Mehr Schutz vor häuslicher Gewalt :Was Ministerin Hubig bei Sorge- und Umgangsrecht ändern will
von Birgit Franke
Kinder und betroffene Elternteile sollen künftig besser vor gewaltbereiten Partnern geschützt werden. Wer schlägt, soll auch das Umgangsrecht verlieren können.
Justizministerin Hubig hat einen Entwurf zur Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Das wichtigste Ziel sei der verstärkte Schutz von Kindern vor häuslicher Gewalt, erklärt Daniel Heymann.
22.05.2026 | 0:40 minDie Bundesjustizministerin nimmt den Kampf gegen häusliche Gewalt sehr ernst. Sie hat dazu ein umfassendes Maßnahmenpaket geschnürt. Ein Baustein davon ist die Modernisierung des Kindschaftsrechts. Einen entsprechenden Referentenentwurf hat Ministerin Stefanie Hubig nun auf den Weg gebracht.
Häusliche Gewalt muss bei Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht künftig klar berücksichtigt werden - auch dann, wenn die Gewalt nicht direkt gegen das Kind gerichtet ist.
Stefanie Hubig (SPD), Bundesjustizministerin
"Denn Kinder leiden, wenn sie Gewalt in der Familie miterleben", so Hubig weiter.
Eine Fußfessel für Täter soll Opfer von häuslicher Gewalt künftig schützen. Kann diese Maßnahme tatsächlich Gewalttaten verhindern?
08.05.2026 | 8:54 min... regelt die rechtliche Beziehung des Kindes zu seinen Eltern. Es umfasst insbesondere das Sorge- und Umgangsrecht:
... bedeutet, Eltern haben das Recht und die Pflicht, sich um ihre minderjährigen Kinder zu kümmern.
... bedeutet, dass das Kind Kontakt zu seinen Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen haben darf, um diese Beziehungen zu pflegen.
Quelle: BMJV
"Häusliche Gewalt" erstmals explizit definiert
Schon jetzt sind Familiengerichte verpflichtet, bei Verfahren, bei denen es um Einschränkungen oder Entzug von Sorge-und Umgangsrecht geht, häusliche Gewalt zu beachten. Es fehle aber derzeit an ausdrücklichen Regeln, so das Bundesjustizministerium.
Daher wird der Begriff "häusliche Gewalt" im Entwurf erstmals als eigene Vorschrift aufgenommen und klar definiert: "Häusliche Gewalt bezeichnet (…) alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt (…), die zwischen Elternteilen oder zwischen einem Elternteil und dem Kind oder innerhalb der Familie oder des Haushalts vorkommen."
Der Bundestag hat für eine Reform des Gewaltschutz-Gesetzes gestimmt. Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking sollen besser geschützt werden.
08.05.2026 | 0:23 minAuch soll im Gesetz ausdrücklich geregelt werden, dass zum Kindeswohl nicht nur der Schutz vor direkter Gewalt gegen das Kind gehört. Auch der Schutz vor Gewalt gegen Bezugspersonen, die oder deren Folgen das Kind miterlebt, sollen darunter fallen. Denn auch das Miterleben häuslicher Gewalt oder ihrer Folgen könne einen nachhaltigen Schaden beim Kind hervorrufen.
Kriterienkatalog soll Familiengerichten Einordnung erleichtern
Laut Entwurf sollen Familiengerichte künftig bei häuslicher Gewalt einen Kriterienkatalog berücksichtigen müssen. Sie sollen die einzelnen Punkte des Kataloges - wie zum Beispiel die Häufigkeit, Dauer und Intensität der häuslichen Gewalt - gewichten und aufgrund dessen eine Entscheidung treffen.
Der Entwurf umfasst aktuell:
- Häufigkeit, Dauer und Intensität der häuslichen Gewalt
- Wiederholungsgefahr
- ob und inwiefern das Kind selbst häusliche Gewalt erfahren hat oder die häusliche Gewalt oder deren Folgen miterlebt hat
- die zu erwartenden Auswirkungen der Entscheidung auf das Kind und einen gewaltbetroffenen Elternteil
- das nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten der Person, die häusliche Gewalt ausgeübt hat
- ob die Person, die häusliche Gewalt ausgeübt hat, auch gegenüber anderen Personen gewalttätig geworden ist
- die konkreten Möglichkeiten, künftige häusliche Gewalt gegenüber dem Kind oder dem gewaltbetroffenen Elternteil zu vermeiden.
Quelle: BMJV
Als Konsequenz häuslicher Gewalt kann den gewaltbereiten Personen, die ihre Partnerin oder ihren Partner angreifen, künftig der Umgang mit dem Kind verboten werden. Auch Beschränkungen des Umgangs sind möglich.
Umgangspflegschaft zum Schutz bedrohter Elternteile
Neu ist eine geplante Umgangspflegschaft zum Schutz eines Elternteils. Dafür bestimmt das Familiengericht eine dritte Person, den Umgangspfleger. Dieser regelt die Übergabe des Kindes und begleitet es. Der Umgangspfleger kümmert sich darum, dass die Treffen stattfinden. So soll die konfliktreiche Situation der Übergabe zwischen den Ex-Partnern zukünftig vermieden werden.
Die Geschäftsführerin der Frauenhauskoordinierung begrüßt das Vorhaben der Bundesjustizministerin. "Es ist häufig so, dass den Frauen nicht geglaubt wird, dass der Täter gegen sie gewalttätig ist und dann, wenn sie sich trennen, wird ein gemeinsames Sorge- oder Umgangsrecht verfügt", erklärt Sibylle Schreiber, Geschäftsführerin Frauenhauskoordinierungsstelle e.V.:
Dann müssen die Frauen immer wieder mit dem Täter in Kontakt sein und das sind dann die Situationen, wo die Frauen eben im schlimmsten Fall auch umgebracht werden.
Sibylle Schreiber, Geschäftsführerin Frauenhauskoordinierungsstelle e.V.
Psychische, körperliche, sexuelle Gewalt: Die Zahl der Fälle ist viel höher als erwartet. Fast jede fünfte Frau ist betroffen.
11.02.2026 | 28:18 minAusschluss des Umgangs verfassungsrechtlich problematisch
Einen automatischen Ausschluss des Umgangs mit dem Kind soll es laut Entwurf nicht geben. Denn das sei aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch. Vielmehr solle das Familiengericht immer den Einzelfall betrachten und entscheiden.
In Fällen von häuslicher Gewalt soll künftig auch die Vermutung entfallen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient. Länder und Verbände können zu diesem Gesetzentwurf nun bis zum 10. Juli Stellung nehmen.
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15.06.2025 | 26:51 minFreie Ortswahl für Gerichtsverfahren, Wegfall des Trennungsjahres
In der Zwischenzeit plant Bundesjustizministerin Hubig einen weiteren Referentenentwurf zum Schutz vor häuslicher Gewalt vorzulegen. Betroffene Frauen sollen unter anderem wählen können, wo das Gerichtsverfahren stattfindet, damit der Ex-Partner den aktuellen Wohnsitz nicht herausfinden kann. Das Verfahren soll künftig auch an einem früheren Aufenthaltsort des Kindes möglich sein. Daneben soll bei häuslicher Gewalt das Trennungsjahr vor der Scheidung entfallen.
Birgit Franke ist Redakteurin in der ZDF-Fachredaktion Recht und Justiz.
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