Urteil: Flug wegen Zug verpasst - kein Schadenersatz

Urteil in Koblenz:Zug verspätet, Flieger weg - kein Schadenersatz

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Ein Paar, das eine Flugreise wegen einer Zugverspätung absagen musste, hat keinen Anspruch auf Erstattung. Laut Gericht hätte es die Unzuverlässigkeit der Bahn einplanen müssen.

Airbus A330 der Lufthansa und ICE am Frankfurter Flughafen

Rail&Fly: Die Anreise mit der Bahn zum Flughafen ist beliebt, birgt aber Risiken.

Quelle: PantherMedia

Der Zug verspätet, den Flieger verpasst, die Pauschalreise storniert: Anspruch auf Schadenersatz besteht deswegen nicht - das hat das Landgericht Koblenz geurteilt.

Geklagt hatte ein Mann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau mit einem sogenannten Rail&Fly-Ticket mit der Deutschen Bahn zum Frankfurter Flughafen wollte. Von dort wollte das Ehepaar im November 2023 über Amsterdam nach Bergen in Norwegen fliegen, um an einer Nordeuropa-Kreuzfahrt teilzunehmen. (Az. 16 O 43/24)

Zweieinhalb Stunden bis zum Flug eingeplant

Für die Anreise zum Frankfurter Flughafen hatte das Paar eine Verbindung gewählt, mit der sie um 9:18 Uhr am Fernbahnhof des Flughafens ankommen sollte. Der Abflug war für 11:50 Uhr angesetzt.

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Der Kläger argumentierte, dass er die Reise rechtzeitig angetreten habe. Er sei mit seiner Frau bereits um 5:45 Uhr am Bahnhof in Halle für die geplante Abfahrt um 6:18 Uhr eingetroffen. Aufgrund von Zugausfällen, Verspätung und einem verpassten Anschlusszug seien sie aber derart verspätet in Frankfurt angekommen, dass sie am Check-in-Schalter nicht mehr hätten einchecken können.

Reisende sollten Reiseinformationen genau prüfen

Nach Angaben des Landgerichts forderte er deshalb einen angemessenen Ausgleich für die vereitelte Reise in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises. Das Landgericht wies diese Forderung allerdings ab: Zwar sei die Anreise zum Flughafen mit dem Rail&Fly-Ticket als Bestandteil der Leistung des Pauschalreiseveranstalters anzusehen - jedoch habe der Kläger das Nichterreichen des Fluges selbst zu verantworten.

Denn der Veranstalter habe in den Reiseinformationen darauf hingewiesen, dass für Reisen ins Nicht-EU-Ausland Reisende drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Check-in des Flughafens eintreffen sollten. Dies sei keine unverbindliche Empfehlung, befand das Landgericht weiter.

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Das Rail&Fly-Angebot mit grundsätzlicher freier Zugwahl sei ein Teil der Reiseleistung und mithin vom Schutz der Pauschalreise umfasst. Daher dürfe der Reiseanbieter aber auch Verhaltensregeln für die Anreise vorgeben, da ihm andernfalls das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt würde.

Der Kläger, der bestenfalls zwei Stunden und 32 Minuten vor dem Abflug am Flughafenbahnhof angekommen wäre, habe das verspätete Eintreffen am Check-in des Flughafens "selbst zu verantworten". Die Zeitplanung sei "bereits bei einem optimalen Anreiseverlauf äußerst knapp kalkuliert" gewesen, teilte das Landgericht mit - und verwies in diesem Zusammenhang auch auf die "für ihre Unzuverlässigkeit bekannte Deutsche Bahn".

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