Zahlen bis zum Tod
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Wenn Eltern pflegebedürftig werden und für ihren Unterhalt selbst nicht mehr aufkommen können, müssen die Kinder einspringen. Rechtsanwalt Jochem Schausten erklärt die Details.
Seit Familien nicht mehr mit mehreren Generationen an einem Ort leben, ist es schwieriger geworden, pflegebedürftige Angehörige zu versorgen. Entsprechend steigt die Anzahl der Menschen, die in Pflegeheimen untergebracht werden oder häusliche Pflege in Anspruch nehmen müssen.
Die professionelle Betreuung kostet aber oftmals mehr als der Betroffene selbst aufbringen kann. Reichen neben den eigenen Einkünften Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegewohngeld eines pflegebedürftigen Menschen nicht aus, übernimmt zunächst das Sozialamt die Differenz. Diese Kosten werden dann von den Angehörigen des Pflegebedürftigen zurückgefordert. Wie viel zurückgefordert werden kann, ist individuell unterschiedlich und unter anderem abhängig von der Höhe seines Einkommens (abzüglich eines nicht antastbaren Selbstbehalts) und anderen Unterhaltsverpflichtungen, etwa für Kinder oder Ex-Ehepartner. Solange bei alten Menschen kein Pflegefall gegeben ist, erhalten sie bei nicht ausreichendem Eigeneinkommen Grundsicherung. Diese wird ohne Rückgriff auf die Angehörigen gewährt.
Wer Unterhalt zahlen muss
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in auf- und absteigender Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Das heißt, leibliche Kinder (auch Adoptiv- und nicht eheliche Kinder) sind für ihre Eltern unterhaltspflichtig. Gegen Enkelkinder kann man die Unterhaltsansprüche der Großeltern aber nicht geltend machen – und auch Geschwister sind nicht füreinander unterhaltspflichtig.
Der Nachwuchs muss aber nur dann zahlen, wenn ihm selbst genug Geld für den eigenen angemessenen Lebensunterhalt übrig bleibt. "Hat die bedürftige Person mehrere Kinder, schulden diese anteilig entsprechend ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit Unterhalt", ergänzt Jochem Schausten, Fachanwalt für Familienrecht. Ist nur eines von mehreren Kindern leistungsfähig – und damit unterhaltspflichtig – liegt die Last allein bei ihm.
"Die Rechtsverfolgung gegenüber einem im Nicht-EU-Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen ist schwierig. Deswegen kann es durchaus passieren, dass das Sozialamt sich auf denjenigen stürzt, der in Deutschland lebt", skizziert Schausten. Innerhalb der EU werde die Unterhaltspflicht genauso durchgesetzt wie in Deutschland: "Wenn einer nicht will, wird es juristisch eingefordert."
Berechnung des Unterhaltsanspruchs
Die Höhe der Unterhaltspflicht hängt vom bereinigten Nettoeinkommen ab. Dieses wird berechnet aus den Nettoerwerbs- und anderen Nettoeinkünften. Abgezogen werden:
- 5 Prozent des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen oder für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, wenn dieser Posten höher ist,
- 5 Prozent des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge aus sozialversicherungspflichtiger und 25 Prozent aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, soweit tatsächlich Altersvorsorgerücklagen in dieser Höhe gebildet werden,
- alle Unterhaltsansprüche für Kinder und geschiedene Ehegatten, soweit diese tatsächlich gezahlt werden,
- Zins- und Tilgungsleistungen für vor Entstehung der Unterhaltspflicht eingegangene Kredite,
- Der Selbstbehalt, der bei Alleinstehenden 1800 Euro und bei Verheirateten 3240 Euro beträgt.
Das darüber hinausgehende Einkommen wird zu 50 Prozent zum Elternunterhalt herangezogen. Wer kein Einkommen habe, hafte eigentlich auch nicht für Elternunterhalt, sagt Schausten. "In seltenen Fällen ziehen die Sozialhilfeträger die Kinder aus ihrem Taschengeldanspruch zur Unterhaltszahlung heran." Aber auch diese Höhe ist zu verschmerzen: "Hat das Kind kein eigenes Einkommen, das Schwiegerkind aber ein bereinigtes anrechenbares Einkommen von 6000 Euro, beträgt die Haftung gerade mal 35 Euro pro Monat", rechnet der Experte vor.
Grundsätzlich geschont wird für das Alter angespartes Vermögen: Fünf Prozent des Bruttoeinkommens, das im gesamten Erwerbsleben erwirtschaftet wurde, darf nicht angetastet werden. Zur groben Orientierung: "Mit einem Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro kann man in einem Alter von 55 Jahren mit einem Schonvermögen von 220.000 Euro rechnen", erklärt Schausten. Vermögen in Form von Sparbüchern, Aktiendepots, Wertpapieren und Bankguthaben wird erst ab einer bestimmten Grenze eingesetzt. Zinseinkünfte zählen nicht zum Einkommen, soweit die Schonvermögensgrenze nicht überschritten ist. "Die selbst bewohnte Immobilie zählt nicht zu diesem Schonvermögen. Sie ist immer geschützt", konkretisiert der Rechtsanwalt.
Viele Bescheide fehlerhaft
Wer zur Zahlung von Elternunterhalt aufgefordert wird, solle sich zunächst einmal nicht darüber aufregen, zumindest nicht aus ökonomischen Gründen. "Der Elternunterhalt ist gut ausbalanciert", sagt Jochem Schausten. Eine Beratung im Vorfeld einer Inanspruchnahme sei allenfalls dann sinnvoll, wenn die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme unmittelbar bevorstehe. "Ansonsten sollten die betroffenen Kinder die gewünschten Auskünfte wahrheitsgemäß erteilen und die Unterhaltsberechnung des Sozialhilfeträgers abwarten."
Er rät dazu, die Berechnung fachkundig prüfen zu lassen, denn die meisten Sozialhilfeträger berieten die Kinder nicht über zulässige Möglichkeiten der Verminderung der Unterhaltspflicht. Fast immer bestehe daher Korrekturbedarf. Geeignet seien zum Beispiel erfahrene Familienrechtler, so Schausten.
Betreuungsunterhalt hat Vorrang
Auch die freiwillige Familienleistung, die ein Betroffener erbringt, der in einer nichtehelichen Familie lebt, kann sich auf die Höhe des zu zahlenden Elternunterhalts auswirken, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2016. Im konkreten Fall sollte ein in einer Patchworkfamilie lebender Mann für seinen pflegebedürftigen Vater Elternunterhalt zahlen. Das Sozialamt hatte die Kosten für den häuslichen Pflegedienst zunächst übernommen und verlangte diese dann von dem Sohn zurück. Der Sohn, der mit seiner Freundin, ihren zwei Kindern und einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, verwies darauf, dass er mit seinem Einkommen für die Patchworkfamilie aufkommen müsse.
Der BGH urteilte, dass der unverheiratete Sohn zwar nicht die völlige Gleichstellung mit verheirateten Paaren verlangen und er deshalb auch keinen Familienselbstbehalt beanspruchen könne. Jedoch habe die Partnerin, die wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes ihren Beruf nicht ausüben könne, einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt – und dieser habe gegenüber der Zahlung von Elternunterhalt Vorrang.
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