Klimaanlage auf Balkon? BGH-Urteil stärkt Eigentümerrechte

Bundesgerichtshof entscheidet:Klimaanlage auf Balkon? BGH-Urteil stärkt Eigentümerrechte

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Der Bundesgerichtshof stärkt Wohnungseigentümer, die eine Klimaanlage auf dem Balkon einbauen wollen. Andere dürften dadurch allerdings nicht zu stark beeinträchtigt werden.

Archiv: Klimaanlage auf Balkon

Klimaanlagen auf dem Balkon können wegen ihrer Geräusche für Unmut sorgen (Symbolbild).

Quelle: imago

Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts mit Außengerät auf dem Balkon erlaubt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechte der anderen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschied. Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner sagte bei der Urteilsverkündung:

Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen.

Bettina Brückner, Vorsitzende Richterin

Wer sich eine Klimaanlage anschaffen will, kann grundsätzlich zwischen zwei Arten wählen. Ein Kompaktgerät - auch Monoblock genannt - ist mobil und wird an eine Steckdose angeschlossen. Über einen Schlauch wird die warme Luft etwa durch ein offenes Fenster raustransportiert.

Sogenannte Splitgeräte bestehen hingegen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert - die Wand muss dafür durchbohrt werden.

Quelle: dpa


Der Wohnungseigentümer schaltet die Klimaanlage ein, überprüft das Bedienelement und streckt die Hand in den Luftstrom.

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Grundsätzlich entscheidet die Eigentümergemeinschaft

Grundsätzlich müssen bauliche Veränderungen wie feste Splitklimaanlagen durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt werden. Stimmt eine Mehrheit dagegen, kann ein Gericht den Einbau dem BGH zufolge dennoch erlauben - wenn entweder alle Eigentümer, deren Rechte beeinträchtigt werden, einverstanden sind, oder es keine übermäßige Beeinträchtigung gibt.

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BGH: Lärmentstehung vom Nutzungsverhalten abhängig

Der BGH stellte außerdem klar, dass Betriebsgeräusche der Anlage den Anspruch auf Einbau erst einmal nicht verhindern. Ob Lärm entstehe, hänge vor allem vom Verhalten der Nutzer ab. Darum sollten tatsächliche Entwicklungen abgewartet werden. Gegen übermäßigen Lärm können andere Eigentümer später vorgehen, wie Brückner ausführte. Dann müsste der Eigentümer der Klimaanlage die Störung beheben.

In aller Regel könne aber nicht verlangt werden, dass die Anlage komplett wieder abgebaut wird. Stattdessen könnten beispielsweise Regelungen in der Hausordnung aufgestellt werden.

In Deutschland haben rund 17 Prozent der Menschen eine Klimaanlage zu Hause, wie eine repräsentative YouGov-Umfrage zeigt. 20 Prozent planen demnach, sich eine zuzulegen. Der Anteil ist damit innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen. Im Juli 2025 planten zehn Prozent, sich eine anzuschaffen, 15 Prozent besaßen bereits eine.

Der Absatz von Raumklimageräten - meist Split-Klimaanlagen - stieg nach Angaben des Fachverbands Gebäude-Klima zwischen 2023 und 2025 von rund 260.000 auf 320.000 Stück. Für 2026 liegen noch keine Zahlen vor, weiteres Wachstum wird aber erwartet. In zahlreichen Geschäften sind Ventilatoren und Kühlgeräte derzeit nach den vergangenen heißen Sommerwochen vergriffen.

Quelle: dpa


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Quelle: AFP
Über Klimaanlagen in Deutschland berichtete das heute journal am 16.07.2026 ab 21:55 Uhr. Über die BGH-Entscheidung berichtet heute Xpress in Kürze.

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