Der letzte Wille
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250 Milliarden Euro werden jedes Jahr in Deutschland vererbt, schätzen Statistiker. Die meisten wollen bestimmen, was mit ihrem Nachlass passiert, doch längst nicht alle verfassen ein Testament. Wie man das richtig angeht, weiß Notar Dr. Ulrich Temme.
Gesetzlich erben die Ehegatten und Kinder. „Wer mit der im Gesetz festgelegten Reihenfolge nicht einverstanden ist oder sein Vermögen anders aufteilen möchte als gesetzlich vorgesehen, der braucht ein Testament“, so Dr. Ulrich Temme. Zudem hilft es, den teilweise erbitterten Kampf unter Hinterbliebenen zu vermeiden. Ein Testament ist also besonders wichtig, wenn nicht nur die Angehörigen erben sollen, sondern zum Beispiel ein Lebenspartner, mit dem man nicht verheiratet ist. Im Testament kann alles festgelegt und jeder kann als Erbe eingesetzt werden. Auch muss nicht über das gesamte Vermögen bestimmt werden. Der nicht bedachte Teil geht dann über die gesetzliche Erbfolge.
Handschriftliches Testament
Den sogenannten letzten Willen kann man auch handschriftlich festhalten – Notar Dr. Ulrich Temme erklärt wie: „Ein Testament ist nur gültig, wenn wirklich alles handschriftlich verfasst wird und es mit Unterschrift, Ort und Datum versehen ist.“ Zudem sollte es mit Testament oder letzter Wille betitelt sein, damit es nicht für einen Entwurf gehalten wird.
„Beim Verfassen eines Testaments ist es zulässig, den Arm oder die Hand zu stützen. Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser ein Testament des vorliegenden Inhalts wirklich abfassen wollte und der Schreibvorgang von seinem Willen abhing. Ist dies uneingeschränkt zu bejahen, soll es sogar unerheblich sein, wenn die Schriftzüge mehr dem Schriftbild des Helfers entsprechen. Die Eigenhändigkeit ist aber zu verneinen, wenn der Erblasser auch mit Unterstützung nicht schreibfähig ist oder der Schreibvorgang nicht mehr seinem Willen unterliegt“, erläutert der Notar.
Um den überlebenden Ehepartner zu Lebzeiten vor den Erbansprüchen der Kinder zu schützen, setzen viele Paare ein sogenanntes Berliner Testament auf. Damit erbt zunächst der länger lebende Ehegatte allein und die Kinder kommen erst nach dessen Tode zum Zuge. Kinder können jedoch noch immer ihren Pflichtanteil einfordern. Diesen gibt es – bis auf in wenigen begründeten Ausnahmefällen – fast immer. Da es im Berliner Testament zwei Erbfälle gibt, hält auch der Fiskus zweimal die Hand auf: Beim Übergang des Vermögens auf den länger lebenden Ehegatten und später beim Übergang des Vermögens auf die Kinder.
Testament sicher aufbewahren
Verfasst ein Erblasser zwei oder mehrere Testamente, so ist das zeitlich letztere maßgeblich. Wenn ein Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jede Seite nummeriert und jedes Blatt unterschrieben werden. Es empfiehlt sich, ein Testament alle fünf bis zehn Jahre zu überprüfen, um eventuelle Veränderungen nachträglich zu berücksichtigen.
Wichtig ist, dass jemand weiß, dass ein Testament existiert und wo es liegt. Ein notariell beurkundetes Testament ist beim Notar hinterlegt, kann also nicht abhandenkommen. Testamente können aber auch beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Vorsicht mit falschen Bezeichnungen
Dr. Temme weist darauf hin, dass gerne von Vor- und Nacherbschaft gesprochen wird, zum Beispiel, wenn erst der Ehegatte den Nachlass erhalten soll und später die gemeinsamen Kinder. Wird der länger lebende Ehegatte im Testament aber als Vorerbe bezeichnet, kann dieser über den Nachlass nur noch beschränkt verfügen – er kann beispielsweise die Erbeinsetzung der Kinder nicht mehr ändern, könnte auch das verbliebene Haus nicht verkaufen oder mit einer Grundschuld belasten. Soll der verbliebene Ehegatte beliebig über das Erbe bestimmen dürfen, so müsste er im Testament als Vollerbe bezeichnet werden.
Um sicherzugehen, dass das Testament juristisch einwandfrei verfasst ist, kann man einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar zu Rate ziehen. Beide können bei dem Entwurf des Testaments beraten. „Ein Fachanwalt für Erbrecht ist zunächst im streitigen Bereich tätig. Er berät seine Mandanten, wenn es Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche oder die Wirksamkeit eines Testamentes geben sollte. Daneben kann er auch bei dem Entwurf eines Testamentes beraten. Er kann das Testament aber nicht beurkunden, sodass sein Mandant entweder das vom Rechtsanwalt entworfene Testament abschreiben oder einen Notar aufsuchen muss. Notare können bei streitigen Sachverhalten nicht helfen, insbesondere nicht vor Gericht auftreten. Sie sind aber bei dem Entwurf von Testamenten tätig und können diese beurkunden“, erklärt Dr. Ulrich Temme.
Zusätzlich zu seinem Erbteil wird dem Erben bereits ein Vermächtnis zugeteilt, noch vor Aufteilung des Nachlasses an die anderen Erben hat er einen Anspruch auf dieses Vermächtnis.
Bei der Teilungsanordnung wird ebenfalls ein bestimmter Gegenstand einem Erben zugeordnet, den dieser vor Aufteilung des Nachlasses erhält. Allerdings erhält er diesen nicht zusätzlich, sondern der Erbe muss sich den Gegenstand auf seinen Erbteil anrechnen lassen.
Der Ersatzerbe ist eine Person, die den eigentlichen Erben ersetzen kann. Wird kein Ersatzerbe bestimmt, so regelt das Erbrecht die Erbfolge.
Der Vorerbe kommt zunächst in den Genuss des Nachlasses, ist aber verpflichtet, das Erbe für den Nacherben zu erhalten.
Durch die Einsetzung eines Schlusserben kann man den Partner im gemeinschaftlichen Testament zunächst als Alleinerben bestimmen und nach dessen Ableben den gesamten Nachlass auf die Schlusserben übertragen.
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