Wohnungssuche:BGH: Makler haften bei Diskriminierung
von Birgit Franke und Christoph Schneider
Wohnungen sind knapp - und Bewerber mit ausländisch klingenden Namen haben es oft schwerer. Eine Frau mit pakistanischen Wurzeln klagte und bekam vor dem Bundesgerichtshof recht.
Wer bei der Wohnungssuche wegen eines ausländisch klingenden Namens diskriminiert wird, kann Schadenersatz vom Makler fordern. Das entschied der Bundesgerichtshof.
29.01.2026 | 1:38 minHumaira Waseem suchte für sich, ihren Mann und ihr Kind 2022 eine Dreizimmerwohnung im hessischen Groß-Gerau. Sie bewarb sich per Internetformular mit ihrem pakistanischen Vor- und Nachnamen auf ein Inserat des Maklerbüros. Schnell bekam sie eine Absage. Auch ihr Mann und ihre Schwester blieben mit ihren richtigen Namen erfolglos.
"Testing" mit deutschem Namen
Die 30-jährige Humaira Waseem, die in Deutschland geboren ist, hatte das Gefühl, dass sie die Absagen nur aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bekam. Sie versuchte es daher mit deutschen Namen wie "Schmidt" und "Schneider" und "Spieß" und erhielt Besichtigungstermine für die Wohnung. Auch eine Freundin bewarb sich unter dem Namen "Spieß" und erhielt prompt die Nachricht, dass sie einen Besichtigungstermin ausmachen könne.
Das sei ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, vermutete Waseem und zog vor Gericht. Sie verlangte vom Makler eine Entschädigung von 3.000 Euro sowie die Erstattung der Anwaltskosten.
Wer bei der Wohnungssuche wegen eines ausländisch klingenden Namens diskriminiert wird, kann vom Immobilienmakler Schadenersatz verlangen. Das hat der BGH entschieden.
29.01.2026 | 0:21 minRichter sieht "klaren Fall von Diskriminierung"
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihr nun in vollem Umfang Recht. Der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch, sagte in seiner mündlichen Urteilsbegründung, dass es sich hier um einen "ziemlich klaren Fall von Diskriminierung" handele. Waseem habe durch ihr "Testing" gezeigt, dass der Name für den Makler entscheidend war, um einen Besichtigungstermin zu erhalten. Es liege hier Diskriminierung vor.
Damit hat der BGH heute erstmals auch klargestellt, dass solche "Testings" ausreichende Indizien sind, die bei einer Diskriminierungsklage durchaus Verwendung finden dürfen. Denn Anzeichen für eine missbräuchliche Verwendung hat der BGH hier nicht gesehen.
Die Antidiskriminierungsstellen von Bund und Ländern stellen immer häufiger bei der Wohnungssuche rassistische Diskriminierungen fest. Auch der jüngst veröffentlichte Bericht des Deutschen Zentrums für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) bestätigt dies.
Die Zahl der gemeldeten Diskriminierungen hat sich in den letzten fünf Jahren verdoppelt, fast die Hälfte wegen Rassismus. Immer mehr Menschen suchen Rat bei der Antidiskriminierungsstelle.
03.06.2025 | 1:32 minBGH: Makler haftet bei Diskriminierung
Die spannendere Frage vor dem Bundesgerichtshof war aber, ob auch der Makler in solch einem Fall haften müsse oder nur der Vermieter verantwortlich gemacht werden könne. Die Anwältin der Klägerin meinte in der mündlichen Verhandlung, es würde eine "erhebliche Schutzlücke" entstehen, wenn der Makler von der Haftung ausgenommen wäre. Der Anwalt des Maklers hingegen argumentierte, dass das Maklerbüro vom Vermieter beauftragt worden sei.
Doch der I. Zivilsenat folgte den Argumenten der Klägerin. Denn der Makler sei mit der Auswahl potenzieller Mieter betraut und unterliege daher ebenfalls dem im AGG normierten Benachteiligungsverbot. Den Makler als Hilfsperson des Vermieters anzusehen, "ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des AGG", so der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der Urteilsbegründung. Der Makler müsse also haften.
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einem Grundsatzfall zur Diskriminierung bei der Wohnungssuche. Der Fall zeigt, dass ein Name für manche Menschen zum entscheidenden Nachteil werden kann.
29.01.2026 | 2:13 minWaseem bekommt Entschädigung
Nach dem AGG steht bei einem Verstoß den Betroffenen Schadensersatz zu. Hier hatte die Vorinstanz, das Landgericht Darmstadt, Humaira Waseem 3.000 Euro zugesprochen; eine Summe, die aufgrund der erheblichen Schwere des Verstoßes "revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist", so Koch. Und auch ihre Anwaltskosten bekommt sie erstattet.
In einer ersten Reaktion nach dem Urteil zeigte sich Humaira Waseem mit der Entscheidung sehr zufrieden. "Eine große Anspannung fällt von meinen Schultern." Sie fügte hinzu:
Es lohnt sich, für seine Rechte einzustehen.
Humaira Waseem, Klägerin
In Deutschland ist Diskriminierung verboten. Artikel 3 des Grundgesetzes garantiert die Gleichheit aller Menschen - niemand darf benachteiligt werden. Ergänzt wird dieser Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Birgit Franke und Christoph Schneider sind Redakteure in der ZDF-Fachredaktion Recht und Justiz des ZDF.
Mehr zu Wohnraum und Mieten
Urteil des Bundesgerichtshofs:BGH untersagt "gewinnbringende" Untervermietung
mit Video9:45Bündnis Soziales Wohnen:Studie zählt 1,4 Millionen fehlende Wohnungen
mit Video1:34Immer mehr befristete Angebote:Mieten steigen schneller als die Inflation
mit Video0:20