Abofalle Partnerschaftsbörse
von Sina Groß
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Immer mehr Singles suchen im Internet nach der großen Liebe. Doch bei vielen Partnerschaftsbörsen heißt es aufgepasst: Mit findigen Tricks ziehen sie ihren Opfern das Geld aus der Tasche. Wo lauern versteckte Abokosten und Fallstricke?
Flirten und Partner suchen im Internet – das ist inzwischen so normal wie das Kennenlernen am Arbeitsplatz oder in der Disco. Doch manche Flirtportale und Singlebörsen sind trickreich aufgebaut. In vielen Fällen wollen Verbraucher kostenlose Testphasen für Internetflirtportale nutzen und stolpern dann in langfristige Abonnements. Widerrufsrechte sind angeblich erloschen, Kündigungen werden nicht akzeptiert. Wir sagen Ihnen, wie Sie die häufigsten Kostenfallen erkennen.
Falle Nr. 1: Kostenlose Anmeldung
Bei einigen Online-Flirtportalen ist die Anmeldung kostenlos. Damit lernen Sie aber noch niemanden kennen. Für die Nutzung des vollen Angebots - vor allem die aktive Kontaktaufnahme zu anderen Teilnehmern oder das Lesen empfangener Nachrichten - müssen Sie ein Abonnement abschließen, das kostenpflichtig ist. In vielen Fällen erhalten Sie unmittelbar nach der kostenlosen Anmeldung Mitteilungen, dass sich in Ihrem Postfach Kontaktmails anderer Teilnehmer befinden. Da mit der kostenlosen Registrierung eine Nutzung des Postfaches jedoch nicht möglich ist und damit die Kontaktmails auch nicht gelesen werden können, ist die Verlockung oder Gefahr groß, sich doch kostenpflichtig zu registrieren.
Falle Nr. 2: Günstige Testphase
Viele Online-Partnerbörsen bieten ihren Kunden für einen begrenzten Zeitraum eine sehr günstige Testphase an. Die verlängert sich jedoch automatisch und wird dann kostenpflichtig. Sie können zwar innerhalb der Testphase den Vertrag kündigen oder von 14 Tagen widerrufen. Doch manche Anbieter bestreiten schlicht, eine Kündigungserklärung erhalten zu haben.
Falle Nr. 3: Erloschenes Widerrufsrecht
Selbst bei einem fristgerechten Widerruf teilen manche Unternehmen ihren Kunden mit, das Widerrufsrecht sei vorzeitig erloschen, da bereits Nachrichten versandt und/oder empfangen wurden. Laut eindeutigem Gesetzeswortlaut erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen allerdings nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erfüllt wurde. Dies ist bei Partnervermittlungsverträgen, bei denen der Unternehmer sich über Monate zur Leistungserbringung verpflichtet, nicht möglich.
Neuerdings lassen sich einige Betreiber von Dating-Portalen noch während des Anmeldeprozesses von den Kunden bestätigen, dass nach dem Kauf sofort mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte begonnen werden soll und der Kunde daher wisse, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliere. Weil es sich bei der Mitgliedschaft aber weder um einen Kaufvertrag noch um digitale Inhalte handelt, können Sie diese selbstverständlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat bereits etliche Unternehmen abgemahnt, die versuchten, den Verbrauchern mit Hinweis auf die Kontaktaufnahme das Widerrufsrecht abzusprechen. Dort können Sie sich dahingehend beraten lassen.
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 IV BGB nur dann vorzeitig, wenn ein Unternehmen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und diese vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht hat. Das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht kommt daher bei Verträgen, bei denen der Verbraucher zum Beispiel ein Single-Portal ein Jahr nutzen oder eine Telekommunikationsleistung wahrnehmen kann, gar nicht in Betracht. Denn in diesem Fall hat ein Unternehmen erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit seine Leistung vollständig erbracht.
Falle Nr. 4: Überzogener Wertersatz
Einige Portale bitten ihre Kunden selbst dann zur Kasse, wenn sie fristgerecht widerrufen haben. Verlangt werden teils bis zu 75 Prozent des ursprünglich vereinbarten Entgeltes für die gesamte Vertragslaufzeit als Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Dienste.
In diesen Fällen sollten Sie weder vorschnell zahlen noch ihren Widerruf zurücknehmen und damit die Mitgliedschaft weiterführen, die Sie ja eigentlich gar nicht wollen. Ist eine Rückbuchung des als Wertersatz einbehaltenen Betrags nicht möglich und wird die Rückzahlung verweigert, sollten Sie erwägen, Klage einzureichen. Den meisten betroffenen Verbrauchern wurde in den vergangenen Monaten Recht zugesprochen und zu viel gezahltes Geld erstattet. Es gilt jedoch, schnell zu handeln, da Ansprüche gegenüber der Partnerbörse nach drei Jahren verjähren. Einige Rechtsanwälte haben sich bereits auf die Wertersatzforderungen spezialisiert.
Falle Nr. 5: Romance-Scammer
Manche Betrüger schreiben ihre Opfer gezielt in Online-Partnerbörsen an. Sie überhäufen Partnersuchende mit Liebesbekundungen und bitten dann verzweifelt um Geld, beispielsweise für eine Reise nach Deutschland. Als Vorwand dient meist eine herzzerreißende Geschichte, die frei erfunden ist (beispielsweise braucht ein Familienmitglied angeblich Geld für eine Krebs-Behandlung). Sie erkennen die Online-Betrüger oft daran, dass sie kaum Deutsch können und darum bitten, auf Englisch zu schreiben. Wer das Geld über Dienste wie Western Union oder Moneygram verschickt, hört in der Regel nichts mehr von der vermeintlich großen Liebe.
Falle Nr. 6: Teure Lockvögel
Nicht hinter jedem Profil in einer Singlebörse verbirgt sich ein Mensch auf Partnersuche. In einigen Fällen handelt es sich um fiktive Anzeigen, durch die ahnungslosen Singles das Geld aus der Tasche gezogen werden soll. Die Lockvögel fordern ihre Opfer zum Beispiel zum SMS-Chat auf - beispielsweise zu 1,99 Euro pro Nachricht. Experten glauben, dass viele weibliche Profile in Singlebörsen gefälscht sind, um Männer anzulocken und zur Kasse zu bitten. Solche Lockvögel erkennt man unter anderem daran, dass der Kontakt sich mit einer anderen Telefonnummer meldet, als im Profil angegeben.
Falle Nr. 7: Fake-Profile
Auch bei Partnervermittlungen mit einer Filiale vor Ort gibt es schwarze Schafe. In manchen Fällen ist schon die Werbung frei erfunden. Selbst bei einem "Originalfoto" kann es sein, dass die abgebildete Person gar nicht auf Partnersuche ist. Zudem ist oft gar nicht erkennbar, dass eine Partnervermittlung hinter der Anzeige steckt. Das erfährt man in vielen Fällen erst bei einem Anruf unter der angegebenen Nummer. Meldet sich eine Vermittlungsfirma und schickt einen Vertreter ins Haus handelt es sich in der Regel um einen geschulten Verkäufer, der zum Vertragsabschluss drängen soll.
Gerade kostenlose Partnerbörsen enthalten viele gefälschte Profile, mit denen Kriminelle die echten Nutzer abzocken wollen. Fake-Personen erkennen Sie nicht unbedingt auf den ersten Blick; die Profilfotos sind meist attraktiv, aber durchaus natürlich. Sehr verdächtig ist es, wenn jemand bereits in der ersten Nachricht darum bittet, außerhalb der Partnerbörse Kontakt aufzunehmen. Klicken Sie nicht auf Links und rufen Sie keine Telefonnummern an, bevor Sie die Person nicht näher kennengelernt haben.
So werden Sie nicht zur Kasse gebeten
Lassen Sie sich nicht von kostenlosen oder sehr günstigen Angeboten blenden. Im Kleingedruckten gibt es oft Haken. Kündigen und widerrufen Sie immer per Brief mit Einschreiben/Rückschein.
Sofern Sie wirksam widerrufen, gekündigt oder angefochten haben und die Dienste des Anbieters nicht mehr nutzen, sollten Sie auch keine Beiträge mehr zahlen. Widerrufen Sie auch die Einzugsermächtigung und holen Sie gegebenenfalls abgebuchte Beträge über Ihr Geldinstitut zurück. Lassen Sie sich nicht von Mahn- und Inkassobriefen einschüchtern.
Schutz vor Abofallen
Um Verbraucher vor solchen Kostenfallen zu schützen, hat der Bundestag 2012 ein neues Gesetz beschlossen. Darin wurden Internethändler dazu verpflichtet, bei jedem Bestellvorgang eine Schaltfläche mit Hinweis auf die entstehenden Kosten einzublenden. Zudem müssen die Unternehmer die wesentlichen Vertragsinformationen "in hervorgehobener Weise" zur Verfügung stellen, über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung also klar und verständlich informieren.
Aus Sicht von Julia Rehberg, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg, halten sich allerdings nicht alle daran: "In der Vergangenheit haperte es bei einigen Anbietern an der Erfüllung der zwingend vorgeschriebenen Informationspflichten wie Preis, Laufzeit oder Kündigungsfrist. Diese Information muss der Kunde unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung erhalten." Sind Sie als Kunde der Ansicht, nicht ausreichend darauf hingewiesen worden zu sein, ist das Unternehmen in der Pflicht, nachzuweisen, dass sowohl die Button-Lösung als auch die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt wurden.
Wie Sie sich wehren können
Viele Verbraucher, die in eine Abofalle getappt sind, knicken spätestens dann ein, wenn Briefe eines Inkassounternehmens ins Haus flattern - auch aus Angst vor Schufa-Einträgen. Rehberg warnt davor, sich vorschnell einschüchtern zu lassen: "Ist eine Forderung unberechtigt, sollte der Kunde diese einmal per Einwurfeinschreiben gegenüber dem Unternehmen bzw. Inkassobüro bestreiten. Eine bestrittene Forderung darf nicht der Schufa gemeldet werden."
Wurde der Vertrag im Internet abgeschlossen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Partnerschaftsbörse einen Wertersatz für die bereits erbrachten Dienste verlangen. Dieser muss sich aus Sicht von Verbraucherschützerin Julia Rehberg am "Tagespreis" der Mitgliedschaft orientieren: "Fordert ein Anbieter ein Vielfaches - wie beispielsweise Parship, die bis zu 75 Prozent des vereinbarten Mitgliedsbetrags fordern - zahlen Sie das nicht! Lässt sich bereits abgebuchtes Geld nicht über Ihre Bank zurückholen, scheuen Sie auch nicht davor zurück, Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen, wenn keine freiwillige Rückzahlung erfolgt."
Unbrauchbare Partnervorschläge
Für unbrauchbare Partnervorschläge brauchen Sie als Kunde nichts zu bezahlen und können alles zurückfordern, was Sie bereits gezahlt haben. Sie brauchen sich also noch nicht einmal eine Aufwandsentschädigung abziehen zu lassen. So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 25. April 1991 (Aktenzeichen 302 S 9/91) entschieden, nachdem ein Kunde vom Institut unpassende Vorschläge bekommen hat.
Das Problem an der Sache: Sie müssen alle Tatsachen beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Partnervorschläge des Institutes wirklich unbrauchbar waren. Dabei müssen Sie unter Umständen im Prozess auch persönliche Details preisgeben. Unbrauchbar ist ein Vorschlag nicht schon dann, wenn der vorgeschlagene Partner Ihnen nicht gefällt oder er Eigenschaften hat, die Sie nicht mögen. Unbrauchbar wäre es aber zum Beispiel, wenn Sie eine Partnerin in Dortmund suchten, aber einen Adressenvorschlag aus Aachen erhielten.
Der wichtigste Maßstab, der auch im Nachhinein noch beweisbar ist, ist das von Ihnen ausgefüllte Partneranforderungsprofil. Bewahren Sie also unbedingt eine Kopie davon auf. Wenn Sie den Vertrag auflösen, weil Sie unbrauchbare Partnervorschläge erhalten haben, müssen Sie nur die bezahlen, die für Sie nützlich waren, also dem Vertragsinhalt entsprachen. Den darüber hinausgehenden Betrag können Sie vom Partnervermittler zurückverlangen.
Wie Sie richtig kündigen
Nicht wenige Kunden wollen sich bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder vom Flirtportal oder Partnervermittlungsinstitut lösen, weil sie unzufrieden sind. Grundsätzlich gilt in puncto Widerruf: Verlieren Sie keine Zeit. Je schneller Sie sich vom Vertrag lösen, desto weniger müssen Sie bezahlen. Denn der Vermittler darf nur eine Bezahlung der Leistungen verlangen, die er auch vertragsgemäß erbracht hat.
Zusätzlich zum Widerruf können Sie sicherheitshalber immer auch kündigen. Sie verlieren keine Rechte, wenn Sie gleich alle Register ziehen. Da Sie bestimmte wichtige Fristen einhalten müssen, wenn Sie Ihre Rechte durchsetzen wollen, müssen Sie nachweisen können, was Sie wem, wann geschrieben haben. Bewahren Sie daher eine Durchschrift Ihres Kündigungs- und/oder Widerrufsschreibens auf und versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax.
Kündigungsmöglichkeiten
Um ein Vertragsverhältnis kündigen zu können, braucht man in der Regel einen Grund. Meist müssen auch Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine fristlose Kündigung ist normalerweise nur aus besonderen Gründen möglich. Bei Partnervermittlungsverträgen ist es nicht einfach, Kündigungsgründe zu benennen und dann auch noch zu beweisen. Ob nun der vorgeschlagene Partner eine zu lange Nase hatte oder sein Benehmen nicht so war, wie Sie sich das vorgestellt haben - die möglichen Gründe können stark in den Intimbereich gehen.
Es liegt also nahe, nach einem Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung und ohne die Notwendigkeit der Angabe von Gründen zu suchen. § 627 BGB gewährt ein solches außerordentliches Kündigungsrecht. Demnach können so genannte "Dienstverträge", die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraussetzen, jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das gilt etwa bei Verträgen mit Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern, aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Verträge mit Partnervermittlungsinstituten.
Das ist auch dann der Fall, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partnervermittlungsinstituts vermerkt ist, dass ein solches Kündigungsrecht nicht bestehen soll. Denn das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 BGB kann durch eine Bestimmung im Kleingedruckten nicht ausgeschlossen werden.
Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gibt es jedoch in der Regel nicht bei Online-Flirtportalen. Denn die "besondere Vertrauensstellung" für Dienste höherer Art besteht nur zwischen Personen - nicht jedoch im Internet.
Es liegt also nahe, nach einem Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung und ohne die Notwendigkeit der Angabe von Gründen zu suchen. § 627 BGB gewährt ein solches außerordentliches Kündigungsrecht. Demnach können so genannte "Dienstverträge", die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraussetzen, jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das gilt etwa bei Verträgen mit Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern, aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Verträge mit Partnervermittlungsinstituten.
Das ist auch dann der Fall, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partnervermittlungsinstituts vermerkt ist, dass ein solches Kündigungsrecht nicht bestehen soll. Denn das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 BGB kann durch eine Bestimmung im Kleingedruckten nicht ausgeschlossen werden.
Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gibt es jedoch in der Regel nicht bei Online-Flirtportalen. Denn die "besondere Vertrauensstellung" für Dienste höherer Art besteht nur zwischen Personen - nicht jedoch im Internet.
Wenn Sie auf eine Partnerschaftsanzeige hin bei der angegebenen Telefonnummer anrufen, haben Sie fast immer ein Partnervermittlungsinstitut in der Leitung. Sollten Sie sich nicht sofort überreden lassen, in das Ladenlokal des Vermittlers zu kommen, wird Ihnen angeboten, dass ein Mitarbeiter des Institutes "ganz unverbindlich", "nur zur Information", "um das mal ganz genau und in Ruhe zu erklären" oder unter welchem Vorwand auch immer bei Ihnen zu Hause vorbeikommt oder sich in einem Café mit Ihnen zu treffen. Ist dieser Mensch erst einmal in Ihrer Wohnung, wird er meist nicht eher gehen wollen, bis Sie einen Vertrag unterschrieben haben.
Auf diese Fälle sind die Verbraucherschutzvorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge anzuwenden. Wer also zu Hause, in einem Café oder an anderen öffentlichen Orten ohne Vergleichsmöglichkeiten zu einem Vertragsabschluss überredet wird, soll eine zweiwöchige Überlegungsfrist haben, ob er den Vertrag wieder rückgängig machen will oder nicht.
Sie sind also an den Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Ihre Erklärung widerrufen. Auch wenn das Gesetz einen telefonischen Widerruf zulässt, raten Verbraucherschützer aus Beweisgründen dringend dazu, schriftlich zu widerrufen. Versenden Sie das Schreiben per Fax mit Sendebericht, per Einschreiben mit Rückschein oder als Einwurf-Einschreiben, damit Sie den Eingang beim Institut nachweisen können. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist das Datum des Poststempels.
Wurden Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, können Sie auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist den Widerruf erklären. Spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt das Widerrufsrecht jedoch, egal ob Sie belehrt wurden oder nicht. Geben Sie weder mündlich noch schriftlich eine Erklärung ab, dass Sie einen Vertreter ins Haus bestellt haben und/oder Vertragsbedingungen vorher ausgehandelt hätten. Dann nämlich würde Ihr Widerrufsrecht unter Umständen erlöschen.
Auf diese Fälle sind die Verbraucherschutzvorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge anzuwenden. Wer also zu Hause, in einem Café oder an anderen öffentlichen Orten ohne Vergleichsmöglichkeiten zu einem Vertragsabschluss überredet wird, soll eine zweiwöchige Überlegungsfrist haben, ob er den Vertrag wieder rückgängig machen will oder nicht.
Sie sind also an den Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Ihre Erklärung widerrufen. Auch wenn das Gesetz einen telefonischen Widerruf zulässt, raten Verbraucherschützer aus Beweisgründen dringend dazu, schriftlich zu widerrufen. Versenden Sie das Schreiben per Fax mit Sendebericht, per Einschreiben mit Rückschein oder als Einwurf-Einschreiben, damit Sie den Eingang beim Institut nachweisen können. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist das Datum des Poststempels.
Wurden Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, können Sie auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist den Widerruf erklären. Spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt das Widerrufsrecht jedoch, egal ob Sie belehrt wurden oder nicht. Geben Sie weder mündlich noch schriftlich eine Erklärung ab, dass Sie einen Vertreter ins Haus bestellt haben und/oder Vertragsbedingungen vorher ausgehandelt hätten. Dann nämlich würde Ihr Widerrufsrecht unter Umständen erlöschen.
Viele Verträge mit Partnervermittlungsinstituten werden über Teilzahlungsmodelle finanziert. In der Hoffnung auf das große Glück haben sich viele Partnersuchende langfristig zu Ratenzahlungen verpflichtet, entweder gegenüber dem Institut selbst oder aber gegenüber einer Bank.
Für finanzierte Verträge mit Verbrauchern gelten besondere Schutzvorschriften, auch im Fall von Verträgen zur Partnervermittlung. Bei der Finanzierung über eine Bank ist das aber nur dann der Fall, wenn Sie sich das Darlehen nicht selbst besorgt haben, sondern der Partnervermittler auch gleichzeitig die Finanzierung mit organisiert hat.
Die Möglichkeiten zum Widerruf finanzierter Verträge ähneln denen für Haustürgeschäfte.
Wenn eine Bank zur Finanzierung eingeschaltet worden ist, ist der Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber dem Darlehensgeber und nicht gegenüber dem Partnervermittler zu erklären. Sie müssen den Widerruf innerhalb von zwei Wochen an die Bank (bzw. die in der Widerrufsbelehrung angegebene Stelle) schicken. Auch hier genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Um die Einhaltung der Frist beweisen zu können, benutzen Sie ein Einschreiben mit Rückschein oder ein Einwurf-Einschreiben.
Haben Sie alles beachtet, sind Sie sowohl an den Darlehensvertrag als auch an den Vertrag mit dem Partnervermittler nicht mehr gebunden. Sie sind dann aus allem raus. Die Bank kann von Ihnen nichts mehr verlangen, sondern muss sich an das Partnervermittlungsinstitut halten.
Im Darlehensvertrag, der der schriftlichen Form bedarf, müssen wichtige Angaben enthalten sein: der effektive Jahreszins, die Laufzeit, die Anzahl sowie Höhe und Fälligkeit der monatlichen Raten, die Nettodarlehens- und die Bruttodarlehenssumme und gegebenenfalls die Kosten einer abgeschlossenen Restschuldversicherung. Wenn das nicht der Fall ist, hat dies Rechtsfolgen. Lassen Sie sich in einer Verbraucherberatungsstelle oder von einem Rechtsanwalt beraten. Wenn Teile der Summe oder Raten direkt an den Partnervermittler gezahlt wurden, ohne dass ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen wurde, ist die Rechtslage ähnlich. Sie können den Partnervermittlungsvertrag auch in diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Für finanzierte Verträge mit Verbrauchern gelten besondere Schutzvorschriften, auch im Fall von Verträgen zur Partnervermittlung. Bei der Finanzierung über eine Bank ist das aber nur dann der Fall, wenn Sie sich das Darlehen nicht selbst besorgt haben, sondern der Partnervermittler auch gleichzeitig die Finanzierung mit organisiert hat.
Die Möglichkeiten zum Widerruf finanzierter Verträge ähneln denen für Haustürgeschäfte.
Wenn eine Bank zur Finanzierung eingeschaltet worden ist, ist der Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber dem Darlehensgeber und nicht gegenüber dem Partnervermittler zu erklären. Sie müssen den Widerruf innerhalb von zwei Wochen an die Bank (bzw. die in der Widerrufsbelehrung angegebene Stelle) schicken. Auch hier genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Um die Einhaltung der Frist beweisen zu können, benutzen Sie ein Einschreiben mit Rückschein oder ein Einwurf-Einschreiben.
Haben Sie alles beachtet, sind Sie sowohl an den Darlehensvertrag als auch an den Vertrag mit dem Partnervermittler nicht mehr gebunden. Sie sind dann aus allem raus. Die Bank kann von Ihnen nichts mehr verlangen, sondern muss sich an das Partnervermittlungsinstitut halten.
Im Darlehensvertrag, der der schriftlichen Form bedarf, müssen wichtige Angaben enthalten sein: der effektive Jahreszins, die Laufzeit, die Anzahl sowie Höhe und Fälligkeit der monatlichen Raten, die Nettodarlehens- und die Bruttodarlehenssumme und gegebenenfalls die Kosten einer abgeschlossenen Restschuldversicherung. Wenn das nicht der Fall ist, hat dies Rechtsfolgen. Lassen Sie sich in einer Verbraucherberatungsstelle oder von einem Rechtsanwalt beraten. Wenn Teile der Summe oder Raten direkt an den Partnervermittler gezahlt wurden, ohne dass ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen wurde, ist die Rechtslage ähnlich. Sie können den Partnervermittlungsvertrag auch in diesen Fällen innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Manche Partnervermittlungsinstitute setzen unlautere Werbemethoden ein: So genannte Lockvögel oder nicht vermittelbare Personen werden in den Annoncen präsentiert. Irreführend (§ 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG) ist diese Werbung, da dem Verbraucher, der auf eine solche Anzeige reagiert, suggeriert wird, er könne Kontakt zu dieser konkreten Person aufnehmen. In Wirklichkeit soll er nur zum Vertragsabschluss mit dem Partnervermittlungsinstitut animiert werden.