Kaskoversicherung: Werkstattrisiko tragen Versicherte selbst

Kaskoversicherung:BGH-Urteil: Versicherte tragen Werkstattrisiko selbst

von Viviane Rinderknecht

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Eine Fahrzeughalterin hat gegen ihre Kaskoversicherung, die überhöhte Reparaturkosten nicht zahlen wollte, geklagt. Die aber war im Recht, entschied heute der Bundesgerichtshof.

KFZ Reparatur

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe stärkt Kasko-Versicherer: Überhöhte oder unnötige Werkstattkosten müssen sie in der Regel nicht erstatten. Was das Urteil für Versicherungsnehmer bedeutet.

09.09.2026 | 1:59 min

Die Kaskoversicherung zahlt für Schäden am eigenen Auto, die beispielsweise nach einem selbstverschuldeten Unfall auftreten. Rechnet die Werkstatt jedoch unnötige Reparaturen ab, hat der Fahrzeughalter diese überhöhten Kosten zu tragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute entschieden.

Kaskoversicherung zahlte nicht erforderliche Leistungen nicht

Die Klägerin hatte ihre Vollkaskoversicherung verklagt. Nach einem im Dezember 2020 selbstverschuldeten Unfall beim Einparken hatte die Klägerin ihr Fahrzeug bei einer Werkstatt reparieren lassen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hatte die Kaskoversicherung der Klägerin zugesichert, im Falle eines Unfalls die erforderlichen Kosten der Reparatur - abzüglich eines Eigenanteils der Klägerin - zu übernehmen.

Die Werkstatt hatte jedoch Leistungen vorgenommen und abgerechnet, die für die Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich waren. Dass die Reparaturen nicht erforderlich waren, ergab ein gerichtliches Gutachten. Die dafür anfallenden Kosten in Höhe von knapp 390 Euro wollte die Versicherung der Klägerin nicht übernehmen. Das von der Klägerin angerufene Amtsgericht Heilbronn entschied, dass die Kaskoversicherung der Klägerin nicht zur Zahlung der nicht erforderlichen Reparaturkosten verpflichtet ist.

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27.11.2025 | 1:28 min

Auch BGH-Urteil zugunsten von Vollkaskoversicherung

Auch eine von der Klägerin angestrengte Berufung hatte keinen Erfolg. Daher zog die Klägerin vor den BGH. Der entschied nun jedoch auch zugunsten der Vollkaskoversicherung.

Dies ist die erste Entscheidung des BGH in der Frage, wer im Versicherungsfall einer Kaskoversicherung das Werkstattrisiko - also das Risiko, dass die reparierende Werkstatt überhöhte Kosten abrechnet - trägt. Im Fall der Schadensregulierung über die Haftpflichtversicherung gibt es schon eine gefestigte Rechtsprechung des BGH.

Die Haftpflichtversicherung versichert Schäden, die an einem Fahrzeug Dritter verursacht werden. Jeder Fahrzeughalter ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Kaskoversicherung, zu deren Abschluss Fahrzeughalter nicht gesetzlich verpflichtet sind, zahlt hingegen, wenn das eigene Fahrzeug des Fahrzeughalters beschädigt wird. Etwa 90 Prozent der Fahrzeughalter in Deutschland haben freiwillig eine Kaskoversicherung abgeschlossen.

Der Kaskoversicherungsschutz gliedert sich in Teil- und Vollkasko. Bei der Teilkasko wird der Versicherungsnehmer gegen von außen kommende Gefahren versichert. Erfasst werden beispielsweise Schäden am Fahrzeug, die durch Brände, Wildtierunfälle oder Marderschäden verursacht werden. Die Vollkasko erfasst darüber hinaus selbstverschuldete Unfallschäden oder Vandalismusschäden.


BGH betont Unterschiede zu Konstellation bei Haftpflichtversicherung

Laut Auffassung des BGH ist die Konstellation der Kaskoversicherung nicht mit der der Haftpflichtversicherung vergleichbar. Für den Umfang der Eintrittspflicht des Kaskoversicherers sei allein dessen vertragliches Versprechen maßgeblich.

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Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen davon ausgehen, dass ihm Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen werde, um das Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Kosten für unnötige Maßnahmen werde er nicht hierzu zählen.

Die Grundsätze des Werkstattrisikos in der Haftpflichtversicherung, die auf den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensrecht beruhen, seien damit nicht auf die Kaskoversicherung zu übertragen.

Bund der Versicherten kritisiert Entscheidung

Die beklagte HUK24 begrüßt das Urteil. Für die Versicherung sei es wichtig, dass nur tatsächlich erforderliche und angemessene Reparaturkosten erstattet werden. Das diene auch der Beitragsstabilität für alle Versicherten.

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Kritisiert wird das Urteil durch den Bund der Versicherten. Ein Verbraucher könne nicht wissen, welche Reparaturarbeiten erforderlich seien und wie lang die Werkstatt für die Reparatur eines Fahrzeugs benötige. Wünschenswert seien verständlichere Klauseln im Versicherungsvertrag.

Wir als Bund der Versicherten fordern, dass die Kfz-Versicherer ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen freundlicher und verständlicher formulieren, dass auch ein Laie erkennen kann, welche Kosten im Kaskoversicherungsfall übernommen werden und welche nicht.

Bianka Bobell, Bund der Versicherten e.V.

Der Begriff der erforderlichen Kosten sei zu schwammig und gehe zu weit.

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Über dieses Thema berichtete ZDFheute Xpress am 09.09.2026 in dem Beitrag "Werkstattrisiko trägt Versicherungsnehmer" um 18:52 Uhr.

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