Endspiel im Fall Egenberger:Wann ist Kirchenmitgliedschaft für Kirchenjob erforderlich?
von Christoph Schneider
Vera Egenberger wollte bei der Diakonie arbeiten, ohne in der Kirche zu sein. Sie bekam den Job nicht, klagte auf Entschädigung. Nun das wahrscheinlich finale Gerichtsverfahren.
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21.05.2026 | 0:58 minWenn Sozialpädagogin Vera Egenberger am Donnerstagmorgen den Sitzungssaal des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als Klägerin betritt, kann sie sagen, dass sie hier an Deutschlands höchstem Arbeitsgericht schon vieles kennt. Denn sie wird das dritte Mal hier sein. In ein und derselben Sache.
Beim ersten Mal hatte das Verfahren kein direktes Ergebnis für sie, denn ihr Fall wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nach der Entscheidung des EuGH bekam sie beim zweiten Mal eine Entschädigung vom BAG zugesprochen, doch anschließend hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des BAG auf und ordnete ein neues Verfahren an. Nun also der dritte Anlauf vor dem BAG.
Der EuGH hat geurteilt: Kirchliche Einrichtungen dürfen ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Kirchenaustritts nur in besonderen Fällen beenden.
17.03.2026 | 0:13 minStellenausschreibung 2012: Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung
Ihr Fall beginnt im November 2012 - da schreibt die Diakonie in Berlin einen befristeten Referenten-Zweijahresjob aus - schwerpunktmäßig soll es um die Erarbeitung eines Berichts zur UN-Antirassismus-Konvention gehen, sowie um die projektbezogene Vertretung der Diakonie gegenüber Politik und Menschenrechtsorganisationen. Und: Die Mitgliedschaft in der Kirche wird vorausgesetzt.
Die konfessionslose Klägerin bewirbt sich, bekommt den Job aber nicht, wird auch nicht zum Vorstellungsgespräch geladen - ein evangelischer Bewerber wird genommen. Egenberger sieht darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und klagt.
In Deutschland ist Diskriminierung verboten. Artikel 3 des Grundgesetzes garantiert die Gleichheit aller Menschen - niemand darf benachteiligt werden. Ergänzt wird dieser Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Durch die Instanzen: Von Arbeitsgericht bis EuGH
Nachdem ihr das Arbeitsgericht eine Entschädigung zuspricht, weist das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Und das danach erstmals befasste BAG fragt beim EuGH nach. Dieser entscheidet 2018, dass Kirchen grundsätzlich ein Recht auf Autonomie haben.
Doch staatliche Gerichte müssten prüfen können, ob für eine konkrete Stelle ein verlangtes christliches Bekenntnis "wesentlich rechtmäßig und gerechtfertigt" ist. Denn ganz generell könne eine Kirchenmitgliedschaft nicht verlangt werden. Der Fall kommt zurück ans BAG und das spricht Egenberger im Oktober 2018 eine Entschädigung zu. Damit scheint der Fall zu ihren Gunsten entschieden.
Wie weit geht das Recht der Kirchen auf Autonomie? Das Arbeitsgericht Hamm klärt, ob die Kirche einem Gynäkologen medizinisch induzierte Schwangerschaftsabbrüche verbieten kann.
08.08.2025 | 2:48 minVerfassungsbeschwerde der Diakonie gegen Entschädigung
Doch die Diakonie sieht in der Entscheidung des BAG eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen. Danach dürfen Kirchen ihre Angelegenheiten selbst regeln, zu denen auch gehöre, Mitarbeitende einzustellen, die durch ihre Kirchenmitgliedschaft zeigten, dass sie sich zur Kirche bekennen.
Die Diakonie legt Verfassungsbeschwerde ein, die Erfolg hat. Im Oktober befindet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe, dass das BAG nicht ausreichend die Belange des kirchlichen Arbeitgebers berücksichtigt habe. Entscheidend: Dem Selbstverständnis der Kirchen komme ein großes Gewicht zu, das das BAG umfassend zu prüfen habe.
Kirchliche Arbeitgeber dürfen Bewerber wegen ihrer Religion ablehnen, hat das Bundesverfassungsgericht 2025 geurteilt. Es stärkt somit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.
23.10.2025 | 1:28 minUnd diese neuerliche Prüfung stehe auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des AGG und der Entscheidung des EuGH. Denn es verbleiben nationale Spielräume, die dann zum Tragen kommen, wenn es um Kirche und Glauben geht.
Trotzdem macht Karlsruhe aber auch klar, dass diese Spielräume nicht uneingeschränkt nutzbar sind. Heißt: Bei Stellenbesetzungen müssen die Kirchen "nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei darlegen, worin der Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung und der konkreten betroffenen Tätigkeit besteht."
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08.06.2023 | 13:33 minBAG im Fall Egenberger abschließend gefordert
Das bedeutet für den Fall Egenberger: Das BAG muss nun detailliert klären, wie notwendig die Kirchenmitgliedschaft für die damals ausgeschriebene Stelle tatsächlich gewesen ist. Und da haben die Verfassungsrichterinnen und -richter schon einen Hinweis gegeben: Die ausgeschriebene Referentenstelle verlangte die Darstellung menschenrechtlicher Positionen aus "spezifisch christlicher Sicht".
Vera Egenberger kommt trotzdem mit guten Gefühlen nach Erfurt, wie sie dem ZDF schon vorab sagte, denn: "Das, was ich erreichen wollte mit der Klage, ist bereits erreicht. Die internen Systeme sind verändert bei den Kirchen, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wird jetzt gerade im Bundestag bearbeitet. Das, was ich erreichen wollte, ist erreicht." Und: Würde ihr das BAG nicht Recht geben, "dann wäre das schade für mich, aber das würde das, was erreicht worden ist, nicht kleiner machen."
Um 9:00 Uhr beginnt die Verhandlung - ein Urteil soll noch am Mittag verkündet werden.
Christoph Schneider ist Redakteur in der ZDF-Fachredaktion Recht und Justiz.
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