mit Video
Urteil zu Studienplatzvermittlung:Bundesgerichtshof stärkt Studierende
von Svenja Kantelhardt
|
Der Traum vom Studienplatz kann teuer werden: Vermittler verlangen ihr Honorar auch dann, wenn man den Platz ablehnt. Das dürfen sie nicht, urteilt der Bundesgerichtshof heute.
Verschiedene Anbieter vermitteln an Studierende Plätze im Ausland. (Symbolbild)
Quelle: dpa
Fehlende Studienplätze, lange Wartesemester und ein hoher NC treiben viele junge Menschen mit einem Traum vom Medizinstudium ins Ausland. Doch dort stellen Sprachbarrieren und Aufnahmetests die nächsten Hürden dar.
Anbieter wie MediStart, FutureDoctor oder StudiMed versprechen zu helfen - sie alle vermitteln Medizinstudienplätze gegen Entgelt. Zwischen 8.000 und 15.000 Euro kann eine solche Vermittlung kosten. Ab welchem Zeitpunkt diese Summen zu zahlen ist, hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Erfolgshonorar schon vor Studienbeginn
Das Gerichtsverfahren warf grundsätzliche Fragen auf. Im Ausgangsfall wurde durch eine Klausel in den Verträgen des Anbieters StudiMed das Erfolgshonorar schon mit einer Studienplatzzusage fällig. Gezahlt werden muss also auch dann, wenn das Angebot nicht angenommen und das Studium gar nicht angetreten wird.
So auch bei dem Bewerber, der StudiMed 2022 mit der Vermittlung eines Studienplatzes in Bosnien beauftragt hatte. Gut einen Monat später nahm er Abstand vom Vertrag. Doch laut StudiMed wurde der Bewerber von der bosnischen Universität Mostar zugelassen - woraufhin sie ihm fast 11.200 Euro in Rechnung stellten.
Vermittlungsrisiko stets beim Makler
Zu Unrecht, urteilt nun der BGH. Denn grundsätzlich ist bei einem Maklervertrag der Maklerlohn nur dann zu zahlen, wenn der Vertrag infolge der Vermittlung auch tatsächlich zustande kommt. Das Risiko, dass trotz einer erfolgreichen Vermittlung kein Vertrag geschlossen wird, trägt bei dieser Art von Verträgen allein der Makler.
Dieses typische Maklerrisiko auf die Bewerber abzuwälzen benachteilige die angehenden Studierenden unangemessen, sagt der BGH und schließt sich damit der Vorinstanz an. Die Honorarvereinbarung ist unwirksam - StudiMed geht leer aus.
Unklarer Vertragstyp: Schwerpunkt entscheidend
Dabei war die Frage ob es sich bei dem Vertrag auch wirklich um einen Maklervertrag handelt, gar nicht so leicht zu beantworten.
Die Agentur kümmert sich neben Beratungsgesprächen um Bewerbungsunterlagen, bereitet Bewerber mit Kursen und einer Online-Plattform auf Aufnahmeprüfungen vor und bietet auch in dem neuen Studienort Freizeitaktivitäten und Lerngruppen an. Das vielfältige Angebot würde aus dem Gesamtpaket eher einen Dienstvertrag machen, argumentierte StudiMed im Verfahren.
Der BGH sieht zwar auch dienstvertragliche Elemente in dem Vertrag, "im Schwerpunkt liegt aber ein Maklervertrag vor, weil die Vermittlung eines Studienplatzes im Vordergrund steht und lediglich durch Serviceleistungen ergänzt wird."
Jetzt bundesweit einheitliche Rechtsprechung
Der Fall hatte zuvor das Oberlandesgericht München beschäftigt. Dieses hatte dem Bewerber ebenfalls Recht gegeben: Zu sehr sei er in seiner freien Wahl des Studienplatzes eingeschränkt worden. Weil das Gericht damit von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abgewichen war, hatte es die Revision zugelassen. StudiMed hatte im Anschluss seine Ansprüche am BGH weiter verfolgt.
Die anderen Anbieter dürften das Ergebnis mit Sorge betrachten. Freuen können sich hingegen die jungen Bewerber. Allen voran die, die sich in ihrem großen Traum vielleicht gar nicht so sicher sind.
Svenja Kantelhardt arbeitet in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.
Themen
Mehr zum Thema Studium
mit Video
Experten fordern Umdenken:Jeder Vierte bricht Studium ab - ein Problem?
von Kathrin Wolff und Anne-Kathrin Dippel
mit Video
Ausbildung statt Unilehre:Wie Studienabbrecher trotzdem Karriere machen
von Michael Stagneth
mit Video
Job nach der Schule:Welcher Beruf passt zu mir?
von Christian Thomann-Busse, Michaela Waldow (Grafiken)