"Lidl Plus"-App: Verbraucherschützer verlieren Klage

Kostenlose "Lidl Plus"-App:Verbraucherschützer verlieren Klage

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die als kostenlos beworbene App des Discounters Lidl geklagt. Nun hat das Oberlandesgericht in Stuttgart darüber entschieden.

Lidl Plus-App (Illustration)

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat gegen die App "Lidl Plus" geklagt - und ist vorerst gescheitert.

Quelle: dpa

Wenn Verbraucher mit ihren Daten bezahlen, ist das juristisch gesehen kein "Preis". Das Oberlandesgericht Stuttgart wies deshalb am Dienstag eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen ab.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband habe geklagt, weil er die Nutzung der App "Lidl Plus" nicht wie beworben für kostenlos halte, teilte das Oberlandesgericht mit (AZ: 6 UKl 2/25).

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Die App des Discounters bietet Rabatte, personalisierte Produktinformationen und die Teilnahme an Sonderaktionen. Bei der Installation müssen Kunden persönliche Daten angeben und den Teilnahmebedingungen zustimmen. Diese bestehen laut Gericht aus einem online abrufbaren, 18 DIN-A4-Seiten langen Text. Dort stehe unter 4.1, die Teilnahme an "Lidl Plus" sei kostenlos.

Der Verbraucher müsse zwar kein Geld zahlen, bezahle aber mit seinen Daten, hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband argumentiert. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos, das Unternehmen sei gesetzlich verpflichtet, einen "Gesamtpreis" anzugeben.

Deshalb verklagte die Verbraucherzentrale Lidl nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes.

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Es sei nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen "Gesamtpreis" angebe, entschied das Stuttgarter Oberlandesgericht. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setze voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten sei. Das deutsche Gesetz und die europäischen Normen verstünden einen Preis nur als Geldbetrag, nicht als sonstige Gegenleistung.

Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als "Gesamtpreis" bezeichnen müsse, sei weder vom deutschen noch vom europäischen Gesetzgeber gewollt. Der Begriff "kostenlos" bringe nur zum Ausdruck, dass der Verbraucher für die Nutzung der App kein Geld bezahlen müsse.

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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen einer grundsätzlichen Bedeutung hat der 6. Zivilsenat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Quelle: epd
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