Ärger bei Kreuzfahrten
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Kreuzfahrten haben Hochkonjunktur. Rund 2,5 Millionen Deutsche haben im letzten Jahr ihren Urlaub auf einem Kreuzfahrtschiff verbracht. Doch was tun, wenn Unterbringung, das Essen oder die Gegebenheiten an Bord nicht den Erwartungen entsprechen?
Sie sind längst nicht mehr nur eine Reiseoption für wohlhabende Senioren – auch die junge Partyzielgruppe und Familien haben Kreuzfahrten für sich als Urlaubsform entdeckt. Kreuzfahrer schätzen vor allem die Kombination aus Erholung und Sightseeing. Viele suchen die Reise gerade wegen der angepriesenen Landgänge aus.
Wenn das Schiff dann die eingeplanten Häfen nicht ansteuert, ist die Enttäuschung groß. Das müssen Reisende aber nicht einfach hinnehmen, denn auch auf einer Kreuzfahrt gelten die gesetzlichen Regelungen des Reisevertragsrechts: „Die Änderung der vertraglich vereinbarten Reisestrecke stellt in der Regel einen Reisemangel dar“, erklärt Kay P. Rodegra, Anwalt für Reiserecht.
In andere Kabine umgebucht
Auch an Bord kann sich Enttäuschung breit machen, zum Beispiel wenn man nicht die gebuchte Kabine bekommt. In diesem Fall muss man unbedingt direkt vor Ort bei der Reiseleitung reklamieren. Ist keine Reiseleitung an Bord, rufen Sie die in den Unterlagen genannte Hotline-Nummer an und teilen Sie dort die Mängel mit. Das Servicepersonal zu informieren, reicht nicht aus. Der Reiseveranstalter muss die Chance haben, die Missstände zu beheben. Erst wenn dies nicht geschieht, kann man den Preis mindern – oder bei gravierenden Mängeln sogar den Reisevertrag kündigen.
Kurzfristige Kabinen-Umbuchungen sind keine Seltenheit, da Überbuchungen bei Schiffen ebenso wie bei Hotels oder Flugzeugen vorkommen können. „Der Wechsel von einer Außen- in eine Innenkabine ist aber gravierender als bei einem Hotelurlaub, bei dem der versprochene Meerblick fehlt. Eine vertragswidrige Unterbringung in einer Innenkabine berechtigt sogar zur Kündigung des Reisevertrags“, erklärt Rodegra.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn zugesagte Leistungen nicht erfüllt werden – etwa wenn Landgänge ausfallen, die Kabine zu klein ist, der Fernseher oder die Klimaanlage fehlen. Auch wenn versprochene Ausstattungsmerkmale des Schiffes wie Disco, Kinderclub oder Animationsprogramm nicht vorhanden sind, handelt es sich um Mängel. Weist die Reise Fehler auf, die ihren Wert mindern – wie mangelhaftes Essen, kein warmes Wasser in der Dusche –, gilt dies ebenfalls als Mangel.
Den Reisevertrag kündigen
„Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, der eine Kündigung rechtfertigt, dann bekommt man den Reisepreis zurück. Hat man bereits Ausgaben für die Reise getätigt – etwa die Anreisekosten zum Schiff – bekommt man auch diese Kosten erstattet“, erklärt Anwalt Rodegra.
Wichtig: Eine Kündigung muss man vorher ankündigen. Das heißt, man muss dem Reiseveranstalter klar sagen, dass man den Reisevertrag kündigt, wenn zum Beispiel die gebuchte Kabinenkategorie nicht zur Verfügung gestellt wird. Zudem sei es möglich, bei erheblichen Beeinträchtigungen oder dem Ausfall der Reise Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu fordern – sofern dem Reiseveranstalter ein Verschulden zur Last fällt.
Man sollte sich mit seinen Ansprüchen immer unverzüglich an den Reiseveranstalter wenden. „Geht es um Ansprüche wie Preisminderung oder Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, hat man einen Monat nach dem vertraglichen Ende der Reise Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen“, sagt Rodegra. Das sollte man unbedingt schriftlich machen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. In der Reklamation müssen alle Mängel genau beschrieben und eine Forderung geltend gemacht werden.
Trinkgeld- oder Servicepauschalen, die nachträglich an Bord erhoben werden, sind bei in Deutschland gebuchten Reisen unzulässig. „Zahlen Sie nur, wenn Sie es wollen. Ansonsten sollten Sie der Belastung des Bordkontos widersprechen oder nur unter Vorbehalt zahlen und den Betrag nach der Reise schriftlich zurückfordern“, rät Rodegra.
Sofort reklamieren
Grundsätzlich gilt: Wer Mängel nicht sofort bei der Reiseleitung oder direkt beim Reiseveranstalter moniert, kann später später in der Regel keine Ansprüche geltend machen. Um die Mängel belegen zu können, sollten Sie eine Mängelliste erstellen und von der Reiseleitung unterzeichnen lassen. Machen Sie Fotos und notieren Sie sich Adressen von Zeugen.
Doch schon bei der Buchung sollte man aufmerksam sein. Prüfen Sie nach der Buchung die Reisebestätigung genau: Entspricht alles Ihren Wünschen? Wenn Sie eine Außenkabine mit Balkon gebucht haben, sollte das zum Beispiel vermerkt sein. Steht in der Bestätigung nur „Kabine 1C“ kann das vieles bedeuten, wenn Ihnen kein Deckplan mitgeschickt wird. Fragen Sie in solchen Fällen nach und lassen Sie sich die Kabinenlage bestätigen. Auch Sonderwünsche sollten Sie sich in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen.
Das muss man hinnehmen
Schiffstypische Geräusche (zum Beispiel laute Schläge beim Ankern, Lärm beim Hochziehen der Landungsbrücke), übliche Vibrationen auf dem Schiff oder Schiffsbewegungen, die wegen starken Seegangs Übelkeit verursachen, kann man nicht monieren. Ist aber zum Beispiel ein Ausfall der Stabilisatoren für das Schwanken und die Übelkeit verantwortlich oder hat man sich nachweislich auf dem Schiff eine Lebensmittelvergiftung zugezogen, kann man Minderungs- und Ersatzansprüche wegen Reisemängeln geltend machen.
Einen gewissen Lärmpegel an Deck hingegen muss man in der Regel in Kauf nehmen, wenn man ein Partyschiff mit viel Animation gebucht hat. Auch die Tatsache, dass nicht für jeden Passagier an Bord ein Liegestuhl zur Verfügung gestellt werden kann, muss hingenommen werden.
„Wer seine Anreise selbst organisiert, trägt auch selbst das Risiko, das Schiff rechtzeitig zu erreichen“, so Rechtsanwalt Rodegra. Wenn also Flug oder Bahn Verspätung haben und das Schiff weg ist, besteht kein Anspruch auf Ersatz oder kostenfreie Nachreise zum Schiff. „Daher ist es besser, die An- und Abreise zum Ausgangshafen, bzw. vom Zielhafen, beim Reiseveranstalter mit im Paket zu buchen, sofern dies angeboten wird“, rät der Experte. Kommt es dann zu Problemen bei der An- und Abreise, muss sich der Reiseveranstalter um eine Lösung bemühen und für negative Folgen geradestehen.
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