EuGH-Urteil: Warum ein Kirchenaustritt kein Kündigungsgrund ist

Klage von Caritas-Mitarbeiterin:Warum ein Kirchenaustritt kein Kündigungsgrund ist

von Fabio Leiendecker

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Darf ein Arbeitgeber unter kirchlicher Trägerschaft einer Mitarbeiterin kündigen, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist? Nein, urteilt der EuGH. Das sind die Gründe:

Der Europäischer Gerichtshof in Luxemburg.

Kirchliche Einrichtungen dürfen ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Kirchenaustritts nicht beenden. Konkret dann nicht, wenn von anderen Mitarbeitern keine Zugehörigkeit verlangt wird.

17.03.2026 | 0:13 min

Es ist eine Grundsatzentscheidung, die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute getroffen hat: Ein kirchlicher Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern nicht allein deshalb kündigen, weil diese aus der Kirche ausgetreten sind, sofern er gleichzeitig Mitarbeiter in gleichen Positionen beschäftigt, die nicht in der katholischen Kirche sind.

Damit antworteten die Richterinnen und Richter in Luxemburg im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf eine Anfrage des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Dieses hatte zuvor sein Verfahren ausgesetzt.

Klage einer Sozialpädagogin

Geklagt hatte die Sozialpädagogin Judith Bleser gegen eine Kündigung der Caritas. Die bekennende Christin arbeitete für die Caritas in der Schwangerschaftsberatung. Eine erfüllende Arbeit, wie sie selbst betont: "Der Job ist unheimlich abwechslungsreich. Es macht mir großen Spaß, Familien aller Kulturen und Religionen in der herausfordernden und spannenden Zeit einer Schwangerschaft zu begleiten."

Als ihr Mann jedoch den Missbrauchsskandal sowie den Lebensstil des damaligen Limburger Bischofs Franz-Peter Tebartz-van Elst zum Anlass nahm, aus der Kirche auszutreten, setzte das für die fünffache Mutter eine ungeahnte Kettenreaktion in Gang.

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"Besonderes Kirchgeld" als Grund des Austritts

Denn das Bistum Limburg forderte nun von ihr eine spezielle Abgabe, das sogenannte "besondere Kirchgeld".

Das besondere Kirchgeld ist eine spezielle Form der Kirchensteuer, die in einzelnen deutschen Bistümern erhoben wird. Sie kann von der Kirche bei glaubensverschiedenen Ehen, in denen nur ein Ehepartner Kirchenmitglied ist, gefordert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eheleute zusammenveranlagt sind und der Ehepartner, der nicht Kirchenmitglied ist, deutlich mehr verdient als sein Ehepartner. Den Kirchen steht hierbei ein Wahlrecht zu, ob sie die normale Kirchensteuer des Kirchenmitglieds oder aber das besondere Kirchgeld erheben. Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird anhand einer am Familieneinkommen orientierten Staffelung berechnet.


Auf das Jahr gerechnet hätte Judith Bleser dieses Kirchgeld zwei ihrer Netto-Monatsgehälter gekostet - aus ihrer Sicht eine "nicht tragbare finanzielle Belastung":

Ich hätte zwei Monate im Jahr nur für das besondere Kirchgeld arbeiten müssen. Zusammen mit den Kinderbetreuungskosten ist das für eine Familie nicht mehr wirtschaftlich.

Judith Bleser

Bleser steht zu christlichen Werten

Daher entschied sie sich 2013 nach rund 30 Jahren in der Kirche für einen Austritt. Bleser betont hierbei, dass dies an ihren christlichen Werten nichts geändert habe: "Der Schritt ist mir sehr schwergefallen. Für mich handelt es sich lediglich um einen Austritt aus der Kirchensteuerpflicht, nicht jedoch um einen Austritt aus der Glaubensgemeinschaft. Ich lebe weiterhin die christlichen Werte."

Eine Frau sitzt allein in einer Kirche.

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Kündigung nach Elternzeit

Dies sah ihr Arbeitgeber anders. Am ersten Tag nach der Rückkehr aus der Elternzeit erhielt Bleser die Kündigung. Ihr Austritt stelle einen "schwerwiegenden Loyalitätsverstoß" dar, der eine Weiterbeschäftigung ausschließe.

Unter Blesers Kollegen finden sich jedoch auch evangelische und konfessionslose Mitarbeiter.

Thomas Söding (l-r), Vizepräsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Irme Stetter-Karp, Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, Bischof Georg Bätzing, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), und Bischof Michael Gerber nehmen an einer Pressekonferenz der Synodalversammlung des Synodalen Wegs der katholischen Kirche teil.

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Gregor Thüsing, Professor für Arbeitsrecht in Bonn und rechtlicher Vertreter der Kirchenseite, betont, dass für die Kirche das eigentliche Problem nicht in der auf einen Austritt folgenden Konfessionslosigkeit liege. Es sei der Akt des Austritts selbst, der eine Distanzierung von der Kirche darstelle und den kirchlichen Arbeitgeber zur Kündigung berechtige. Schließlich sei ein Austritt nach dem Kirchenrecht als eines der schwersten Vergehen gegen Glauben und Kircheneinheit zu werten.

Generalanwältin sieht unzulässige Diskriminierung

Anders sieht dies Laila Medina, die zuständige Generalanwältin am EuGH. Aus ihrer Sicht verstößt eine Kündigung wegen Kirchenaustritts gegen das Diskriminierungsverbot. Schließlich beschäftige die Caritas weitere nicht-katholische Personen in der Schwangerschaftsberatung. Eine Kündigung könne daher nur dann berechtigt sein, wenn die ausgetretene Person offen in einer Weise gehandelt habe, die dem Ethos der katholischen Kirche zuwiderlaufe.

Das Diskriminierungsverbot untersagt es, Menschen aufgrund besonderer Merkmale zu benachteiligen. Insbesondere verbietet es eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder der Religion. In Deutschland hat das Diskriminierungsverbot Eingang in das Grundgesetz (GG) sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefunden. Daneben findet es sich auch in europäischen Vorschriften, unter anderem in der EU-Grundrechte-Charta.


Wie weit reicht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht?

Thüsing verweist jedoch darauf, dass dies angesichts des weitreichenden kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nur von den Kirchen selbst beurteilt werden dürfe.

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht genießt in Deutschland Verfassungsrang. Es garantiert den Kirchen eine Freiheit von staatlicher Einmischung bei der Regelung innerer Angelegenheiten. Hierzu zählen neben sakralen Fragen grundsätzlich auch Personalentscheidungen.


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht in der Vergangenheit auch in arbeitsrechtlichen Fragen anerkannt. In der sogenannten "Egenberger-Entscheidung" hat es jedoch in Übereinstimmung mit einer vorherigen Entscheidung des EuGH darauf hingewiesen, dass die arbeitsrechtlichen Entscheidungen der Kirchen durchaus einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden können.

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Kirchliches Arbeitsrecht ist gerichtlich überprüfbar

Die Kirchen müssen in streitigen Fällen nun darlegen, inwieweit es für eine bestimmte Tätigkeit wesentlich darauf ankommt, dass die angestellte Person Kirchenmitglied ist. Hierbei soll dem Bezug der Aufgabe zum kirchlichen Ethos eine entscheidende Bedeutung zukommen. Ziel ist die Herstellung eines schonenden Ausgleichs zwischen der kirchlichen Autonomie und dem rechtsstaatlichen Diskriminierungsverbot.

Das heutige Grundsatzurteil des EuGH greift diese Rechtsprechung auf und erklärt, dass eine Kirchenmitgliedschaft als Anforderung für eine Tätigkeit als Schwangerschaftsberaterin nicht wesentlich sei. Schließlich habe die Caritas für die gleiche Tätigkeit auch nicht-katholische Personen beschäftigt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin von den Grundwerten der katholischen Kirche abgewendet habe.

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Trotz der heutigen Entscheidung ist das letzte Wort in der Sache noch nicht gesprochen. Das Verfahren wird nun vor dem BAG fortgesetzt. Dabei muss das Gericht die Rechtsauffassung des EuGH in seiner Entscheidung berücksichtigen.

Fabio Leiendecker arbeitet in der ZDF-Redaktion Recht & Justiz.

Über dieses Thema berichtete ZDFheute Xpress am 17.03.2026 um 10:54 Uhr.

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