2015 gab es rund 170.000 Wohnungseinbrüche in Deutschland. Anlass für etliche Immobilienbesitzer, eine Überwachungskamera am und im Haus zu installieren. Ist das ohne weiteres erlaubt?
In Deutschland steigen alle zwei bis drei Minuten Diebe in Häuser oder Wohnungen ein, bevorzugt zwischen 10 Uhr und 20 Uhr. Dann, wenn die meisten Bewohner auf der Arbeit oder noch unterwegs sind. Ernüchternd: Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) liegt die Aufklärungsquote solcher Verbrechen bei nur rund 15 Prozent.
Eigenheim- und Immobilienbesitzer greifen daher vermehrt zur privaten Kameraüberwachung. Und das kann wiederum einen Eingriff in die Privatsphäre Dritter bedeuten. Wie viele solcher Kamerasysteme „genau im Privatbereich installiert werden oder schon bundesweit im Einsatz sind, das ist nicht genau zu sagen“, erläutert Prof. Dr. Dieter Kugelmann – Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz. Der Grund: „Die Installation von Überwachungskameras im privaten Bereich ist nicht meldepflichtig.“
Die häufigsten Gründe für eine private Videoüberwachung sind Einbruchs- und Diebstahlschutz, Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Vandalismus.
Wichtig: Für eine private Videoüberwachung muss grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Hauseigentümers bzw. Vermieters vorliegen – er muss auch eine tatsächliche Gefahrenlage nachweisen.
Dazu ist festzuhalten: Die private Videoüberwachung des eigenen Grundstückes mitsamt des Hauses ist rechtlich ohne weiteres zulässig. Sobald aber der öffentliche Raum (etwa Gehweg, Parkplatz, Straße) oder private Flächen (zum Beispiel der Garten des Nachbarn) beobachtet werden, stellt das grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. „Und das ist vielen gar nicht klar“, ergänzt Ralf Schönfeld – er ist Verbandsdirektor beim Eigentümerverein Haus & Grund in Rheinland-Pfalz.
Rechtsgrundlage Bundesdatenschutzgesetz
Die rechtliche Bewertung von Videoüberwachungen im Allgemeinen ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Noch ist Paragraph 6b des BDSG sowohl für öffentliche Stellen des Bundes wie auch für private Stellen anwendbar.
Im Detail ist der rechtliche Dreh- und Angelpunkt einer privaten Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. eine Verletzung desselben. Heißt: „Der Aufgenommene muss eine Videoaufzeichnung von sich nicht dulden – selbst wenn die Aufnahmen nicht für die Veröffentlichung vorgesehen sind“, erklärt Prof. Dr. Kugelmann.
Dazu heißt es in einem BGH-Urteil vom 16.03.2010 (VI ZR 176/09): „(...) Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.“
Es gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (entwickelt im Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts / BVerfGE 65, 1). Das heißt: Jede Person darf selbst entscheiden, wann und wie Dinge des persönlichen Lebens offenbart werden.
Welche Rechte hat der Gefilmte?
Wurden Sie ohne Ihr Einverständnis gefilmt und die Aufnahmen weiter gereicht (zum Beispiel ins Internet gestellt), dann können Sie – notfalls vor Gericht – Löschung und Unterlassung des Drehmaterials fordern. Selbst wenn kein Videomaterial vorliegt (etwa weil das Überwachungssystem „nur“ Live-Bilder generiert), können Sie ebenfalls auf Unterlassung pochen. Stimmt das Gericht Ihrem Anliegen zu, dann heißt das: Der Überwachende muss mit dem Filmen aufhören.
In einigen Fällen können Sie zudem Schadenersatz fordern, etwa für entstandene Anwaltskosten. Gegebenenfalls haben Sie außerdem einen Anspruch auf Schmerzensgeld – die Höhe richtet sich nach der Schwere des Eingriffs: „Zum Beispiel wenn Sie sich unbekleidet in Ihrem Garten sonnen und dabei vom Nachbarn unerlaubt gefilmt werden“, so Prof. Dr. Dieter Kugelmann.
Wichtig: Ob eine Videoaufnahme tatsächlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, muss im Einzelfall geklärt werden. Denn: Es gibt verschiedene gesetzliche Vorschriften, die Voraussetzungen für eine zulässige, private Videoüberwachung festlegen. Welche Rechtsgrundlage letztlich Anwendung findet, hängt vor allem davon ab, wer aus welchem Grund und in welchem Bereich für die Videoüberwachung verantwortlich ist.
Sie dürfen selbst entscheiden, wann Dinge Ihres persönlichen Lebens offenbart werden und ob Filmaufnahmen oder Fotos von Ihnen verbreitet werden. Kameraaufnahmen dürfen dabei weder heimlich noch gegen Ihren Willen gemacht werden. Nach Ansicht einiger Gerichte gilt das auch für eine Kamera-Attrappe, da diese die Personen unter Überwachungsdruck setzen kann.
Welche Rechte hat der Eigentümer?
Möchten Sie Ihr Eigentum durch eine Videoüberwachung sichern, dann sind grundsätzlich zwei Voraussetzungen einzuhalten: die Recht- sowie die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes privater Videoüberwachung.
Rechtmäßigkeit heißt: Die Überwachung des eigenen privaten Bereichs (Grundstück, Wohnung) ist grundsätzlich zulässig. Allerdings: Werden fremde Personen im privaten Umfeld gefilmt, ist das nur erlaubt, wenn die betroffenen Personen dem ausdrücklich zugestimmt haben: „Die Überwachung von fremden oder öffentlichen Bereichen – etwa Nachbars Garten, Straßen, Gehwege – ist im Regelfall nicht zulässig und nur öffentlichen staatlichen Stellen vorbehalten“, so Ralf Schönfeld von Haus & Grund.
Verhältnismäßigkeit heißt: Eigentümer sollten zuvor prüfen, ob eine Videoüberwachung tatsächlich einem berechtigen Interesse folgt – zum Beispiel, um sein Grundstück vor Einbrüchen oder Vandalismus zu schützen. Außerdem muss dabei immer abgewogen werden, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Personen, die in den überwachten Bereich eintreten oder eintreten wollen, berücksichtigt wird. Und: Wer sich vor Straftaten schützen will, sollte grundsätzlich hinterfragen, ob Grundstück oder Eigentum nicht anders geschützt werden können – etwa durch eine Alarmanlage, zusätzliche mechanische Absicherungen wie Tür- und Fensterschlösser. Die Überwachung muss also immer im Verhältnis zwischen Hausrecht und berechtigem Interessen erfolgen.
Die Videoüberwachung spielt sich entweder auf öffentlich zugänglichen oder nicht öffentlich zugänglichen Bereichen ab. Beides können Räume innerhalb von Gebäuden, aber auch umgrenzte Flächen außerhalb von Gebäuden sein – in denen es nur eingeschränkte Möglichkeiten gibt, sich der Videoüberwachung zu entziehen.
Öffentlich zugängliche Bereichekönnen sein: Wege und Plätze, Haltestellen, Bahnhofshallen, Verkaufsbereiche von Geschäften, Kaufhäusern, Einkaufspassagen, Restaurants, Cafés, Banken, Spielhallen.
Nicht öffentlich zugängliche Bereichesind dagegen Bereiche, die nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen. Das können sein: Schrebergärtenparzellen, Innenräume eines Einfamilienhauses, Firmen- und Werksgelände sowie Büroräume ohne Publikumsverkehr.
Videoüberwachung im privaten Bereich
Wollen Sie Ihr Eigentum und Grundstück privat Videoüberwachen, dann empfehlen Datenschutzexperten, Verbraucherzentralen und Mietervereine folgende Handlungsanweisungen:
Für eine Videoüberwachung muss ein guter Grund vorliegen – das Hausrecht oder berechtigtes Interesse, zum Beispiel bei Einbruchsgefahr oder Vandalismus im Eingangsbereich, Treppenhaus, bei den Garagen, Gartenhaus und so weiter. Filmen Sie niemals Nachbargrundstücke und öffentliche Bereiche (Gehwege, Parkplatz, Straße). Wichtig: Sobald Kameras Bilder eines öffentlichen Bereichs (zum Beispiel der Eingangsbereich eines Mietshauses) aufnehmen, gilt das Bundesdatenschutzgesetz.
Tipp: Informieren Sie alle betroffenen Personen, die Ihren überwachten Privat-Bereich betreten könnten, über das Vorhandensein einer Videoüberwachung, etwa mit einem Hinweisschild. Stellen Sie dazu ein Hinweisschild gut sichtbar auf. Denn: Ohne Warnschild liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, im schlimmsten Fall drohen Unterlassungserklärung, Schadenersatz oder sogar Zahlung von Schmerzensgeld.
Kameras im Privatbereich dürfen nicht in die Privatsphäre Dritter eingreifen.
Quelle: ZDF
Besser: Verzichten Sie auf schwenkbare Kameras dort, wo die Möglichkeit besteht, über Grundstücksgrenzen hinaus aufzuzeichnen. Und: Schützen Sie die gesammelten Daten vor dem Zugriff Dritter. Achten Sie darauf, dass diese nicht veröffentlicht werden. Löschen Sie die Aufnahmen nach kurzer Zeit. Hinweis: Überwachungsvideos von öffentlichen Bereichen dürfen nur wenige Tage gespeichert werden.
Die Rechtsprechung bei der privaten Videoüberwachung fällt nicht immer eindeutig aus. Daher ergeben sich – je nach Verhältnis- & Rechtmäßigkeit sowie Hausrecht und den besonderen Interessen des Überwachenden – unterschiedliche Urteile.
Streit Mieter vs. Vermieter
Streitfall: Ein Mieter beklagte sich in einem Mehrfamilienhaus gegen eine Videoüberwachungsanlage und forderte den Vermieter auf, alle installierten Kameras zu demontieren und sämtliche Aufnahmen zu löschen. Der Vermieter entfernte tatsächlich alle Kameras – außer die im Fahrradkeller; und genehmigte nur den Mietern Zugang zum Raum, die auch der Videoüberwachung zustimmten. Daraufhin klagte der Mieter erneut.
Urteil: Der Mieter verlor das Verfahren, da die Richter keine Verletzung der Privatsphäre erkennen konnten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nutzung des Fahrradkellers und werde somit auch nicht gegen seinen Willen gefilmt.
Streitfall: Ein Mieter wusste, dass es sich in dem im Hauseingangsbereich um Kamera-Attrappen handelte und fühlt sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Urteil: Die Argumentation überzeugte das Amtsgericht Berlin Schöneberg nicht und entschied zu Gunsten des Vermieters. Auch der Hinweis, des Klägers, dass der Vermieter die Dummys jeder Zeit gegen echte Kameras austauschen könnte, überzeugte die Richter nicht.
Streitfall: Ein Mieter wohnt seit 2007 in einem Mietshaus. Seit März 2014 befand sich im Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlage. Nach Begutachtung der Kameras durch das Gericht konnte festgestellt werden, dass diese nicht funktionstüchtig sind und somit lediglich eine Attrappe zur Abschreckung darstellen sollten. Der Kläger bestand dennoch auf Entfernung der Überwachungsattrappe und Unterlassung der Anbringung.
Urteil: Die Kammer hat grundsätzlich entschieden, dass eine Kameraüberwachung nur bei überragendem Interesse des Vermieters zu dulden ist (Urteil vom 04.Oktober 2010 – Az. 67S59209 67 S 592/09). Die Attrappen sind mit einer tatsächlichen Überwachung gleichzustellen (BGH Urteil vom 16. März 2010 – Az VI ZR 176/09). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann auch nicht durch sogenannte „Vorfälle“ im Haus gerechtfertigt werden, da diese lediglich leichtere Diebstähle und Sachbeschädigung darstellen. So wurde dem Anspruch des Klägers auf Entfernung der Kamera-Attrappen stattgegeben.
Streit Eigentümer vs. Eigentümer
Streitfall: Eine Nachbarin klagte aufgrund einer Videoüberwachungskamera, die an der Fassade des Hauses ihres Nachbarn angebracht war. Bereits im Februar 2013 hatte der Beklagte am Dachgaubenfenster seines Hauses eine Videokamera angebracht, nachdem sein Fenster eingeschlagen wurde, wobei der Täter nicht ermittelt werden konnte. Außerdem befindet sich im Garten des Beklagten eine Modell-Eisenbahn im Wert von 8.000 Euro, die überwacht werden sollte. Die Kamera erfasst neben dem Eingangsbereich des Grundstücks auch noch einen kleinen Streifen des Gehweges vor dem Grundstück. Die Anbringung der Kamera erfolgte unter Absprache mit dem Bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion. Die Kamera hat jedoch ein Kugelgelenk, so dass der Aufzeichnungswinkel jeder Zeit veränderbar wäre. Bereits im September 2013 wurde der Beklagte von einer anderen Nachbarin zur Beseitigung der Kamera aufgefordert. Daraus entstand ein außergerichtlicher Vergleich, in dem der Beklagte sich verpflichtete, die Kameras jeder Zeit in dem jetzigen Einstellwinkel zu lassen. Im Februar 2015 wurde die Kamera aufgrund von Renovierungsarbeiten an die Innenseite des Mauerwerks der Gaube montiert, wodurch sich allerdings keine Veränderung der Aufzeichnung ergeben hätte.
Urteil: Die erneute Klage zur Entfernung der Kamera wurde abgewiesen, da die Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor in der Regel nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Passanten verletzt. Es läge bloß eine subjektives Befürchten von Aufnahmen vor. Objektiv sei aber klargestellt, dass derzeit keine fremde private Fläche gefilmt werde.
Streitfall: Ein Nachbar beklagte sich über die Installation zweier Kameras am Nachbarhaus, die sich kaum vom Hausdach abheben. Der Kläger befürchtete, dass die sogenannten Dome-Kameras zu einer 360°-Rundumsicht in der Lage sind, so dass mit Hilfe der Kameras Aufnahmen sowohl vom Balkon als auch vom Inneren seiner Wohnung aufgezeichnet werden können. Auf die beiden Schreiben, in denen die Beklagten aufgefordert wurden die Kameras zu entfernen, wurde nicht reagiert. Die Beklagten behaupteten zudem, dass es sich nur um Kamera-Attrappen handle, die nur installiert worden seien, um mögliche Einbrecher abzuschrecken.
Urteil: Die Beklagten wurden verurteilt, die Dome-Kameras zu entfernen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein. Das Interesse der Beklagten, ihr Eigentum vor unberechtigten Übergriffen Dritter zu schützen, überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.
Streitfall: Es handelte sich um eine Berufung bezüglich einer Entscheidung des Amtsgericht Lemgo. Der Beklagte ging gegen den damals erlassenen Unterlassungsanspruch in Berufung, um weiterhin sein Grundstück mit Hilfe seiner Kameras überwachen zu können. Jedoch erfassen die Kameras das Nachbargrundstück, weshalb sich die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt fühlte.
Urteil: Die Berufung wurde vom LG Detmold zurückgewiesen und der Unterlassungsanspruch Kameras aufzustellen, die das Nachbargrundstück erfassen somit bekräftigt. Sollte der Angeklagte dagegen verstoßen, hat er mit einem Ordnungsgeld von 250.000 EUR oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu rechnen. Die Videoüberwachung sei zudem selbst dann rechtwidrig, wenn sie nur des Beklagten Grundstück erfasse, weil sie nicht den Anforderungen des § 6b BDSG** entspricht.
Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Streitfall: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die bereits 2008 mehrheitlich beschlossen hatte im Eingangsbereich eine Kamera zu installieren – auch mit Zustimmung der Klägerin. Grund dafür sei eine Verunreinigung im Eingangsbereich des Gebäudes gewesen. Die Videodaten werden durch eine zertifiziertes Unternehmen ausgelesen. Zudem war festgehalten, dass diese Videoüberwachungsanlage nur als temporäre Lösung zu sehen sei. Mit der Videoanlage konnten bereits zwei Fahrraddiebstähle aufgeklärt werden. Trotzdem wollte die Klägerin bereits im Mai 2010, dass die Kameras wieder deinstalliert werden. Der Vorschlag wurde von der Eigentümerversammlung abgelehnt mit der Begründung „einen Überblick wegen Prostitution und bordellartigem Betrieb zu haben“. Die Klägerin hat diesen Beschluss angefochten. In den Vorinstanzen blieb dies ohne Erfolg.
Urteil: Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Überwachungsanlage. Der Beschluss über die Videoanalage entspreche den Vorgaben des §6b BDSG**. Auch das Auslesen der Videodaten sei transparent und ausreichend. Dass der Einbau der Anlage als vorübergehende Maßnahme angesehen worden sei, ändere daran nichts. Die Eigentümermehrheit sehe die Gründe auch nicht als entfallen an, weil es darum gehe, eine zweckwidrige Nutzung der Wohnungen zu erfassen und zu verhindern. Diese Gründe rechtfertigten den Fortbestand der Anlage.
Fazit
Aufgrund unterschiedlicher Fallkonstellationen fällt es meist schwer, einer einheitlichen Rechtsprechung zu folgen. Denn: „Die private Videoüberwachung ist oft eine Frage der Interessenabwägung – und kommt damit auf den Einzelfall an. Die Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex“, so Prof. Dr. Dieter Kugelmann – Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. „Ob ein Urteil auch auf Ihren Sachverhalt tatsächlich Anwendung findet, kann Ihnen nur ein Rechtsberater erklären“, empfiehlt daher Ralf Schönfeld vom Eigentümerverein Haus & Grund.