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Hausarzt erbt von Patient:Grundstück für Behandlung: Rückendeckung vom BGH
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Ein Patient darf seinem Arzt versprechen, ihn nach seinem Tod im Nachlass zu bedenken. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Zu Ende ist das Verfahren damit aber noch nicht.
Darf ein Patient einem Hausarzt ein Grundstück vererben? Der Bundesgerichtshof hat den Fall geprüft.
Quelle: Imago
Eine zwischen Arzt und Patient vertraglich vereinbarte ärztliche Betreuung kann mit einem späteren Erbe belohnt werden. Ist solch ein Vertrag nicht sittenwidrig, kann der Kranke im Rahmen seiner im Grundgesetz geschützten Testierfreiheit selbst bestimmen, wem er etwas vererbt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
Das gelte auch dann, wenn die Berufsordnungen der einzelnen Ärztekammern es verbieten, dass Ärztinnen und Ärzte von ihren Patienten Geschenke oder andere Vorteile einfordern, befanden die Karlsruher Richter.
Grundstück geerbt: Arzt verpflichtete sich zu Beratung und Betreuung
Hintergrund des Rechtsstreits ist ein im Januar 2016 geschlossener notarieller "Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag", den ein Patient mit seinem Hausarzt und einer ihn versorgenden Pflegekraft geschlossen hatte.
Danach verpflichtete sich der Mediziner zur Beratung und Betreuung, zu Hausbesuchen oder auch einer telefonischen Erreichbarkeit. Im Gegenzug wurde ihm im Falle des Todes des Patienten ein Grundstück vermacht. Zudem sollte die Pflegerin das weitere Vermögen erben.
Als der Mann zwei Jahre später starb, nahm die Pflegerin den gesamten Nachlass in Besitz. Als der Hausarzt Insolvenz anmelden musste, verlangte der Insolvenzverwalter die Herausgabe des geerbten Grundstücks.
BGH: Arzt darf Patient beerben
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt das für rechtswidrig. Nach der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe verstoße es gegen die Berufsordnung, wenn Ärzte von ihrem Patienten Geschenke oder andere Zuwendungen erhalten und dadurch die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Ähnliche Berufsordnungen haben auch alle anderen Ärztekammern.
Der BGH urteilte nun aber, dass ein Arzt durchaus von seinem verstorbenen Patienten etwas erben kann. Im entschiedenen Fall sei die Zuwendung des Grundstücks an den Mediziner nicht wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Berufsordnung unwirksam. Diese regele nur das Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern oder anzunehmen, nicht aber das individuelle Verhalten des Patienten.
Doch selbst wenn ein Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegen würde, mache der die Vereinbarung noch nicht unwirksam, so der BGH. Denn es greife die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Erblassers, also hier des verstorbenen Patienten, ein. Demnach könne er frei entscheiden, wem er etwas vererbt.
Fall muss neu verhandelt werden
Allerdings ist es noch nicht ausgemacht, dass der Insolvenzverwalter das Grundstück einfordern kann. Denn der BGH verwies das Verfahren an das OLG zurück. Das müsse prüfen, ob der "Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag" sittenwidrig ist.
Nach dem Gesetz sind entsprechende Verträge nichtig, wenn jemand etwa unter Ausbeutung einer Zwangslage oder einer erheblichen Willensschwäche sich für eine Leistung Vermögensvorteile verspricht, "die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen", so das Gericht.
Quelle: epd
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