Ab in die Presse
von Thomas Münten und Heiko Rahms
Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Damit soll auch die Mehrwegquote für Getränkeflaschen in Deutschland auf 70 Prozent angehoben werden, die in den vergangenen Jahren stark gesunken ist.
Während im Jahr 2007 knapp über die Hälfte aller Verpackungen für Getränke wiederverwendbar waren, sind es inzwischen nur noch 42,8 Prozent. Ziel ist es, Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern beziehungsweise Verpackungen zu vermeiden.
Regalkennzeichnung für Einweg und Mehrweg
Dabei sah bereits die seit 1991 geltende Verpackungsverordnung eine Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen vor, wenn der Mehrweganteil unter 72 Prozent fällt. Doch erst im Jahr 2003 wurde sie vom Gesetzgeber eingeführt, schon damals mit den Anliegen, das ungeordnete Wegwerfen von Verpackungen ohne vorheriges Sortieren zu reduzieren, eine Kreislaufwirtschaft aufzubauen und die Mehrwegquote zu stabilisieren.
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Ob nun die erstmals ab Januar 2019 verpflichtende Regalkennzeichnung Verbraucher dazu bewegt, sich bewusst für Einweg mit Pfand oder eine Mehrwegflasche zu entscheiden, ist fraglich. Denn Experten sagen, für Handel und Industrie sei das Mehrwegsystem nicht profitabel.
Eine einheitliche Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen gibt es nicht. Entweder steht auf dem Etikett oder als Prägung auf der Flasche der Begriff „Mehrwegflasche“, oder die Flaschen sind durch anerkannte Labels gekennzeichnet. Ein Beispiel hierfür ist das Zeichen „Der Blaue Engel“. In Verbindung mit diesem Umweltzeichen müssen auf dem Etikett bzw. der Flaschen-Banderole einer Mehrwegpfandflasche der Abfüllort und die Postleitzahl deutlich angegeben werden, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte mit kurzen Transportwegen auswählen können.
Ein weiteres Zeichen für Mehrwegflaschen ist das Logo der Organisation „Mehrweg – für die Umwelt“. Entstanden ist es im Jahr 2004, um Verbrauchern den gezielten Einkauf von Mehrwegprodukten zu erleichtern.
Kennzeichen für Einwegpfandflaschen können eine Variation von verschiedenen Schriftzügen, wie „Einwegpfand 0,25 €“, „Pfandflasche“ oder „PET-CYCLE“ sein. Doch auch für die Einwegvariante der Pfandflasche gibt es seit längerer Zeit ein textfreies Logo – nämlich das der DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH). So gekennzeichnete Flaschen werden gegen Auszahlung des Pfands zurück genommen. Sie werden aber nicht wieder befüllt, sondern geschreddert.
Grundsätzlich sind Supermärkte und andere Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche über 200 m“ zur Rücknahme der Flaschen verpflichtet, wenn sie den gleichen Typ Pfandflasche in ihrem Sortiment führen. Die Marke des Produkts spielt dabei keine Rolle. Geschäfte, die ausschließlich PET-Einwegflaschen in ihrem Sortiment anbieten, sind deshalb nicht verpflichtet, Mehrwegflaschen zurück zu nehmen. Oft wird dies schlichtweg durch den Pfandautomaten geregelt: Entsprechende Flaschen werden am Automaten nicht angenommen. Für kleine Geschäft mit einer Verkaufsfläche, die geringer als 200 m² ist, gilt eine andere Regel: Sie sind lediglich dazu verpflichtet, die Produkte zurück zu nehmen, die sie selbst verkaufen. Hier spielt die Marke also eine Rolle. Bei jeder Rückgabe gilt: Die Etiketten mit den Strichcodes müssen vorhanden und lesbar sein. Außerdem dürfen die Flaschen nicht zu stark verschmutzt sein, sonst können die Händler die Annahme verweigern. Der genaue Pfandbetrag ist vom jeweiligen Flaschentyp abhängig: Während der von Einwegflaschen grundsätzlich immer bei 25 Cent liegt, bekommt man für eine Mehrwegflasche oft nur 8 bzw. 15 Cent zurück.
Verbraucherzentrale: Mehrweg oder Einweg?
Verbraucherzentrale: Fragen und Antworten zum Einweg-Pfand
DPG: Rücknahmepflicht und Pfanderstattung bei Einweggetränkeverpackungen