Service:Versichert gegen Elementarschäden
|
Unwetter mit Sturm oder Starkregen hinterlassen oft eine Spur der Verwüstung. Für welche Schäden kommt die Versicherung auf und was gilt es zu beachten?
Hausrat-, Gebäude- oder Kaskoversicherung haften zwar für viele Schäden, die infolge von Unwettern entstehen - aber längst nicht für alle. Bei Sturm zahlen die Versicherer zum Beispiel erst ab Windstärke acht, also bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 61 Kilometern pro Stunde.
Problemfall Elementarschäden
Sturmschäden am eigenen Gebäude, etwa durch umgestürzte Bäume, Schornsteine oder Masten, übernimmt die Wohngebäudeversicherung – allerdings nur, wenn der Hauseigentümer das Sturmrisiko in seinen Vertrag mit aufgenommen hat. Die „gebundene Wohngebäudeversicherung", die heute in der Regel abgeschlossen wird, deckt dieses Risiko ab. Auch Folgeschäden sind versichert, zum Beispiel wenn es durch das abgedeckte Dach hereinregnet.
Unter Umständen bereiten die Sturmfolgen im Keller oder Garten größere Probleme. Verwüstungen durch Oberflächenwasser gelten zum Beispiel als Elementarschäden und werden ähnlich denen, die ein Hochwasser verursacht, eingeordnet. Hier zahlen Hausrat- oder Gebäudeversicherung nur, wenn sie durch eine zusätzliche Elementarschadenversicherung ergänzt werden. In typischen Hochwassergebieten werden Elementarschadenversicherungen oftmals erst gar nicht angeboten. Mit einer solchen Versicherung werden Naturgewalten wie Erdbeben und Überschwemmungen abgesichert. Eine gesonderte Hochwasserpolice gibt es nicht.
Fenster und Türen schließen
Sturmschäden an der Wohnungseinrichtung sind durch die Hausratversicherung abgedeckt. Wer allerdings Fenster oder Türen offen gelassen hat, geht leer aus. In diesen Fällen haften Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen nicht. Richtet ein umgestürzter Baum Schaden am nachbarlichen Gebäude an, gilt folgende Regelung: Wenn der Baum morsch war, muss der Baumbesitzer oder dessen Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Fällt ein gesunder Baum um, gilt dies als höhere Gewalt und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
Auch Schäden durch Blitzschlag werden von der Hausrat- oder der Gebäudeversicherung ersetzt. Dabei ist jedoch nachzuweisen, dass der Blitz direkt in das Haus oder die Wohnung eingeschlagen ist. Zudem empfiehlt es sich, den Hausrat regelmäßig neu schätzen zu lassen, vor allem, wenn man sich teure Geräte angeschafft hat. Eine andere Möglichkeit ist der „Unterversicherungsverzicht": Dabei wird der Wert pro Quadratmeter festgelegt. Häufig kommt es vor, dass bei einem Blitzeinschlag elektrische Geräte im Haushalt durch Überspannung außer Betrieb gesetzt werden. Für diesen Fall benötigt man aber eine Zusatzversicherung, die genau dies abdeckt.
Mehr zur Haftung von Versicherungen bei Sturmschäden gibt es auf der Seite der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Schäden am Auto
Generell haftet nur die Vollkaskoversicherung für einen Blechschaden, wenn beispielsweise ein Baum auf das Auto stürzt. Wird ein parkendes Auto aber durch Äste, Bäume oder Hagel beschädigt und betrug die Windstärke des Sturms mehr als acht Beaufort, muss die Teilkaskoversicherung des Autohalters zahlen.
Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Fahrzeugs, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat – man erhält also nur den Zeitwert. Bei der Kfz-Teilkaskoversicherung sind auch Schäden durch Überschwemmungen mitversichert. Da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen.
Schäden sofort melden
Melden Sie Schäden umgehend Ihrer Versicherung. Machen Sie Fotos, bevor Sie mit den Aufräumarbeiten beginnen. Verändern Sie nach Möglichkeit nichts, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte. Lediglich Gefahrenquellen sollten beseitigt werden. Bewahren Sie kaputte Gegenstände auf jeden Fall auf. Bei Beschädigungen am Gebäude empfiehlt es sich, einen Gutachter hinzuzuziehen.
Viele Menschen kommen aufgrund eines Unwetters zu spät oder gar nicht zur Arbeit. Gemäß Paragraph 611 (BGB) muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich pünktlich zur Arbeit erscheinen. Das Risiko eines längeren Arbeitsweges durch Staugefahren und dergleichen trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer, vorhersehbare Verspätungen müssen einkalkuliert werden. Wenn allerdings aufgrund der Wettersituation und des teilweisen Ausfalls des öffentlichen Personennahverkehrs pünktliches Erscheinen unvorhersehbar nicht möglich war, ist das Fehlen am Arbeitsplatz – ausnahmsweise – kein vertragswidriges Verhalten. Fehlzeiten müssen aber nachgearbeitet werden.
Steht der Urlaub noch bevor, greift die Reiserücktrittsversicherung bei Sturmschäden, bei der schon begonnenen Reise kommt die Reiseabbruchversicherung zum Einsatz (meist werden sie kombiniert angeboten). Fluggesellschaften müssen bei Flugausfällen und Verspätungen zwar entstandene Schäden ersetzen und finanziellen Ausgleich leisten. Da diese Ansprüche ein Verschulden der Luftfahrtunternehmen voraussetzen, kommen sie bei ungewöhnlichen Witterungsbedingungen jedoch meist nicht in Betracht. Auch wenn die Fluggesellschaften für die Verzögerung oder den Ausfall der Flüge nicht verantwortlich sind, gilt dennoch: Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um einige Stunden, müssen die Airlines die Passagiere kostenlos betreuen: Auf Wunsch stehen ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Fax oder E-Mails zu. Verzögert sich der Flug um mindestens fünf Stunden, können die Kunden darauf verzichten und auf die komplette Rückzahlung des Ticketpreises pochen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, haben die Fluglinien die Hotelübernachtung und die Fahrt dorthin anzubieten.
Zugreisende im Nah- und Fernverkehr erhalten eine Erstattung erst ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten. Sie können 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Wer wegen einer Verspätung seinen Anschlusszug verpasst und sein Ziel mindestens 60 Minuten später als geplant erreicht, hat Anspruch auf Erstattung. Davon können sich Bahngesellschaften nicht mehr mit dem Verweis auf schlechte Witterungsverhältnisse entlasten.