Das Recht am eigenen Bild
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In Deutschland hat jeder das Recht an seinem eigenen Bild. Das heißt, über Bilder von mir darf ich auch verfügen und kann entscheiden, ob und wo sie auftauchen. Doch was ist, wenn die Fotos der Verfolgung von Tätern dienen?
Ein aktuelles Beispiel im Zuge der Krawalle rund um den G20-Gipfel in Hamburg zeigt, wie vorsichtig man mit der Veröffentlichung von Bildern sein muss: Es wurde ein Bild verbreitet, das den Eindruck erweckt, die Person im Vordergrund hätte dem Polizisten einen Böller an den Kopf geworfen. Doch es hat sich herausgestellt, dass es die Person nicht war.
Ob derjenige, der das Foto gemacht hat, zur Rechenschaft gezogen wird, kommt darauf an, ob er falsche Tatsachen verbreitet hat. „Das unkommentierte Bild könnte in Ordnung sein, doch wenn das Foto mit der Überschrift ‚Böllerschmeißer von Hamburg‘ veröffentlicht wird, kommt das einer öffentlichen Vorverurteilung gleich und es könnten neben Richtigstellung auch eine Unterlassungsklage und Schadensersatz drohen“, warnt Rechtsanwalt Michael Terhaag.
Vorsicht bei Veröffentlichung
Man muss unterscheiden zwischen fotografieren und veröffentlichen. „Beim Veröffentlichen wäre ich vorsichtig. Durch die Aufnahme kann es zu Missverständnissen und falschen Verdächtigungen kommen. Zudem gilt das Recht am eigenen Bild grundsätzlich auch für den Täter“, so Terhaag. Entscheidend ist, wo man die Bilder hochlädt. Bei Facebook & Co. beispielsweise darf man sich nicht zur Kripo machen. „Anders ist der Sachverhalt, wenn ich meine Aufnahmen bei extra eingerichteten Portalen der Polizei hochlade. Der Unterschied ist, dass dann die Polizei entscheidet, was veröffentlicht wird oder nicht“, erläutert der Anwalt.
Auch die Bildzeitung hat nach vermeintlichen Tätern gefahndet – aus Sicht des Anwalts nicht erlaubt. „Besonders schlimm finde ich Tatsache, dass die Bild-Zeitung Wiederholungstäter ist. Bild hatte vor circa einem Jahr besonders rassistische Fotos aus Facebook veröffentlicht und die Urheber an den Pranger gestellt. Das Oberlandesgericht München hat der Zeitung daraufhin den sogenannten Pranger der Schande verboten.“
Beobachten einer Straftat
In die Fahndungsarbeit der Polizei darf man sich nicht so einfach einmischen: „Die Polizei nutzt zwar das Internet und auch Hinweise aus der Bevölkerung, um Täter überführen zu können, doch dafür gibt es gesetzliche Vorschriften. In Deutschland ist die Verfolgung von Straftaten den Behörden vorbehalten. In bestimmten Fällen muss bei Fahndungsfotos sogar die Polizei Richter um Erlaubnis befragen“, erklärt Michael Terhaag, Fachanwalt für IT-Recht.
Ob man Täter bei einer Straftat fotografieren oder filmen darf, kommt auf die Situation an: „Beim Treppenschubsen handelt es sich um eine massive Straftat – fotografieren und später an die Behörden weitergeben ist in Ordnung. Auch wenn das eigene Auto abgefackelt wird, hat man ein berechtigtes Interesse daran, Beweismittel zu schaffen – man darf die Bilder nur nicht öffentlich zur Schau stellen. Sieht man, wie jemand im Supermarkt klaut, muss man das nicht dokumentieren – da gibt es Kameras, die das erledigen“, so Terhaag.
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