Die sogenannte Grundsteuer B wird jährlich auf Grundstücke mit Wohnbebauung erhoben. Sie wird in drei Schritten in einem gesetzlich geregelten Verfahren ermittelt.
Zunächst wird der Einheitswert durch das Finanzamt festgelegt. Egal ob Neu- oder Altbau, immer werden diese Werte im Westen auf der Basis von 1964 und im Osten auf der Basis von 1935 ermittelt.
Im zweiten Schritt wird die Steuermesszahl bestimmt. Die liegt bei bebauten oder unbebauten Grundstücken, Immobilien (Ein/Zweifamilienhaus, Mietshaus) zwischen 2,6 und 3,5 Promille. Der Einheitswert multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt den Steuermessbetrag.
Und im letzten Schritt wird dieser Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, dann hat man die Grundsteuer ermittelt.
Ein Beispiel: Als Einheitswert legt das Finanzamt für eine Wohnimmobilie 50.000 Euro fest. Hier ist die Steuermesszahl 3,5 angesetzt. 50.000 x 3,5 Promille = 175. Der Steuermessbetrag von 175 wird mit dem Hebesatz der Gemeinde, in unserem Beispiel 300 Prozent, multipliziert. Die Grundsteuer beträgt also 525 Euro.