E-Scooter-Unfälle: Wer in Zukunft bei Schäden haften soll

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf:Wer haftet zukünftig für Schäden bei E-Scooter-Unfällen?

von Leticia Enders

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Von 2020 bis 2024 hat sich die Zahl der Beteiligten an Unfällen mit E-Scootern verdoppelt. Für Geschädigte stellt sich die Frage: Wer haftet für die entstandenen Schäden?

E-Scooter (Symbolbild)

Geschädigte von E-Scooter-Unfällen sollen künftig leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. Darüber berät das Bundeskabinett. Die Beweispflicht liegt bislang bei den Unfallopfern.

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Die Antwort auf die Frage nach Haftung hält eine mögliche Neuerung im Straßenverkehrsgesetz bereit. Heute wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) im Kabinett beraten. Das Hauptziel: Geschädigte sollen künftig leichter Schadensersatz erhalten.

Zahl der Unfallbeteiligten verdoppelt

Während es 2020 noch weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern gab, ist diese Zahl bis 2024 schon auf knapp 12.000 Unfallbeteiligte angestiegen. Auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten nimmt deutlich zu: Während sich die Anzahl im Jahr 2020 noch auf rund 1.150 Drittschäden belief, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle.

In der gerichtlichen Praxis zeigt sich außerdem das Problem, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

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Wer haftet für die entstandenen Schäden?

Da E-Scooter auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h gedrosselt sind, galt für sie bisher eine Ausnahmeregelung, durch die sie von der sogenannten strengen Gefährdungshaftung für Halter von Kraftfahrzeugen ausgenommen waren. Für Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern bedeutete dies, dass sie, um Schadensersatz zu erhalten, ein Verschulden des Fahrers nachweisen mussten.

Die Kritik gegen die Ausnahmeregelung wurde bereits 2022 auf dem Verkehrsgerichtstag laut, denn in der Praxis führte sie häufig zu Problemen: Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In solchen Fällen, oder auch in Fällen, in denen der Fahrer nicht ermittelt werden kann, bestehen oft Beweisschwierigkeiten, so dass die Geschädigten am Ende leer ausgehen.

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Das soll sich jetzt mit dem neuen Gesetzesentwurf der Bundesjustizministerin Hubig ändern: Künftig sollen Geschädigte eines Unfalls leichter Schadensersatz erhalten. Der Gesetzesentwurf sieht eine Rückausnahme für sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge, worunter besonders E-Scooter fallen, gegenüber der eigentlichen Ausnahmeregelung vor.

Elektrokleinstfahrzeuge sind elektrisch betriebene Kleinfahrzeuge, wie z.B. E-Scooter oder Segways, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.


Für Hubig ist klar: "Wir brauchen bessere Haftungsregeln für Scooter". Was sich genau ändert:

Gefährdungshaftung für den Halter

Künftig soll besonders für die Halter der E-Scooter - das sind bei Leihscootern zum Beispiel Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten - eine sogenannte Gefährdungshaftung gelten.

In der Regel gilt jemand nur als Schädiger und kann schadensersatzpflichtig werden, wenn er für den Schaden vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verantwortlich ist. Die Gefährdungshaftung stellt eine Ausnahme zu diesem Grundsatz dar:

Hier kommt es gerade nicht auf ein konkretes Verschulden an. Vielmehr geht es hier um Verhaltensweisen, die zwar erlaubt sind, bei denen aber allgemein anerkannt ist, dass ein gewisses Gefährdungspotenzial besteht. Neben der Nutzung von Kraftfahrzeugen ist die Gefährdungshaftung beispielsweise auch bei der Haftung von Tierhaltern zu berücksichtigen.


Im Fall der E-Scooter haftet dann also der Halter des Fahrzeugs - zum Beispiel das Unternehmen, das den E-Scooter vermietet - für Schäden bei der Verwendung, unabhängig davon, ob ihn selbst ein Verschulden trifft. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

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Justizministerin Hubig verweist darauf, dass insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern oft in Unfälle verwickelt seien. Diese Anbieter wolle man stärker in die Pflicht nehmen. Sie würden Einnahmen mit den Scootern erzielen, woraus auch eine gewisse Verantwortung erwachse. "Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist", so Hubig.

Verschuldensabhängige Haftung beim Fahrer

Der Fahrer des E-Scooters selbst soll außerdem verschuldensabhängig haften. Ein Verschulden soll hier aber vermutet werden.

Die Verschuldenshaftung als solche bedeutet, dass jemand Schadensersatz für ein schädigendes Ereignis leisten muss, wenn er dieses vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

Bei einem vermuteten Verschulden geht das Gesetz zunächst davon aus, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz zur normalen Verschuldenshaftung muss also nicht der Geschädigte das Verschulden beweisen, sondern der Schädiger selbst muss beweisen, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist.


Für E-Scooter- Fahrer bedeutet dies konkret, dass sie immer dann haften, wenn sie sich selbst nicht entlasten können.

Leticia Enders arbeitet in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

Über dieses Thema berichtete heute Xpress in dem Beitrag E-Scooter-Unfälle: "Mehr Rechte für Opfer" am 18.03.26 um 8:00 Uhr.

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