FAQ
Regeln und Wirkung:Grundrecht Petition: Wie kann ich es nutzen?
von Birgit Franke
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Diese Woche sind die Ausschüsse im Bundestag eingesetzt worden, auch das Gremium, das für Petitionen von Bürgern zuständig ist. Wie reiche ich eine Petition ein und was bringt das?
Jeder, der ein Anliegen vor einem Parlament vorbringen möchte, kann eine Petition starten. Das ist im Grundgesetz so geregelt.
Quelle: dpa
Haben Sie sich über eine Entscheidung in Ihrer Stadt geärgert? Oder empfinden Sie etwas als ungerecht? Dann können Sie eine Petition starten. Viele Bürger bringen Sorgen und Nöte vor, andere haben aber auch Vorschläge zur Gesetzgebung.
Wer kann eine Petition einreichen?
Jeder kann eine Petition starten, auch Kinder und Jugendliche. Sie können auch gemeinsam mit anderen eine Petition einreichen oder als Vertreter für Dritte. Das ist im Grundgesetz garantiert - dort heiß es:
"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden". (Artikel 17 GG)
Bürgerinnen und Bürger können sich in Form von Petitionen mit Bitten, Beschwerden und Anregungen an das Parlament wenden. Dabei kann es sich um ein eigenes Anliegen handeln wie etwa den Kampf um einen Ausbildungsplatz trotz Sehbehinderung. Sie können aber auch im Interesse der Allgemeinheit eine Petition einreichen - wie etwa für die Aufhebung des Streikverbots für Beamte.
Petitionen gelten dabei auch als Stimmungsbarometer - sie spiegeln die aktuelle Stimmung in der Bevölkerung wider.
Gegen laufende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren kann man allerdings keine Petitionen einlegen, sondern nur die dafür vorgesehenen Rechtsmittel.
Auch in den Landesverfassungen ist das Petitionsrecht für Länderangelegenheiten geregelt. Damit ist jedem Bürger verfassungsrechtlich garantiert, dass seine Petition parlamentarisch geprüft und er über das Ergebnis informiert wird.
Wo und wie reiche ich meine Petition ein?
Es kommt darauf an, ob der Bund oder die Länder zuständig sind. Wollen Sie beispielsweise gegen eine Bundesregelung vorgehen oder sich über die Tätigkeit einer Bundesbehörde beschweren, können Sie beim Petitionsausschuss des Bundestages eine Petition einreichen - entweder online oder schriftlich per Post mit Name, Adresse und handschriftlicher Unterschrift. Weitere Vorgaben gibt es nicht.
Wird die Petition online eingereicht, können Sie zusätzlich wählen, ob Ihr Anliegen veröffentlicht werden soll oder nicht. Eine Veröffentlichung ist möglich, wenn das Anliegen von allgemeinem Interesse ist und keine persönlichen Bezüge hat. So wurde beispielsweise kürzlich ein Social-Media-Verbot für Jugendliche unter 16 Jahren gefordert. Oder, dass Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden sollen.
Bei veröffentlichten Petitionen können andere mitdiskutieren und die Petition auch unterstützen bzw. mitzeichnen. Über 500.000 Mitzeichner hatte 2023 eine Petition, die eine Verbesserung der ambulanten ärztlichen Versorgung verlangte. Die öffentlichen Petitionen laufen immer sechs Wochen. Es gibt jedoch eine Reihe von Bundesländern, die keine öffentlichen Petitionen anbieten.
Wie läuft das Petitionsverfahren ab?
Der Petitionsausschuss des Bundes prüft alle Bitten und Beschwerden sorgfältig, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Sind die Länder zuständig, werden Petitionen dorthin weitergeleitet.
Auch bei den Landtagen muss man schriftlich seine Petition einreichen, etwa per Post, Fax oder online. Auf dem gemeinsamen Petitionsportal des Bundes und der Länder finden Sie die jeweiligen Kontaktdaten: https://petitionsportal.de
Sicher ist, dass Sie nach Abschluss des Verfahrens schriftlich über den Ausgang informiert werden. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit durch den Petitionsausschuss betrug 2023 ein Jahr.
- Sobald die Petition eingeht, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Das betreffende Ministerium wird um eine Stellungnahme gebeten.
- Kann die Petition danach in Ihrem Sinne abgeschlossen werden, werden Sie informiert. Der Bundestag beschließt entsprechend der Empfehlung des Petitionsausschusses.
- Hat die Petition keinen Erfolg, werden Sie gefragt, ob Sie die Petition aufrechterhalten wollen. Reagieren Sie nicht binnen sechs Wochen, hat sich die Petition erledigt.
- Ansonsten kommt es zu einem Berichterstatter-Verfahren. Einem Politiker der Regierungsfraktionen und einem Politiker der Oppositionsfraktionen wird die Petition vorgelegt. Beide schlagen dem Ausschuss ein Votum vor. Bei unterschiedlichen Voten muss das Anliegen im Petitionsausschuss debattiert, beschlossen und dann dem Bundestag vorgelegt werden. Bei gleichlautenden Voten ist das nicht notwendig.
- Wird beschlossen, dass die Petition insgesamt oder teilweise begründet ist, wird das Ihnen und der Bundesregierung übermittelt. Folgt die Bundesregierung dem Beschluss nicht, muss sie das dem Ausschuss gegenüber begründen.
Gibt es ein Quorum?
Nein. Um eine Petition einzureichen, brauchen Sie weder beim Bundestag noch bei den Landtagen eine Mindestanzahl an Unterstützerinnen und Unterstützern.
Wer jedoch bei seiner öffentlichen Petition beim Deutschen Bundestag 30.000 Mitzeichner für sich gewinnt, hat das Recht, sein Anliegen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung gegenüber dem Petitionsausschuss zu erklären.
Auch Thüringen beispielsweise bietet öffentliche Petitionen an, die mitgezeichnet werden können. Hier liegt das Quorum für eine öffentliche Anhörung bei 1.500 Mitzeichnungen; in Schleswig-Holstein bei 2.000. Andere Bundesländer wie NRW und Baden-Württemberg hingegen bieten keine öffentlichen Petitionen und öffentlichen Sitzungen an.
Petition auf privater Plattform einreichen?
Auch private Plattformen wie etwa OpenPetition, change.org oder WeAct bieten auf ihren Seiten die Möglichkeit an, eine Petition einzureichen. Hier geht es um öffentliche Petitionen, bei denen man viele Mitzeichner gewinnen will.
Die Frist der Mitzeichnung ist hier meist länger. Diese Petitionen haben aber keinen direkten Einfluss auf die Politik. Es sind reine Unterschriftensammelstellen. Eine Zusammenarbeit zwischen diesen privaten Plattformbetreibern und den Parlamenten gibt es nicht. Allerdings ist es möglich, dass eine Petition mit vielen Mitzeichnern z.B. den Bürgermeister der Stadt oder einen zuständigen Abgeordneten überzeugt, sich der Sache anzunehmen.
2023 wurden 11.410 Petitionen beim Deutschen Bundestag eingereicht. 67 Prozent waren persönliche Anliegen, in denen Einzelschicksale vorgebracht wurden. Zu den eingegangenen Petitionen gab es insgesamt 1,59 Millionen Unterstützungen. Mit derzeit etwa fünf Millionen Nutzerinnen und Nutzern zählt das Petitionsportal des Bundestages zu den beliebtesten Internetangeboten des Parlaments.
Birgit Franke ist Redakteurin in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz
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