Entscheidung in Magdeburg:Kein Waffenschein für AfD-Mitglieder in Sachsen-Anhalt
von Ida Meyer und Viviane Rinderknecht
Wer der AfD in Sachsen-Anhalt angehört oder sie unterstützt, gilt waffenrechtlich als unzuverlässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt rechtskräftig entschieden.
Laut dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt könnten Mitglieder der AfD ihre waffenrechtliche Erlaubnis verlieren.
11.08.2026 | 1:35 minNach dem Waffengesetz gilt in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig, wer einer Vereinigung als Mitglied angehört oder sie aktiv unterstützt und diese Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat entschieden, dass diese Regelung auf Parteimitglieder des Landesverbands der AfD Sachsen-Anhalt, aber auch auf dessen aktive Unterstützer anzuwenden ist.
Worum es in der Entscheidung in Magdeburg ging
Die zuständige Polizeiinspektion hatte den drei Klägern, die dem AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt angehören oder ihn unterstützen, die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies ihre Klagen bereits im März 2025 ab. Die anschließenden Berufungsanträge beim Oberverwaltungsgericht, unter anderem mit Verweis auf das verfassungsrechtliche Parteienprivileg, blieben erfolglos. Der Entzug ist damit rechtskräftig bestätigt.
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05.03.2025 | 1:56 minEine waffenrechtliche Erlaubnis ist die staatliche Genehmigung, die unter anderem zum Besitz, Erwerb, Führen oder Schießen von erlaubnispflichtigen Waffen berechtigt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis regelt das Waffengesetz. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die Zuverlässigkeit der Person, die die Erlaubnis beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zuverlässigkeit der Kläger nicht gegeben ist.
Wie das Gericht seine Entscheidung begründet
Das Oberverwaltungsgericht stellt zur Begründung der Entscheidung fest, dass ein Eingriff in das Parteienprivileg nicht vorliegt. Das Parteienprivileg besagt, dass ausschließlich das Bundesverfassungsgericht befugt ist, eine politische Partei zu verbieten. Das Waffenrecht stelle allgemeine Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, die für alle Bürger gleichermaßen gelten. "Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprechen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus", so das Oberverwaltungsgericht.
Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung.
Pressemitteilung des OVG Sachsen-Anhalt
Es sei nicht ersichtlich, warum für Mitglieder und/oder Unterstützer von Parteien andere Maßstäbe in Bezug auf den Schutz von Leib und Leben gelten sollten als für Mitglieder anderer Vereinigungen.
Das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht Magdeburg hat nach eigenständiger Auswertung verschiedener Materialien und Äußerungen des Landesverbands der AfD in Sachsen-Anhalt entschieden, dass diese in ihrer Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde und gegen das Demokratieprinzip handele. Aus der Gesamtausrichtung ergebe sich auch eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der Verfassung. Diese setze keine physische Gewalt voraus. Ausreichend seien eine schleichende Untergrabung der Grundordnung oder die systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen.
Aus der kämpferisch-aggressiven Haltung des Landesverbands der AfD in Sachsen-Anhalt ergibt sich laut Oberverwaltungsgericht auch die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Kläger.
Wie die AfD auf den Gerichtsentscheid reagiert
Die AfD-Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt kritisiert die Entscheidung. Sowohl der Inhalt als auch der Zeitpunkt der Entscheidung - mitten im laufenden Wahlkampf - hinterließen ein massives Störgefühl, hieß es.
Auf ein individuelles Fehlverhalten im Umgang mit Waffen oder in der politischen Betätigung kommt es für das Gericht genauso wenig an wie auf die Tatsache, dass das AfD-Programm und unsere Grundsätze völlig unbedenklich sind.
Florian Schröder, Sprecher Jagd- und Schützenwesen der AfD-Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt
Darüber hinaus stehe die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im klaren Widerspruch zu Entscheidungen von Verwaltungsgerichten aus anderen Bundesländern.
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22.07.2026 | 25:03 minWas der Beschluss bedeutet
Über einen ähnlichen Fall entschied das Verwaltungsgericht Gera im Februar 2026, in welchem es feststellte, dass die Mitgliedschaft in der AfD Thüringen allein kein Grund für den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Die Divergenz zwischen Gera und Magdeburg zeigt, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Parteimitgliedschaft waffenrechtliche Konsequenzen hat, bundesweit nicht einheitlich geklärt ist. Betroffene Waffenbehörden in anderen Bundesländern stehen damit vor der Frage, welcher Linie sie folgen sollen, solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
Die Zahl vergleichbarer Verfahren dürfte damit vor allem in den Bundesländern, in welchen die AfD als gesichert rechtsextrem gilt, zunehmen.
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