Moses Pelham erzielt Teilerfolg im Rechtsstreit um Kraftwerk-Beat

BGH-Urteil zu Urheberrecht:Streit um Kraftwerk-Beat: Moses Pelham erzielt Teilerfolg

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Im jahrelangen Rechtsstreit um die Weiterverarbeitung eines Beats der Band Kraftwerk gibt es ein neues Urteil. Das Sampling des Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham war teils rechtens.

Auf dem Bild zu sehen: Vier Mitglieder der Band Kraftwerk stehen hinter elektronischen Musikpulten auf einer Bühne.

Nun hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil im Sampling-Streit gefällt.

03.09.2026 | 1:02 min

Nach 27 Jahren Dauerstreit zwischen der Band Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham ist ein weiteres Urteil gefallen. Pelham durfte ab Juni 2021 einen Abschnitt aus dem Lied "Metall auf Metall" von Kraftwerk nutzen, um ihn leicht verändert unter einen neuen Song zu legen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Dieses Sampling war demnach in dem Zeitraum erlaubt. Der erste Zivilsenat in Karlsruhe bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamburg.

Der Konflikt zieht sich seit 1999 durch die Instanzen, war unter anderem am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Es geht um grundsätzliche Fragen des Urheberrechts in der digitalen Gegenwart. Dem Bundesverfassungsgericht liegt noch eine Beschwerde vor, bei der es um das Hamburger Urteil für den Zeitraum von Ende 2002 bis Juni 2021 geht.

Worum ging es konkret am BGH?

Der heute 55-jährige Pelham hatte Mitte der 1990er Jahre eine zwei Sekunden lange Stelle einer Rhythmussequenz aus der Kraftwerk-Tonaufnahme "Metall auf Metall" von 1977 digital entnommen (Sample). Ungefragt hatte er sie - leicht verlangsamt, in Endlosschleife (Loop) - im Song "Nur mir" mit Rapperin Sabrina Setlur weiterverarbeitet. Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter, der jüngst 80 Jahre alt wurde, fühlte sich bestohlen und zog vor Gericht.

Was ist das rechtliche Problem?

"Inzwischen geht es im Kern nur noch um eins", sagt Frédéric Döhl, Musikwissenschaftler und Jurist: "Um die heute geltenden Bedingungen für erlaubnisfreie Übernahmen aus geschützten Werken und gegebenenfalls Medien, die Dritte geschaffen haben."

Schöpfern von Musik und anderen Künsten stehe ein Urheberrecht zu. Erfolge die Übernahme digital, gehe es zugleich um die Nutzung des Mediums (Tonaufnahme, Film usw.). Auch deren Inhaber (Tonträgerhersteller, Filmhersteller usw.) müssten dann grundsätzlich gefragt werden.

Nach bisherigem Stand der Dinge wäre jede unerkennbare oder unkenntlich gemachte Übernahme erlaubnisfrei, so Döhl. Jede andere brauche eine Erlaubnis. Es sei denn, es greife eine Ausnahme. Rechtlich etablierte Beispiele dafür seien Zitate, Parodien und Karikaturen. Aber darüber hinaus sei es kompliziert.

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Warum ist das Interesse an dem Fall so groß?

Welche Ausnahmen gelten und was sie erfassen, hat sich Döhl zufolge im Laufe des Rechtsstreits und wiederum in Teilen durch ihn spürbar geändert. Was genau ohne zu fragen erlaubt ist, sei vor den Gerichten wie in der Rechtswissenschaft seit Jahren umstritten. Was der BGH nun entschieden habe, gelte am Ende in Deutschland für alle Künste, die gesamte Kreativwirtschaft und inzwischen auch Alltagskultur insbesondere in sozialen Medien, erklärt Döhl.

Warum ist die Sache so kompliziert?

Deutschland ist hinsichtlich der strittigen Frage seit 2001 an Europarecht gebunden. Das hat der EuGH im hiesigen Rechtsstreit aber erst 2019 so entschieden. Das sorgt laut Döhl für Durcheinander.

Früher habe ein verständliches Kriterium gegolten: Handelte es sich bei dem neuen Werk, das Inhalte übernahm, um ein "selbstständiges Werk", war eine ungefragte Übernahme als erlaubnisfrei zulässig. Im EU-Recht ist das anders geregelt. Liege keine Ausnahme vor, könne der Rechteinhaber jede Nutzung verbieten, sagt Döhl. "Oder jeden Preis dafür diktieren. Egal, wie gut oder kulturell bedeutend das übernehmende Werk ist."

Zitat, Karikatur und Parodie seien rechtlich voraussetzungsreich geregelt, erklärt der Fachmann. Ihr Anwendungsbereich sei daher überschaubar. Die einzige weitere Ausnahme im Gesetz ist der sogenannte Pastiche. Er wurde erst 2021 eingeführt. Er ersetzt die alte Regelung, wonach alle Übernahmen erlaubnisfrei waren, wenn das übernehmende Werk "selbstständig" war. Was mit Pastiche gemeint ist, wollte der BGH vom EuGH geklärt wissen.

 Der Schriftzug Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) am Gebäude der Generaldirektion in München.

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Was hat es damit auf sich?

Doch dessen Urteil aus dem April sei kompliziert, praxisfern und unklar, sagt Döhl. "Jetzt muss man unter der Überschrift Pastiche zehn sich in Teilen widersprechende und ansonsten weitgehend unklare Kriterien erfüllen."

Der Begriff Pastiche erfasst laut dem EuGH Schöpfungen, die unter anderem an ein bestehendes Werk erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen. Darüber hinaus müssten sie mit dem Werk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser könne verschiedene Formen annehmen, etwa die offene Nachahmung eines Stils, eine Hommage oder eine humoristische Auseinandersetzung.

Hilft das weiter?

Nach Döhls Einschätzung wohl kaum. Denn ist "Pastiche" dasselbe wie zuvor das "selbstständige Werk"? Der BGH habe das beim EuGH in der Tat so zu erreichen versucht, damit sich in der Praxis möglichst wenig ändere. Dieser habe das jedoch ausdrücklich abgelehnt.

Wie bewertet der BGH den konkreten Fall?

Entscheidend für die Bewertung ist nach Ausführung des Vorsitzenden Richters Thomas Koch, dass all jene, denen das ursprüngliche Werk bekannt ist, die Entnahme einzelner Elemente erkennen. Das sei im vorliegenden Fall so. Es sei unerheblich, ob die Erschaffer des neuen Werks dies ursprünglich beabsichtigt hätten.

Zudem sei die Tonsequenz von elektronischer Musik in ein anderes Genre - Hip-Hop - überführt werden, sagte Koch. Somit habe ein künstlerischer und kreativer Dialog stattgefunden, der ein Kriterium für ein Pastiche sei.

Ist mit dem Urteil die Sache erledigt?

Nicht unbedingt. Am Bundesverfassungsgericht ist noch eine Verfassungsbeschwerde für den Zeitraum zwischen Ende 2002 und Juni 2021 anhängig. Hätte sie Erfolg, müsste sich der BGH noch einmal mit der Sache befassen. Und auch hinsichtlich des neuen BGH-Urteils ist eine Verfassungsbeschwerde denkbar, wie Döhl sagt.

Aufgrund der Wichtigkeit müsste sich eigentlich die Politik der Sache annehmen, sagt der Experte, und zwar auf europäischer Ebene. Das habe auch der Generalanwalt am EuGH in dem Rechtsstreit so festgestellt. Doch die Politik scheue das komplizierte, hart umkämpfte und emotional aufgeladene Thema.

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Quelle: dpa, AFP
Über dieses Thema berichtete hallo deutschland am 03.09.2026 um 13:44 Uhr in dem Beitrag "BGH-Urteil im Sampling-Steit mit Kraftwerk".

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