Was bringt die Datenschutzgrundverordnung?
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Die Datenschutzgrundverordnung ist seit zwei Jahren in Kraft – doch erst jetzt wird es ernst: Der Übergangszeitraum, den viele abgewartet haben, endet. Was sich nun ändert und was der Nutzen für Verbraucher ist, erklärt Juristin Anne-Christine Herr.
Zwei Jahre Übergangsfrist und doch befassen sich viele erst jetzt konkret mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – warum? „Die Menschen, vor allem in kleinen Unternehmen, haben das Thema immer wieder aufgeschoben. Denn es bestand viel Unsicherheit, daher haben viele bis zum Schluss gewartet, vielleicht auch, um auf brancheninterne Regelungen und Absprachen zu warten“, erklärt Juristin Anne-Christine Herr.
Der praktische Nutzen
Mit der neuen DSGVO soll es für den Verbraucher nun leichter werden, Zugang zu seinen vielerorts gespeicherten Daten zu bekommen. „Der Verbraucher kann nun einfacher den Überblick darüber gewinnen, wer was wo gespeichert hat und er kann das Recht auf Löschung seiner Daten geltend machen, dem die Unternehmen nun nachkommen müssen. Wer seinen Anbieter oder Netzwerkbetreiber wechselt, kann seine Daten nun mitnehmen. Und es besteht das Recht, dass man seine Daten in gut lesbarer Form erhält, zum Beispiel als PDF-Dokument. Bei Facebook beispielsweise kann man seine Daten ganz einfach runterladen“, so Anne-Christine Herr.
Große Unternehmen bieten auf ihren Seiten Informationen an – wieder das Beispiel Facebook: Hier gibt es eine Übersichtsseite mit allen relevanten Daten, durch die man sich durchklicken kann. Wenn man die nötigen Informationen nicht findet, kann man sich auch direkt an das Unternehmen wenden.
So lädt man die bei Facebook gespeicherten Daten herunter
Quelle: ZDF
In der blauen Facebook-Menüleiste auf den weißen Pfeil klicken. Aus der Liste den Punkt "Einstellungen" auswählen.
Quelle: ZDF
Bei den "Einstellungen" nun auf "Gehe zu Deinen Facebook-Informationen" klicken.
Quelle: ZDF
Nun den Punkt "Deine Informationen herunterladen" auswählen.
Quelle: ZDF
Nun hat man die Möglichkeit, den gewünschten Zeitraum einzugeben und die Art der Ausgabe zu bestimmen. Dann auf die Schaltfläche "Datei erstellen" klicken. Eine Benachrichtigungs-E-Mail wird an den Nutzer verschickt
Quelle: ZDF
Die Datei wird nun erstellt und kann im Anschluss heruntergeladen werden.
Datenschutzbestimmungen zustimmen
Beim Anlegen von Mailkonten, Apps oder Accounts, muss man die neuen Datenschutzbestimmungen zustimmen und gegebenenfalls diese auch betätigen „Wenn ich nicht einverstanden damit bin, kann ich nur meinen Vertrag kündigen bzw. das Unternehmen schaltet mir den Dienst ab. Doch in diesem Fall werden die eigenen Daten ja sicherer. Der Verbraucher kann sich also weitestgehend freuen – er muss nur damit rechnen, in nächster Zeit viele Nachrichten über die Änderung der Datenschutzbestimmungen zu erhalten“, so Herr.
Apropos viele Nachrichten – Anne-Christine Herr warnt vor Phishing-Mails: „Wir alle bekommen jetzt unzählige Mails, da kann der Überblick durchaus mal verloren gehen. Eine seriöse Mail kann man daran erkennen, dass eigentlich nur zwei weiterführende Links enthalten sind – zu ‚Ich willige ein‘ oder ‚Ich willige nicht ein‘ – mehr nicht. Auch ein etwaiger Login oder gar die nochmalige Eingabe von Daten ist eigentlich nicht nötig, denn das Unternehmen will es dem Nutzer mit der Zustimmung möglichst einfach machen.“
Für die meisten Newsletter, die ihre Nutzer nicht tracken, also deren Nutzerverhalten analysieren, benötigen Unternehmen keine DSGVO-Einwilligung. „Und selbst wenn man eine DSGVO-Einwilligung brauchte, so gelten die bereits eingeholten Einwilligungen in der Regel fort“, erläutert Herr. Die Ausnahme: man hat die alten Einwilligungen nicht freiwillig bekommen oder man hat sie nicht dokumentiert. „Wenn nun aber – seien sie verpflichtet oder nicht – die Unternehmen mir Mails schicken, in denen ich entweder mich aus dem Newsletter austragen kann oder aber nicht mehr in der Liste bleibe, wenn ich nicht ausdrücklich zustimme, dann ist das eine praktische Gelegenheit, sich von viel Werbung abzumelden“, sagt die Juristin.
WhatsApp und der Zugriff auf die privaten Kontakte
Die DSGVO unterscheidet, ob man WhatsApp privat oder dienstlich nutzt. „WhatsApp ist ein soziales Netzwerk und es wird erstmal davon ausgegangen, dass die Nutzung privat ist – das fällt nicht unter die DSGVO. Bei der beruflichen Nutzung ist das schon schwieriger. Bevor ich eine dienstliche Telefonnummer eingebe oder anschreibe, sollte ich die Person um Erlaubnis fragen. Bestenfalls verweigert man WhatsApp einfach den Zugriff auf seine Kontakte. So kann man zunächst nur angeschrieben werden, aber dann hat man Nummern und WhatsApp-Namen und der Kontakt ist nicht gespeichert. Wenn ich über WhatsApp berufliche Dinge regele, sollten auch nur Daten ausgetauscht werden, die direkt das Arbeitsverhältnis betreffen“, empfiehlt Juristin Herr.
Verstöße können bestraft werden
Zuständig für die Umsetzung der DSGVO sind die Landesdatenschutzbeauftragten von Bund und Ländern – sie können Vergehen mit Bußgeldern belegen. Darüber hinaus stehen sie aber auch in beratender Funktion zur Seite. „Natürlich wird es zudem Wettbewerber geben, die auf die Einhaltung der DSGVO pochen werden und demnach Abmahnungen verschicken werden. Auch Verbraucher können die Einhaltung verlangen, vor Gericht ziehen und Schadensersatz fordern. Vorher sollten sie sich aber erst an das Unternehmen wenden, um beispielsweise die Löschung ihrer Daten zu verlangen, bevor der nächste Schritt getan wird“, rät die Juristin.
Hilfe und Informationen: Die bayrische Landesdatenschutzdatenbehörde stellt zum Beispiel Tools gerade für Unternehmen zur Verfügung. Für Verbraucher hat der Verein „Digitale Gesellschaft“ eine Seite an den Start gebracht: deinedatendeinerechte.de, gefördert vom Justiz- und Verbraucherschutzministerium, ist ein Informationsportal für Verbraucher, wo zu ziemlich jedem Punkt und jeder Frage Hilfe geboten wird.
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