Verfassungsklage zu Beratungszeit bei Heizungsgesetz gescheitert

Urteil im Streit um "Heizungsgesetz":Verfassungsgericht: Kein "Tempolimit" bei Gesetzgebung

Jan Henrich

von Jan Henrich

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Die Beratungszeit für das "Heizungsgesetz" war nicht zu kurz. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden und damit Grundsätze für die Parlamentspraxis aufgestellt.

Symbolbild: Außenaufnahme Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Klage zur Beratungszeit für das "Heizungsgesetz" abgewiesen.

Quelle: dpa

Dass es bei Gesetzgebungsverfahren auch mal schneller gehen muss, ist in der Parlamentspraxis des Deutschen Bundestags schon lange keine Seltenheit mehr. Dienstags vereinbaren Fraktionen Änderungen an einem Gesetzesentwurf, mittwochs befasst sich ein Ausschuss damit und Freitags findet die finale Abstimmung im Plenum statt. Viel Zeit zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem Thema bleibt Abgeordneten dabei nicht.

Dennoch haben sie kein Recht auf eine Höchstgeschwindigkeit für Gesetzgebungsverfahren. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute in einem Urteil zur Beratungszeit über das sogenannte Heizungsgesetz der Ampel-Koalition entschieden. Solange grundlegende Mitwirkungsrechte gewahrt seien, liege es in der Hand des Bundestags sich selbst zu organisieren.

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Abstimmung über Heizungsgesetz hatte Karlsruhe auf den Plan gerufen

Der damalige CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann war 2023 dagegen vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Er sah sich durch die kurze Vorbereitungszeit im Rahmen der Abstimmungen zu dem kontrovers diskutiertem Gesetz in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt. 94 Seiten umfasste die damals kurzfristig versendete Übersicht zu Änderungsvorschlägen an dem Gesetzesentwurf, hinzu kam eine 14-seitige Begründung. Ebenfalls dürfte eine Rolle gespielt haben, dass die Union den "Heizhammer", wie das Gesetz auch genannt wurde, kategorisch abgelehnt hat.

Die Ampel-Koalition wollte das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschieden. Doch daraus wurde nichts. Das Bundesverfassungsgericht untersagte in einer vorläufigen Entscheidung die Abstimmung in der laufenden Sitzungswoche. Sie musste einige Wochen später nachgeholt werden. Für die damalige Bundesregierung und insbesondere den damaligen Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) ein Rückschlag.

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Bundesverfassungsgericht sieht Mitwirkungsrechte nicht unterlaufen

Von der vorläufigen Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht nach umfassender Prüfung nun abgerückt und hat den Antrag des CDU-Abgeordneten abgewiesen. Die Verfassung garantiere, dass die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten nicht leer laufen dürfen, so die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Ann-Katrin Kaufhold.

Der Zweck des Beratungsverfahrens darf nicht gänzlich verfehlt werden.

Ann-Katrin Kaufhold, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts

Heilmann habe aber nicht dargestellt, inwieweit die Beratung über das Heizungsgesetz ihren Zweck verfehlt haben könnte. Entscheidend sei nicht die Zahl der Seiten eines Gesetzesentwurfs oder eine starre Frist, sondern ob die Willensbildung im Parlament grundsätzlich möglich sei. Also ob ein Austausch von Argument und Gegenargument erfolgen kann. Dazu gehöre auch, dass Abgeordnete informiert sind, so das Urteil.

Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe machten allerdings ebenfalls deutlich, dass der Bundestag selbst entscheiden kann, wie Gesetzgebungsverfahren genau ablaufen sollen.

Bestehende Regeln des Bundestags sehen nur zwei Tage zur Einarbeitung vor

Konkrete Fristen für Gesetzgebungsverfahren sieht das Grundgesetz zwar für das Zusammenspiel von Verfassungsorganen vor. Also wie und wann beispielsweise der Bundesrat in einen Gesetzgebungsprozess eingebunden werden muss. Zu den Abläufen innerhalb des Bundestags gibt es keine verfassungsrechtlichen Mindestzeiten.

Die hat der Bundestag selbst im Rahmen seiner Geschäftsordnung geregelt. Darin heißt es, dass die zweite Lesung im Normalfall "am zweiten Tag nach Verteilung der Beschlussempfehlung und des Ausschussberichts" erfolgen kann. Diese Fristen waren 2023 bei der angesetzten Abstimmung zum Heizungsgesetz gewahrt.

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Über das Thema berichtete das ZDF-Morgenmagazin am 23.07.2026 ab 05:30 Uhr

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