Erste Hilfe: Rechte und Pflichten von Ersthelfern

Erste Hilfe: Rechte und Pflichten von Ersthelfern

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Kay Rodegra klärt über Rechte und Pflichten bei Ersthelfern auf.

Unfälle passieren überall, die Erste Hilfe ist dabei entscheidend. Welche Rechte und Pflichten der Ersthelfer hat, darüber klärt Rechtsanwalt Kay P. Rodegra auf.

Ob am Arbeitsplatz oder im Straßenverkehr: Im Notfall kann Erste Hilfe Leben retten. Doch oft liegt der Erste-Hilfe-Kurs lange zurück und zudem befürchten viele rechtliche Konsequenzen, wenn sie bei der Hilfeleistung einen Fehler machen.

Was ist „Erste Hilfe“?

Erste Hilfe ist nicht gleich die Mund-zu-Mund-Beatmung, die Herzmassage oder das Bergen aus einem Auto. Erste Hilfe kann bereits das Absetzen eines Notrufes sein. „Und das kann jeder“, mahnt Rechtsanwalt Kay P. Rodegra. „Wer aber nur zuschaut oder sogar gafft, hilft nicht.“

Wenn der Erste-Hilfe-Kurs lange zurückliegt, heißt es nicht, dass nicht geholfen werden sollte. „Selbst wenn es bei der Ersten-Hilfe-Handlung zu Verschlechterungen oder gar zum Tod des Verletzten kommt, macht sich der Ersthelfer nicht strafbar“, weiß der Rechtsanwalt. Auch bei zusätzlichen Verletzungen, die beispielsweise bei einer notwendigen Bergung aus einem Auto entstehen können, hat man als Ersthelfer straf- und zivilrechtlich nichts zu befürchten. Solange man mit der gebotenen Sorgfalt handelt, heißt es auch aus medizinischer Sicht: Alles ist besser, als nichts zu tun.

112 ist die Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten der EU. Entscheidend bei einem solchen Anruf sind die folgenden fünf W-Fragen:

  1. WER ruft an?
  2. WO geschah der Unfall?
  3. WAS ist passiert?
  4. WIE VIELE Personen sind verletzt?
  5. WELCHE Verletzungen liegen vor?

Danach: Warten auf Nachfragen der Notrufzentrale.

Eigene Sicherheit beachten

Für den Ersthelfer gilt grundsätzlich, er muss sich nicht selbst in Gefahr begeben. Das heißt, man muss nicht in ein brennendes Haus hinein oder quer über eine Autobahn laufen. „Kommt es dennoch zu einer Verletzung des Ersthelfers bei seiner Hilfeleistung, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, erklärt Rechtsanwalt Kay P. Rodegra.

Verursacht der Ersthelfer im Rahmen seiner Hilfeleistung Sachschäden (zum Beispiel: Zerschneiden von Kleidung bei Verletzten, Einschlagen der Scheibe oder Eintreten der Tür), muss er nicht dafür haften.

Pflicht zur Hilfeleistung

Zwar besteht grundsätzlich keine Pflicht einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren, allerdings ist jeder verpflichtet, der an einen Unglücksort kommt, bei dem Verletzte zu beklagen sind, im Rahmen seiner Möglichkeiten Erste Hilfe zu leisten. Wer allerdings nichts unternimmt, macht sich durch die unterlassene Hilfeleistung strafbar. Bestraft wird der- oder diejenige mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das ist in § 323c StGB geregelt.

Stellt sich bei einem Unglückfall bzw. bei einem vermeintlichen Unglücksfall im Nachhinein heraus, dass der Rettungswagen oder die Feuerwehr unbegründet gerufen wurde, muss man keinesfalls selbst für die Kosten des Rettungseinsatzes aufkommen. Es sei immer besser, den Notruf einmal zu viel als zu wenig zu wählen, weiß Rechtsanwalt Kay Rodegra.

Bei welchen Berufen ist eine Erste-Hilfe-Ausbildung unumgänglich?

Es gibt zahlreiche Berufe, bei denen eine Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert werden muss. So müssen beispielsweise Pfleger, Hebammen, Masseure, Fachangestellte in Bäderbetrieben, aber auch Flugbegleiter eine Erste-Hilfe-Ausbildung nachweisen. Nach gesetzlichen Vorgaben muss auch in Betrieben eine gewisse Anzahl von Mitarbeitern als Ersthelfer (inklusive Fortbildung) ausgebildet sein. Ebenso in Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen ist ein Teil der Mitarbeiter verpflichtet, eine Ersthelfer-Ausbildung vorzuweisen. Einen Erste-Hilfe-Kurs muss auch jeder Führerscheinbewerber machen.