Steigt das Thermometer, werden auch Wohnungen teilweise unerträglich heiß - was können Mieter tun?
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Räume abdunkeln, Ventilatoren aufstellen und für kalte Getränke sorgen. Möglichkeiten, um die heißen Tage erträglicher zu machen, gibt es viele. Doch nicht alle reichen aus, um gegen die Hitze anzukommen. Gerade in Dachgeschosswohnungen bringen manchmal erst aufwendigere Maßnahmen die erhoffte Abkühlung - wenn der Vermieter mitspielt. Welche Rechte und Pflichten haben
Mieter, was gilt für Vermieter? ZDFheute mit einem Überblick.
Darf ich eine Klimaanlage oder Außenjalousie anbringen?
Grundsätzlich gilt: Spätestens, wenn bauliche Veränderungen an der Wohnung vorgenommen werden, braucht es die Zustimmung des Vermieters. Das gilt für fest installierte Klimaanlagen, aber auch für Außenjalousien oder Markisen. Selbst ein Bohrloch für ein Sonnensegel stellt eine Veränderung an der Außenfassade dar und geht nur mit Einverständnis des Vermieters.
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Werden allerdings keine baulichen Veränderungen vorgenommen, braucht es das nicht. Beispielweise bei sogenannten Monoblock-Klimaanlagen - mobile Geräte, bei denen die Abluft mit einem Schlauch durch das geöffnete Fenster geleitet wird. Auch für Klemmjalousien muss vorher keine Genehmigung eingeholt werden.
Wann muss der Vermieter handeln?
Ein Recht darauf, dass der Vermieter eine Klimaanlage einbaut, gibt es nicht. Zu hohe Temperaturen stellen aus juristischer Sicht nicht automatisch einen Mangel der Mietsache dar. Insbesondere Bewohner von Dachgeschosswohnungen müssen im Zweifel schon bei Abschluss des Mietvertrags damit rechnen, dass die Wohnung im Sommer heiß wird. Es gibt auch keine gesetzliche Obergrenze für Temperaturen in einer Wohnung.
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Allerdings haben Gerichte in Einzelfällen schon entschieden, dass die
Miete gemindert werden kann, wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen. Zum Beispiel dann, wenn sich die Fenster baubedingt nicht immer öffnen lassen und der Mieter nicht selbst für Abhilfe sorgen kann.
Ist in der Wohnung bereits eine Klimaanlage verbaut, trägt der Vermieter auch die Verantwortung dafür, dass sie ordnungsgemäß funktioniert.
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von Jan Henrich
Wer zahlt für Glassprung durch Hitze?
Es kann vorkommen, dass eine Fensterscheibe aufgrund von großer Hitze oder Temperaturunterschieden springt. Dann spricht man von einem thermischen Glasbruch und die Scheibe muss ausgetauscht werden. Ohne spezielle Regelung im Mietvertrag muss in solchen Fällen grundsätzlich der Vermieter die Kosten tragen, außer der Mieter hat den Schaden selbst verursacht. Das kann beispielsweise bereits durch unsachgemäßes Anbringen einer Wärmeschutzfolie der Fall sein.
In jedem Fall ist der Mieter aber verpflichtet Schäden an der Wohnung oder den Fenstern dem Vermieter zu melden.
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Ist ein Planschbecken auf dem Balkon erlaubt?
Ist im Mietvertrag oder der Hausordnung nichts anderes vereinbart, kann ein Mieter grundsätzlich ein Planschbecken oder einen kleinen Pool auf dem Balkon aufstellen. Allerdings hat der Mieter immer Sorge zu tragen, dass die Wohnung einschließlich des Balkons nicht beschädigt werden. Dazu gehört auch dringend, an die Traglast, also die maximale Gewichtsbelastung, zu denken.
Diese liegt bei Balkonen in der Regel zwischen 400 und 500 Kilogramm pro Quadratmeter. Ein Pool mit 40 ZentimeterTiefe kann einen solchen Wert bereits ohne zusätzliche Personen erreichen. Kleine Kinderplanschbecken mit niedriger Füllhöhe sind da weniger problematisch.
Gerichte haben auch schon klargestellt: Im eigenen Garten dürfen Mieter in der Regel einen Pool aufstellen. Dies gilt allerdings nur für mobile Planschbecken, die als Spielgeräte gelten. Ist der Pool fest mit dem Boden verbunden, braucht es wiederum die Erlaubnis des Vermieters.
Jan Henrich ist Redakteur in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.
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