uhr.

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