Parkplätze und Verwarnungsgelder:Hier wird Falschparken teuer
In der Straßenverkehrsordnung ist es klar geregelt: Unbefugtes Parken auf Behindertenparkplätzen ist verboten. Aber was ist, wenn man als Mann auf einem Frauenparkplatz parkt?
Als Mann auf einem Frauenparkplatz parken - zieht das ein Verwarnungsgeld nach sich? Die Straßenverkehrsordnung umfasst auch Parkplätze. Doch wie sind die Regelungen genau?
Quelle: imago/Frank SorgeParkplätze gibt es in Deutschland reichlich: Auf rund 160 Millionen Stellplätzen verteilen sich knapp 67 Millionen Fahrzeuge. Eigentlich sollte genug Parkraum für alle da sein.
Parken auf einem Behindertenparkplatz
Trotzdem kommt es nicht selten vor, dass Parkplätze für Menschen mit Schwerbehinderung von Unbefugten blockiert werden. Das Falschparken auf diesen Parkplätzen gilt als geringfügige Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro bestraft. Außerdem müssen Falschparker damit rechnen, abgeschleppt zu werden und die Kosten dafür ebenfalls tragen.
Frauenparkplatz als juristische Grauzone
Parkplätze für Frauen sind meist nah an Ausgängen gelegen, gut beleuchtet und kameraüberwacht. Dies soll Frauen vor tätlichen Übergriffen, zum Beispiel in dunklen Parkhäusern, schützen.
Sie sind allerdings eine juristische Grauzone, weil es in der Straßenverkehrsordnung keine Rechtsgrundlage gibt, die besagt, dass ausschließlich Frauen dort parken dürfen. Wer als Mann also einen Parkplatz nutzt, der "nur für Frauen" ausgewiesen ist, kann dafür nicht bestraft werden.
Der selbst ernannte "Anzeigenhauptmeister" Niclas Matthei sorgt mit seinem Hobby, Falschparker zu melden, für Aufsehen. Was ist dabei als Privatperson eigentlich erlaubt?
07.03.2024Frauenparkplatz: Diskriminierung oder berechtigtes Zugeständnis?
Was ein Zugeständnis für Sicherheit sein soll, sorgte in der Vergangenheit bereits für Auseinandersetzungen vor Gericht. 2019 klagte ein damals 25-Jähriger gegen die bayerische Stadt Eichstätt, da er sich durch Frauenparkplätze diskriminiert fühlte, die die Stadt als Reaktion auf eine dort geschehene Vergewaltigung einer Frau ausgewiesen hatte.
Vor dem Verwaltungsgericht München ging es allerdings weniger um die Frage der Gleichberechtigung der Geschlechter oder der Notwendigkeit von Frauenparkplätzen, sondern um die Art der Beschilderung. Es müsse klar erkennbar sein, dass es sich um eine Empfehlung handle und auch Männer ohne Konsequenzen dort parken dürfen.
Stadt und Kläger einigten sich daraufhin, ihre Parkplätze neu zu beschildern. Heute sind die Schilder in Eichstätt pink statt blau und mit der Aufschrift "Frauen, bitte freihalten" versehen.
Das Verkehrszentralregister in Flensburg, bekannt als Verkehrssünderkartei, wird nicht geliebt, aber akzeptiert. Es steht für Staat und Strenge - und birgt so einige Geschichten.
30.04.2024Öffentlich oder privat geparkt?
Eltern-Kind-Parkplätze befinden sich häufig in der Nähe von Supermarkteingängen und sind breiter, um das Ein- und Ausladen von Kinderwagen oder das Anschnallen der Kinder zu erleichtern. Für diese Parkplätze gibt es bisher keine gesetzliche Regelung. Im öffentlichen Raum dürfen also auch Kinderlose auf den Eltern-Kind-Parkplätzen parken, ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Anders sieht es bei Parkplätzen aus, die in Privatbesitz sind, denn dort gilt das Hausrecht. Der Betreiber eines privaten Parkhauses oder Supermarktes hat also das Recht gegenüber Falschparkern ein Hausverbot zu verhängen.
Falschparken auf E-Parkplatz: Abschleppen gerechtfertigt
Das unerlaubte Parken auf E-Parkplätzen gilt wie das Parken auf Behindertenparkplätzen als geringfügige Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro bestraft. Auch mit dem Abschleppen muss gerechnet werden - die dafür anfallenden Kosten müssen ebenfalls übernommen werden.
Auch das unerlaubte Parken auf E-Parkplätzen ging 2023 bereits vor Gericht. So hat ein Falschparker versucht, gegen das Abschleppen seines Autos zu klagen. Zuvor hatte er seinen Verbrenner auf einem ausgewiesenen Parkplatz abgestellt. Das Problem: Durch ein Zusatzschild war Parken dort nur für E-Autos zum Laden erlaubt und durch ein weiteres Zusatzzeichen nur mit Parkschein. Der Kläger versuchte vor Gericht durchzubringen, dass die Beschilderung missverständlich gewesen sei.
Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Klage jedoch ab. Dem Urteil zufolge sei die Beschilderung unmissverständlich gewesen. Der Auszug aus dem Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts lautet: "Das Parkschild berechtigte zwar grundsätzlich zum Parken von Fahrzeugen. Die Parkerlaubnis sei aber zugunsten von Elektrofahrzeugen beschränkt worden; das kraftstoffbetriebene Fahrzeug des Klägers habe dort nicht abgestellt werden dürfen."
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