Verfassungsgericht stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber

Karlsruhe gibt Beschwerde statt:Verfassungsgericht stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber

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Dürfen Arbeitgeber eine Bewerberin ablehnen, weil sie konfessionslos ist? Oder ist das Diskriminierung? Darüber hat heute das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Symbolbild: Die Robe einer Bundesverfassungsrichterin

Das Verfassungsgericht hat im Streit um die Kirchenmitgliedschaft bei bei kirchlichen Arbeitgebern entschieden.

Quelle: dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte kirchlicher Arbeitgeber gestärkt. Vor Gericht ging es um die Frage, ob sie von Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen können. Dabei hätten die Arbeitgeber einen erheblichen Entscheidungsspielraum, aufgrund ihres grundgesetzlich garantierten "religiösen Selbstbestimmungsrechts", so das höchste deutsche Gericht.

Es gab damit der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Vereins in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung statt.

Wo fängt Diskriminierung an?

Hintergrund war der Fall einer Sozialpädagogin aus Berlin, die sich 2012 auf eine von der evangelischen Diakonie ausgeschriebene Referentenstelle beworben hatte. Bei dem befristeten Job ging es um die Mitarbeit an einem Bericht von Nichtregierungsorganisationen zur deutschen Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen.

Der Verband hatte in der Ausschreibung die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche verlangt. Die Frau machte in ihrer Bewerbung keine Angaben zu ihrer Konfession.

Von 38 Bewerbern wurden vier zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie gehörte nicht dazu. Ausgewählt wurde am Ende laut früheren Gerichtsangaben ein Bewerber deutsch-ghanaischer Herkunft, der sich als evangelischer Christ bezeichnete.

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Diakonie legte Verfassungsbeschwerde ein

In der Ablehnung des evangelischen Wohlfahrtsverbands sah die Bewerberin eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und klagte auf Entschädigung. Der Fall beschäftigt seit mehr als einem Jahrzehnt Arbeitsgerichte und oberste Gerichte.

Zuletzt entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2018, dass sich Kirchen bei Stellenbesetzungen nicht pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können - und nahm Bezug auf die Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sprach der Klägerin daraufhin eine Entschädigung zu, worauf die Diakonie 2019 in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde einlegte.

Diakonie verteidigt Entscheidung

"Das Grundgesetz sichert zu, dass Kirche und Diakonie ihr christliches Selbstverständnis selbst ausgestalten dürfen", hatte eine Sprecherin der Diakonie vor dem Gerichtsurteil erklärt. "Menschen, die bei uns Unterstützung suchen, verlassen sich darauf, dass wir aus unserer christlichen Überzeugung heraus arbeiten."

Da, wo Kirche und Diakonie draufstehen, müssen auch Kirche und Diakonie drin sein.

Diakonie-Sprecherin

Die Evangelische Kirche passe ihre Einstellungsvoraussetzungen aber fortlaufend sowohl an gesellschaftliche Entwicklungen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen an, so die Sprecherin.

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Die generelle Voraussetzung einer evangelischen Kirchenmitgliedschaft sei Anfang 2024 aus der sogenannten Mitarbeitsrichtlinie der Kirche gestrichen worden. Sie sei seitdem nur noch Voraussetzung, wenn sie für die Stelle "erforderlich und wichtig" sei.

Die Kirchen sind große Arbeitgeber in Deutschland. Die evangelische Kirche hat nach eigenen Angaben rund 240.000 Mitarbeitende, bei der Diakonie arbeiten zudem 687.000 Menschen. Bei der katholischen Kirche sind nach eigenen Angaben rund 180.000 Mitarbeitende in der verfassten Kirche und rund 740.000 Mitarbeitende bei dem Wohlfahrtsverband Caritas angestellt.

Quelle: AFP, KNA, ZDF, dpa

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