Bundestagsverwaltung: Wahlplakat-Spende an AfD war unzulässig

Nach Prüfung:Bundestag: Spende an AfD war unzulässig

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Die Bundestagsverwaltung ist zum Schluss gekommen: Bei der Wahlplakat-Spende an die AfD im Winter handele es sich um eine unzulässige Strohmannspende.

AfD Wahlplakat, Bundestagswahl 2025

Die Bundestagsverwaltung hat sich mit einer 2,35 Millionen Euro-Spende an die AfD beschäftigt und ist jetzt zu einem Ergebnis gekommen.

Quelle: action press

Die Bundestagsverwaltung betrachtet die während des Bundestagswahlkampfes an die AfD übermittelte Millionenspende eines Unterstützers aus Österreich als unzulässige Strohmann-Spende. Das bestätigte ein Sprecher des Bundestags auf Anfrage. Zuvor hatte die "Bild"-Zeitung berichtet. Voran ging eine mehrmonatige Prüfung.

Konkret geht es in dem Fall um gespendete Wahlplakate. Im Februar hatte die Partei eine Spende in Gestalt einer "Werbemaßnahme anderer" in Höhe von knapp 2,35 Millionen Euro angezeigt. In Auftrag gegeben hatte sie im Januar Gerhard Dingler, Ex-Landesgeschäftsführer der FPÖ in Vorarlberg. Allerdings wurde der Vorwurf laut, dass die Spende anders als angegeben nicht von Dingler kam, sondern tatsächlich von dem deutschen Immobilienmilliardär Henning Conle.

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Nachdem die AfD eine Spende von rund 2,35 Mio. Euro erhalten hat, wurde wegen eines potenziellen Strohmann-Geschäfts ermittelt. Die Spende soll nicht wie angegeben von einem ehemaligen FPÖ-Politiker stammen.

19.02.2025 | 2:13 min

Bundestagsverwaltung: AfD-Spende lief über Strohmann

Die Bundestagsverwaltung hatte im März ein Prüfverfahren eingeleitet. Auslöser war ein Hinweis der österreichischen Geldwäschemeldestelle (FIU). Demnach sei aufgrund eines gemeldeten Geldwäscheverdachts erkannt worden, dass Dingler kurze Zeit, bevor er die Werbemaßnahme beauftragte, "eine Überweisung eines noch höheren Betrages" erhalten habe - und zwar von Conle.

Hinweise auf ein "besonderes persönliches Näheverhältnis des Herrn Conle zu Herrn Dingler oder auf eine anderweitige Motivation des Herrn Conle" gebe es nicht, so der Bundestagssprecher. Auch sei Conle "durchaus bereits als verdeckter Unterstützer der AfD in Erscheinung getreten". Daher sei die Bundestagsverwaltung zu der Überzeugung gelangt, dass Dingler die Spende treuhänderisch im Auftrag Conles veranlasst und den Rest der Schenkung als Aufwandserstattung oder Leistungsentgelt erhalten habe.

Dies erfüllt den Tatbestand einer unzulässigen Weiterleitungs- bzw. Strohmann-Spende.

Sprecher des Bundestags

AfD will gegen Einbehalt der Spende klagen

In derartigen Fällen gilt, dass eine Partei nach dem Erkennen der tatsächlichen Umstände den Spendenbetrag unverzüglich an die Bundeskasse weiterleiten muss. Das hatte die Partei auch gemacht, "zur Verwahrung" und vorbehaltlich der abschließenden Klärung der Rechtslage. Die Partei entging so einer Zahlungsverpflichtung in dreifacher Höhe, die sonst fällig gewesen wäre.

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Die AfD hat stets bestritten, dass es sich um eine Strohmannspende handele. Wie Bundesschatzminister Carsten Hütter der "Bild"-Zeitung sagte, wolle die Partei nun gegen den Einbehalt des Geldes klagen. "Aus unserer Sicht hat die Entscheidung der Bundestagsverwaltung keine rechtliche Grundlage."

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Quelle: ZDF, AFP, dpa

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