Verdi kündigt Warnstreiks an
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Am Dienstag wird an mehreren deutschen Flughäfen gestreikt. Passagiere sollten mit langen Wartezeiten und Flugausfällen rechnen. Arbeitsniederlegungen sind auch im Nahverkehr und in Kitas geplant.
Vor der neuen Verhandlungsrunde im Tarifstreit im öffentlichen Dienst will die Gewerkschaft Verdi ihre Warnstreiks massiv ausweiten. An den Flughäfen in Frankfurt am Main, München, Köln und Bremen soll gestreikt werden, wie die Gewerkschaft mitteilte.
Zum Streik sind die Bodenverkehrsdienste und teilweise die Flughafenfeuerwehr aufgerufen. Der Frankfurter Flughafenbetreiber Fraport teilte bereits mit, es würden "erhebliche Verzögerungen im Betriebsablauf sowie Flugausfälle" erwartet.
Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.
Einen streikbedingt gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, weil ein Rückstau entstehen kann. Bei langen Ausständen muss die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung organisieren, zum Beispiel mit der Bahn oder mit Bussen.
Verspätet sich der Flug wegen des Streiks, stehen Betroffenen bestimmte Leistungen zu. Bei einer kürzeren Flugstrecke von maximal 1500 Kilometern haben die Passagiere ab einer Verspätung von zwei Stunden Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Telefonate, Getränke und Mahlzeiten.
Ist der Flug zwischen 1500 und 3500 Kilometer lang, greift die Vorschrift ab einer Verspätung von drei Stunden, bei Langstreckenflügen von 3500 und mehr Kilometern liegt die Grenze bei vier Stunden. Gegebenenfalls muss auch eine Übernachtung im Hotel bezahlt werden.
Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann und der Reisende ihn dann verpasst.
Ist der Flug zwischen 1500 und 3500 Kilometer lang, greift die Vorschrift ab einer Verspätung von drei Stunden, bei Langstreckenflügen von 3500 und mehr Kilometern liegt die Grenze bei vier Stunden. Gegebenenfalls muss auch eine Übernachtung im Hotel bezahlt werden.
Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann und der Reisende ihn dann verpasst.
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks - wie zum Beispiel auch miserables Wetter - aber als außergewöhnlichen Umstand. Entschädigung gibt es daher nicht.
Warnstreiks bis Freitag
Bis zum Freitag soll es in allen Bundesländern Arbeitsniederlegungen im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen geben. Die Beschäftigten erhöhten den Druck, "damit die Arbeitgeber ihre Blockadehaltung endlich aufgeben", erklärte Verdi-Chef Frank Bsirske.
Verdi fordert für die bundesweit 2,3 Millionen Beschäftigten sechs Prozent mehr Lohn und Gehalt, mindestens aber 200 Euro pro Monat. Die Arbeitgeber haben bislang kein Angebot vorgelegt. Die Tarifverhandlungen hatten am 26. Februar begonnen. Seitdem haben die Gewerkschaften ihre Forderungen immer wieder mit Warnstreiks untermauert. Die Tarifverhandlungen für 2,3 Millionen Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen sollen am 15. und 16. April in dritter Runde fortgesetzt werden. In den ersten beiden Verhandlungsrunden legten die Arbeitgeber kein Angebot vor.
Pünktlich zum Arbeitsplatz
Auch wenn Bus- und Bahnfahrer streiken, müssen Arbeitnehmer pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen. „Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer“, erläutert Rechtsanwalt Kay P. Rodegra. Wer unterwegs absehen kann, dass er es nicht rechtzeitig schafft, muss sich umgehend beim Arbeitgeber melden und auf die Verspätung hinweisen. Eine Abmahnung hat man dann nicht zu befürchten. Allerdings muss der Arbeitgeber für die verlorene Zeit kein Gehalt zahlen, wenn der Mitarbeiter die ausgefallene Zeit nicht nacharbeitet. Dauern Streiks länger und ist absehbar, dass auch am nächsten Tag wieder Busse und Bahnen ausfallen, muss man früher aufstehen und Alternativen suchen. Wiederholtes Verspäten ist dann nicht mehr entschuldigt.
Sich einfach krankschreiben zu lassen, um den Anreise-Stress zu vermeiden, ist keinesfalls zu empfehlen. Ansonsten riskiert man eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung. Wer in ein Taxi steigt, zum Beispiel um einen wichtigen Arzttermin wahrzunehmen, kann das ausgelegte Geld nicht von den Verkehrsbetrieben zurückverlangen. „Flächendeckende Streiks im öffentlichen Dienst gelten als höhere Gewalt“, erklärt Anwalt Rodegra.
Wohin mit den Kindern?
Wenn Kita-Mitarbeiter streiken, werden berufstätige Eltern vor logistische Probleme gestellt. Wer auf die Schnelle keine Ersatzbetreuung findet, darf sein Kind nicht kurzerhand mit zur Arbeit nehmen. Hierfür benötigt er die Erlaubnis des Arbeitgebers.
Schafft man es nicht rechtzeitig zur Arbeit, weil man zunächst eine Kinderbetreuung organisieren muss, muss man sich ebenfalls sofort beim Arbeitgeber melden und auf das Problem hinweisen. In den meisten Fällen wird er Verständnis dafür haben. Für die ausgefallene Arbeitszeit muss die Firma kein Gehalt zahlen. Wer eine besondere verantwortungsvolle Aufgabe hat – etwa das Aufschließen eines Ladens – muss zunächst, notfalls mit Kind im Schlepptau, zum Arbeitsplatz fahren.
Grundsätzlich haben die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst das Recht zu streiken. Das Streikrecht findet allerdings seine Grenzen, wenn ein Streik unverhältnismäßig wird oder für eine Sache gestreikt wird, die noch gar nicht zur Entscheidung ansteht.
Wenn die Kita länger schließt
Wenn der Streik andauert und die Kita länger geschlossen bleibt, müssen manche Eltern Urlaub nehmen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen. Sprechen dringende betriebliche Gründe gegen einen Urlaub, bleibt den Eltern nichts anderes übrig, als irgendeine Lösung für die Betreuung zu finden.
Findet man trotz aller Bemühungen keine Möglichkeit, seinen Sprössling zu versorgen, kann man zu Hause bleiben, da man ansonsten seine Aufsichtspflicht verletzen würde. Die Kosten für einen Babysitter oder die Tagesmutter müssen die Eltern übrigens selbst übernehmen.
Schulpflicht bleibt bestehen
Auch bei einem Streik gilt die Schulpflicht weiter. In Ausnahmefällen – etwa wenn die Familie auf dem Land wohnt und kein Auto hat – kann der Schüler entschuldigt werden. Dann müssen die Eltern allerdings die Schule informieren und das Problem vortragen.
Mit Mterial von ZDF, dpa & afp
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