BKA soll offenbar heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen

Gesetz geplant:BKA soll heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen

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Das Innenministerium will laut einem Medienbericht die Befugnisse des BKA erweitern. Bei Terrorgefahr sollen heimliche Wohnungsdurchsuchungen möglich sein.

Beamte des Bundeskriminalamt vor einem Haus
Das Bundeskriminalamt soll mehr Befugnisse bei Wohnungsdurchsuchungen bekommen. (Symbolbild)
Quelle: dpa

Das Bundeskriminalamt (BKA) soll einem Medienbericht zufolge künftig nach einem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums Wohnungen heimlich betreten und durchsuchen dürfen. Das berichtete das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) unter Berufung auf Sicherheitskreise. Das Bundesinnenministerium begründet den Vorstoß damit, dass das BKA für seine zentrale Rolle bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr moderne Instrumente brauche.

Hohe Hürden für heimliche Wohnungsdurchsuchungen

Der Entwurf zur Reform des BKA-Gesetzes umfasse "die Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung", berichteten die Zeitungen. Das beinhaltet demnach etwa das Anbringen von Spähsoftware auf Desktops oder Smartphones sowie die Befugnis "zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen". Diese Instrumente sollten jedoch nur unter sehr hohen Hürden als letztes Mittel und allein zur Bekämpfung von Terrorismus eingesetzt werden können.
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Grünen-Politiker von Notz: Es sind "ernste Zeiten"

Der stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz, sprach von "ernsten Zeiten". Das BKA brauche "moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel". Gleichzeitig sei "völlig klar, dass es diese Befugnisse bloß im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geben kann", sagte der Politiker der Grünen.
Der Gesetzentwurf steht im Gegensatz zum bisherigen Vorgehen bei Wohnungsdurchsuchungen, bei denen die Polizei den Beschuldigten, die Straftat und den Zweck der Durchsuchung nennen muss. Ein entsprechender Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die ihn an den zuständigen Ermittlungsrichter weiterleitet. Ausnahmen von diesen Regelungen sind bisher nur bei Gefahr im Verzug möglich.

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Quelle: dpa

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Quelle: Reuters, AFP

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