Ärger in der Waschanlage

Ärger in der Waschanlage

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Leider wird die Freude über den blitzeblanken Wagen manchmal getrübt. Dann nämlich, wenn das Auto die Waschanlage mit Kratzern verlässt. ADAC-Rechtsexpertin Petra Gorisch erklärt das Vorgehen in solchen Fällen.

Wer sein Auto waschen lässt, schließt mit dem Betreiber der Waschanlage einen sogenannten Werkvertrag. „Der Inhaber einer Waschanlage hat aufgrund dieses Werkvertrages lediglich zu gewährleisten, dass Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden“, erklärt Petra Gorisch, Rechtsexpertin des ADAC. Die Waschanlage müsse so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge gewaschen werden, ohne Schaden zu nehmen.
„Kann der Betreiber nachweisen, dass er eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Autowaschanlage betreibt und diese ordnungsgemäß organisiert, wartet und kontrolliert, kann es für den Kunden schwer werden, eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers nachzuweisen“, erklärt die Rechtsexpertin. So könne es sein, dass der Kunde in der Praxis einen Schaden oft nicht geltend machen kann.

Kunde in der Beweispflicht

Das Problem: Liegt ein Schaden am Fahrzeug vor, ist der Kunde generell in der Beweispflicht. „Er muss zwar nicht darlegen, welche Fehlfunktion vorgelegen hat, er muss aber glaubhaft machen, dass der Schaden vor dem Waschen noch nicht da war“, so Gorisch. Dazu können Vorher-Nachher-Fotos hilfreich sein oder auch die Aussagen von Freunden, die entweder mit bei der Waschanlage waren oder das Auto unmittelbar vorher gesehen haben. Übrigens: Auch Angehörige oder Ehepartner können bei Gericht grundsätzlich als Zeugen benannt werden.
„Kann dieser Beweis geführt werden, obliegt es anschließend dem Betreiber der Waschanlage, den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch seine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden ist“, führt die Expertin aus.

  1. Die Mitarbeiter der Anlage informieren
  2. Zeugen hinzurufen (Namen und Anschriften notieren)
  3. Das Protokoll zur Schadensmeldung aushändigen lassen (liegt den Mitarbeiter der Anlage vor)
  4. Fotos von den Hinweisen/AGB an der Anlage anfertigen
  5. Die Zahlungsquittung für den Waschvorgang aufbewahren (darauf sind Datum und Uhrzeit vermerkt)
  6. Einen Kostenvoranschlag/Gutachten (erst ab 1000 EUR Schaden) einholen
  7. Ihre Ansprüche gegenüber dem Betreiber schriftlich geltend machen
  8. Beweise sichern

„Ein Gutachten oder Kostenvoranschlag zur Höhe des Schadens muss der Autofahrer grundsätzlich selbst zahlen, das zahlt auch nicht die Rechtsschutzversicherung“, erläutert Petra Gorisch. Bei einem Prozess können diese Kosten dann mit eingeklagt werden. Eine andere Möglichkeit ist ein Beweissicherungsverfahren. „Das zahlt die Rechtsschutzversicherung und klärt neben der Schadenhöhe auch den Grund des Schadens“, so die Rechtsexpertin.

Autowäsche zu Hause keine Alternative

Laut Wasserhaushaltsgesetz ist alles verboten, was das Grundwasser gefährden könnte. Für die Autowäsche zu Hause sind grundsätzlich eine Genehmigung und Wasserreinigungsanlagen erforderlich.
„In den Gemeinden gibt es aber unterschiedliche Regelungen über die rein private Wasserwäsche auf befestigtem Untergrund. In manchen Gemeinden ist das verboten, in anderen ist es wiederum ohne chemische Reinigungsmittel möglich“, so Petra Gorisch. Sie rät dazu, sich bei der eigenen Gemeinde über die Regelungen zu erkundigen.

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