Kostümiert und angetrunken zur Wahl? Die Regeln im Wahllokal

Was im Wahllokal erlaubt ist:Kostümiert und angetrunken zur Wahl?

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Wenn am Sonntag der Bundestag gewählt wird, feiern viele Menschen in Deutschland auch Karneval. Was Karnevalisten beachten müssen, wenn sie ihre Stimme im Wahllokal abgeben.

Im Kostüm bei der Bundestagswahl die Stimme abzugeben, ist grundsätzlich erlaubt.
Im Kostüm bei der Bundestagswahl die Stimme abzugeben, ist grundsätzlich erlaubt.
Quelle: dpa

Bei der Bundestagswahl am Sonntag kann man "grundsätzlich auch im Kostüm wählen". Das geht aus der "Handreichung für Wahlvorstände zum Umgang mit Auswirkungen von Fastnachts-/Karnevals-/Faschingsveranstaltungen auf die Bundestagswahl 2025" der Bundeswahlleiterin hervor.
In der Handreichung heißt es:

Nur wenn das eigene Erscheinungsbild die allgemeine Ordnung im Wahllokal gefährdet oder öffentliches Ärgernis erregt, kann der Wahlvorstand einschreiten.

Bundeswahlleiterin

Das Papier war von der Bundeswahlleiterin schon im Dezember verteilt worden und ist für jeden Interessierten im Internet zugänglich. Das Schreiben wurde aber erst am Freitag durch einen Bericht des Internetportals "Pioneer" öffentlich breiter bekannt.
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Wähler müssen zu identifizieren sein

"Ist bei Wahlberechtigten durch eine Kostümierung das Gesicht verhüllt oder durch starke Schminke eine Person nicht mehr zweifelsfrei identifizierbar, kann der Wahlvorstand die Person darum bitten, diese abzunehmen, um die Identität der Person feststellen zu können", heißt es in der Handreichung. Wer da nicht mitmachen will, darf nicht wählen.
Die Wahlhelfer und Vorstände sollten möglichst unverkleidet kommen, denn sie hätten bei der Kleiderwahl "darauf zu achten, dass die unparteiische Wahrnehmung des Amtes nicht infrage gestellt wird".
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Keine Karnevalsmusik im Ladenlokal

Aber: Wahllokale können karnevalistisch geschmückt sein. "Hier kommt es auf die Dekoration im Einzelfall an", so die Bundeswahlleiterin:

Politische Symbole und Wahlwerbung sind untersagt.

Bundeswahlleiterin

Karnevalsmusik dürfe nicht laufen, denn "der Wahlvorstand hat im Wahlraum das Verbot der Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild während der Wahlzeit zu überwachen, für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sowie für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen".
Wer angetrunken von einer Karnevalsparty ins Wahllokal kommt, darf wählen:

Es gibt grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich des erlaubten Alkoholkonsums oder Grades der Alkoholisierung bei der Stimmabgabe.

Bundeswahlleiterin

Aber: "Stark alkoholisierte und/oder randalierende Wählende, die dadurch die Ordnung im Wahlraum stören, können aus dem Wahlraum verwiesen werden; sie können wieder eingelassen werden, wenn die Ordnung nicht mehr gestört wird."
Quelle: dpa

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