An sich sollten nur jene Verbraucher Post von Inkassounternehmen bekommen, die offene Forderungen bei einem Gläubiger haben. Jedoch steigt die Zahl unrechtmäßiger Forderungen an. Verbraucherschützer Peter Lassek erklärt, wie man dagegen vorgehen kann.
„In unserer Beratungspraxis kommt es immer wieder vor, dass Verbraucher mit völlig willkürlichen Zahlungsaufforderungen und unverhältnismäßig hohen Forderungen konfrontiert werden“, berichtet Peter Lassek von der Verbraucherzentrale Hessen. „Wir haben vor gut zwei Jahren rund 2000 Verbraucherbeschwerden zum Thema Inkassoforderungen unter die Lupe genommen. Mehr als die Hälfte waren willkürlich, die Gebühren oft unverhältnismäßig hoch“, ergänzt er.
Ein Klassiker: Nicht beglichene Rechnungen für angeblich in Anspruch genommene Telefonerotik-Dienstleistungen. „Uns erreichen auch zunehmend Beschwerden von Verbrauchern, die via SMS unter Druck gesetzt werden“, sagt der Verbraucherschützer. So drohten die Inkassobüros zum Beispiel mit dem Gerichtsvollzieher, der Zwangsvollstreckung, Gehalts- oder Rentenpfändung oder gar mit Zwangsarrest. „Betroffene zahlen häufig aus Angst, obwohl sie möglicherweise gar nicht dazu verpflichtet sind.“
Verbraucher sollen häufig Phantasiegebühren bezahlen, etwa eine „Vernunftsappellgebühr“. „Oft kommen auch Doppelbeauftragungen von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten in derselben Angelegenheit hinzu“, ergänzt der Verbraucherschützer. Ein weiterer Trick: Verbraucher werden immer wieder zum Abschluss von kostenpflichtigen Ratenzahlungsvereinbarungen gedrängt, die mit einem vorformulierten Schuldanerkenntnis gekoppelt sind. „Dadurch werden mögliche unberechtigte Geldforderungen anerkannt und die Gesamtkosten in die Höhe getrieben“, so Lassek.
Überhöhte Kosten
„Auch wenn berechtigter Weise Inkassokosten erhoben werden, sind diese nach unserer Erfahrung häufig überhöht. Die Inkassotätigkeit dient also eher dazu, den Gewinn der Inkassounternehmen zu erhöhen, als die Forderung für die Gläubiger einzutreiben“, berichtet Peter Lassek aus der Praxis. Grundsätzlich werde bei den Gebühren, die Inkassofirmen geltend machen dürfen, der Vergleich zur Vergütung von Rechtsanwälten gezogen. „Gesetzlich geregelt ist lediglich, dass die Inkassokosten die Sätze der Rechtsanwälte nicht überschreiten dürfen“, erklärt er. Je höher der Gebührensatz, umso mehr kann der Rechtsanwalt abrechnen. So dürfte bei einem durchschnittlich anspruchsvollen Fall eine sogenannte 1,3-Gebühr veranschlagt, bei einem routinemäßigen Erstschreiben einfacher Art allerdings nur eine 0,3-Gebühr angesetzt werden.
„Obwohl Inkassoschreiben in den meisten Fällen standardisiert sind und lediglich aus den immer gleichen Textbausteinen bestehen, werden regelmäßig statt einer angemessenen Gebühr weitaus höhere Gebühren von ca. 1,1 bis 1,3 verlangt“, beklagt Lassek. In konkreten Zahlen bedeute dies, dass bei einer ursprünglichen Forderung von bis zu 500 Euro schnell Inkassokosten in Höhe von 83,54 Euro (1,3-Gebühr, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) fällig werden könnten, statt den angemessenen 19,28 Euro (0,3-Gebühr). „Inkassounternehmen verlangen oft genauso viel wie ein Anwalt, obwohl sie keinerlei rechtliche Prüfung vornehmen. Sie tendieren dazu, unterschiedslos eine mittlere 1,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu nehmen, die ein Anwalt in durchschnittlich schwierigen Angelegenheiten berechnen würde“, kritisiert der Verbraucherschützer.
In § 10 Absatz 1 Nr.1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes/RDG sei bestimmt, dass Inkassodienstleistungen nur durch registrierte Inkassobetriebe erbracht werden dürfen, so Lassek. Allerdings seien die Registrierungsvoraussetzungen nicht allzu streng: „Es bedarf eines Antrags, einer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit sowie einer besonderen Sachkunde. Die besondere Sachkunde bezieht sich auf das Gebiet des Rechts für die eine Inkassotätigkeit beantragt wird. Das sind insbesondere das Bürgerliche Recht, das Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht sowie das Zivilprozessrecht einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts.“
Werde ein Inkassobetrieb ohne die notwendige Registrierung betrieben, kann die zuständige Behörde den Betrieb unterbinden (§ 15b RDG). Des Weiteren handele es sich bei einem Inkassobetrieb ohne Registrierung auch um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden könne, so Lassek. Ob eine Registrierung vorliegt, kann über das Onlineregister geprüft werden. Die Abfrage ist kostenlos. „Sofern ein Verstoß festgestellt wird, sollte die zuständige Behörde eingeschaltet werden“, rät er. Außerdem: Ist ein Unternehmen nicht registriert, kann eine Forderung bereits aus diesem Grunde zurückgewiesen werden.
Checkliste: Wenn die Forderung im Briefkasten liegt
Zunächst einmal sollte man prüfen, ob das Unternehmen überhaupt registriert ist. Eine Registrierung bedeutet zwar nicht automatisch Seriosität, ist die Firma aber nicht registriert, ist die Forderung rechtlich haltlos.
Dann sollte man schauen, ob die Unternehmensangaben vollständig sind. Und: Werden die Informationspflichten eingehalten?
Kann man die Zahlungsaufforderung nachvollziehen? Ist ersichtlich, um welchen Vertrag es geht? Falls nicht, sollte der Forderung widersprochen und eine weitere Geltendmachung als zwecklos abgelehnt werden.
Weitere Punkte, die überprüft werden sollten, sind Drohgebärden und zweifelhafte Kostenpositionen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Mit Drohgebärden versucht man, Sie zur Zahlung zu bewegen. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie unsicher sind, ob die von den Inkassounternehmen beschriebenen Maßnahmen tatsächlich drohen.
Wenn die Forderung nicht berechtigt ist, zahlen Sie nicht – auch keinen anteiligen Betrag, denn das könnte als Anerkenntnis gewertet werden. Ebenso ist Vorsicht angesagt bei angebotenen Ratenzahlungsvereinbarungen.
Schreiben Sie stets das Inkassounternehmen an und setzen Sie den ursprünglichen Gläubiger mit einer Kopie des Schreibens in Kenntnis.
Generell sei es möglich, beim Gläubiger den Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung des Inkassounternehmens zu verlangen. Allerdings geht in der Branche vieles sehr standardisiert und automatisiert vonstatten, sagt Lassek. „Es bringt nichts, das Inkassounternehmen einfach links liegen zu lassen. Wenn ich Einwände habe, sollte ich diese auf jeden Fall auch detailliert gegenüber dem (angeblich) bevollmächtigten Inkassounternehmen erheben.“
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